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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2002.00298)

Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00298: Verwaltungsgericht

Es geht um die Definition von Dachgeschossen und Kniestock in Bezug auf die Bauordnung. Es wird diskutiert, wie die Dachneigung und die Höhe des Kniestocks festgelegt werden sollen, um bestimmte Bauformen zu vermeiden. Es wird auch auf die Unterschiede in der baupolizeilichen Behandlung von Flachdächern und Schrägdächern eingegangen. Die Baurekurskommission hat entschieden, dass ein bestimmtes Bauvorhaben nicht den Vorschriften entspricht und eine Gemeinde ein steileres Dach verlangen kann. Es wird betont, dass die visuelle Erkennbarkeit von Dachgeschossen wichtig ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2002.00298

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00298
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00298 vom 11.12.2002 (ZH)
Datum:11.12.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zulässigkeit eines anrechenbaren Dachgeschosses. Messweise der Firsthöhe.
Schlagwörter: Fassade; Schnittlinie; Dachgeschoss; Flachdächer; Geschoss; Flachdächern; Kniestock; Dachfläche; Fassade/Dach; Dachneigung; Attikageschoss; Gebäude; Volumen; Schrägdach; Dachform; Schrägdächer; Dachgeschosse; Geschossboden; Gesetzgeber; Dächer; Beschränkung; Erscheinung; Schrägdächern; Steilheit
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2002.00298

über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen. Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von höchstens 0,9m, gemessen 0,4m hinter der Fassade, gelten als Dachgeschosse. Der Kniestock ist ein Begriff aus dem Holzbau und bezeichnet einen konstruktionsbedingten Bauteil (RB 1993 Nr.42). Ein solcher entsteht dann, wenn zwi­schen dem Dachgeschossboden und der Dachschräge eine senkrechte Wand geschaffen wird, mithin, wenn der Geschossboden des in Frage stehenden Gebäudeabschnitts unterhalb der Schnittlinie Fassade/Dach liegt. Liegt der Geschossboden gleichauf höher als die Schnittlinie Fassade/Dach, besteht begriffsmässig kein Kniestock.

tatsächlichen Fassade angesetzt werden. Ansonsten könnten in der W1 nahezu zweigeschossige Bauten entstehen. Der kom­­munale Gesetzgeber sei immer davon ausgegangen, dass ein erlaubtes Dachgeschoss auch als solches erkennbar wäre. Gemäss Art.32 BZO habe die minimale Dachneigung für Hauptgebäude mindestens 13° zu betragen. Damit habe man Flachdächer bzw. flachdach­ähn­­liche Dächer vermeiden wollen. Eine maximale Dachneigung habe die Bau- und Zonen­­ordnung dagegen nicht festgesetzt, weil an eine solche Beschränkung schlicht niemand gedacht habe. Es liege mithin eine echte Lücke vor, die zu füllen sei, d.h. es müsse ein Knie­stock von 0,9m angelegt werden; dadurch werde die zulässige Dachneigung definiert. Derart steile Dächer wie hier seien auch nicht im Sinn des kantonalen Gesetzgebers. Bei Flachdächern habe das Attikageschoss unter einer Linie von 45° ab Traufe zu liegen. Mit dieser Regel sollte genau das Erscheinungsbild vermieden werden, welches das streitbetroffene Gebäude biete, indem sich über dem eigentlichen Vollgeschoss ein zweites massiv in Erscheinung tretendes Geschoss erhebe. Es bestehe eine absolut stossende Ungleichbehand­­lung von Flachdächern und Schrägdächern, weil das Volumen eines Attikageschosses viel geringer wäre als das geplante streitige Geschoss. §275 Abs.2 PBG sei offensichtlich unvollständig, denn es würden Steildächer von bis zu 90° Steilheit zugelassen. Es fehle eine Beschränkung der Steilheit in dem Sinn, dass die Dachmantellinie an der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche erhöht durch einen hypothetischen Kniestock anzusetzen sei. Die Baurekurskommission habe die Bedeutung von Geschosszahlvorschriften im Zusammenhang mit §275 Abs.2 PBG und mit der Definition von Dachgeschossen aus­ser acht gelassen. Zu Recht habe die Gemeinde X ein steileres Dach als das geplante verlangt.

tatsächliche Dachebene hinausragen (lit.a) bzw. welche bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durch­­stossen (lit.b). Damit Attikageschosse visuell noch als solche erkennbar sind, verlangt die Rechtsprechung, dass bei Flachdächern die hypothetische Ebene des Schrägdaches an die tatsächliche Schnittlinie Fassade/Flachdach ansetzt (RB 1993 Nr.42); diese An­forderung an die optische Erkennbarkeit entfällt indessen dann, wenn die Bau- und Zonen­ordnung gar keine Bestimmungen über die Geschosszahl enthält (RB 1999 Nr.121). Ein Dachgeschoss unter einem tatsächlich ausgebildeten Schrägdach ist aber als solches er­kennbar, selbst wenn es die Dachform beispielsweise eines Tonnen-, Pult- Mansarden­­dachs aufweist. Auch beim streitigen Projekt ist das Dachgeschoss als solches durchaus erkennbar, auch wenn die Dachform der Beschwerdeführerin als eigenwillig erscheint. Die Gefahr eines zusätzlichen weniger steilen Dachteil[s] als quasi zweitem Dachgeschoss be­­steht kaum, weil die Firsthöhe bei der tatsächlichen Schnittlinie Fassade/Dachfläche und nicht an irgendeiner hypothetischen Schnittlinie angesetzt wird (vgl. BRKEII Nr. 219/ 1995, BEZ 1996 Nr.9). Verfehlt ist schliesslich der Einwand, die Volumen von Flachdächern seien ge­genüber Schrägdächern viel geringer und diese absolut stossende Ungleichbehandlung sei durch eine Einschränkung des Volumens der Schrägdächer zu korrigieren. Die unterschied­liche baupolizeiliche Behandlung der beiden Dachformen ist aufgrund ihrer Verschie­denheit sachlich klar gerechtfertigt.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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