Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2002.00247 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 22.01.2003 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Der Beschwerdegegnerin 1 wurde vom Beschwerdegegner 2 die Konzession für die Entnahme von Trinkwasser u.a. aus Quellfassungen erteilt, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liegen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei den Quellen um öffentliche Gewässer bzw. Grundwasser handle. Vielmehr stünden die Quellen in seinem Privateigentum. |
Schlagwörter: | Wasser; Wasservorkommen; Konzession; Wasserentnahme; Gewässer; Gemeinde; Vorfrageweise; Klärung; Problems; Quellfassungen; Entnommene; Privates; Beurteilung; Konzessionserteilung; Rechtmässigkeit; Unabdingbar; Vorfrage; Mutiert; Vorliegenden; Verfahren; Hauptfrage; Beschwerdeführer; Erwähnt; Beschwerdegegnerin; Qualifizieren; Quellen; Natur; Quellfassungen; Entnehmen |
Rechtsnorm: | Art. 704 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
der Gemeinde Y insgesamt bis zu 228 l/min Wasser zu entnehmen und dieses wie bisher in der Gemeindewasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu verwenden.
Konzession im Zusammenhang mit den sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindenden Quellfassungen bzw. Wasservorkommen erteilt hat, was vom Letzteren bestritten wird, wenn er auch gegen die Wasserentnahme als solche nichts einzuwenden hat. Andererseits geht es darum, wie diese Wasservorkommen rechtlich zu definieren sind, das heisst, ob es sich dabei um eigentliche Quellen im Sinn von Art. 704 ZGB handelt und sie somit privater Natur sind oder ob sie als öffentliches Gewässer zu qualifizieren sind. Die vorfrageweise Klärung dieses zweiten Problems, nämlich ob das bei den Quellfassungen entnommene Wasser als öffentliches oder privates Gewässer zu gelten hat, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Konzessionserteilung unabdingbar. Die Vorfrage mutiert im vorliegenden Verfahren zur eigentlichen Hauptfrage, zumal sich der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht gegen die Wasserentnahme durch die Beschwerdegegnerin 1 stellt (dazu VGr, 17. März 1989, VK 88/0008 E. 2b S. 17, auszugsweise in RB 1989 Nr. 86).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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