Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00287: Verwaltungsgericht
Die Beschwerden wurden akzeptiert und die Dispositiv Ziffer I des Entscheids der Baurekurskommission vom 30. Juli 2002 wurde aufgehoben. Der Beschluss des Gemeinderats X vom 19. März 2002 wurde vollständig wiederhergestellt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2002.00287 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 27.11.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Erschliessung. Zulässigkeit der Rückwärtsausfahrt in eine im kommunalen Richtplan als Sammelstrasse bezeichnete Gemeindestrasse. |
Schlagwörter: | Beschwerden; Dispositiv; ZifferI; Entscheids; Baurekurskommission; Beschluss; Gemeinderats; änglich |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
entscheidet
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Dispositiv ZifferI des Entscheids der Baurekurskommission vom 30.Juli 2002 wird aufgehoben und demgemäss der Beschluss des Gemeinderats X vom 19.März 2002 vollumfänglich wiederhergestellt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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