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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2002.00287)

Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00287: Verwaltungsgericht

Die Beschwerden wurden akzeptiert und die Dispositiv Ziffer I des Entscheids der Baurekurskommission vom 30. Juli 2002 wurde aufgehoben. Der Beschluss des Gemeinderats X vom 19. März 2002 wurde vollständig wiederhergestellt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2002.00287

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00287
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00287 vom 27.11.2002 (ZH)
Datum:27.11.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Erschliessung. Zulässigkeit der Rückwärtsausfahrt in eine im kommunalen Richtplan als Sammelstrasse bezeichnete Gemeindestrasse.
Schlagwörter: Beschwerden; Dispositiv; ZifferI; Entscheids; Baurekurskommission; Beschluss; Gemeinderats; änglich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2002.00287

entscheidet

Die Beschwerden werden gutgeheissen. Dispositiv ZifferI des Entscheids der Baurekurskommission vom 30.Juli 2002 wird aufgehoben und demgemäss der Beschluss des Gemeinderats X vom 19.März 2002 vollumfänglich wiederhergestellt.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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