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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2002.00225)

Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00225: Verwaltungsgericht

Der Text behandelt die rechtliche Auseinandersetzung um die Zuweisung von Grundstücken zum Schutzobjekt Nr. 5 (Pfäffikersee) gemäss Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung. Es wurde diskutiert, ob die betroffenen Grundstücke Teil einer Landschaftsschutzzone sind und aus dem Perimeter der kantonalen Schutzverordnung herausgenommen werden sollen. Es gab unterschiedliche Auffassungen über die Linienführung des Bundesinventars und die genaue Festlegung der Grenzverläufe. Es wurde auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Schutzverordnungen diskutiert. Die kantonalen Behörden mussten prüfen, ob sie bei der Grenzziehung die Kriterien gemäss dem Natur- und Heimatschutzgesetz eingehalten haben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2002.00225

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00225
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00225 vom 05.12.2002 (ZH)
Datum:05.12.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Moorschutz; Verordnung zum Schutz der Pfäffikerseegebietes vom 27.5.99
Schlagwörter: Schutz; Bundesrat; Verordnung; Bundesinventar; Schutzverordnung; Grundstücke; Linie; Inventar; Allgemeinverfügung; Waldmann; Grenzverlauf; Gehörs; Erlass; Rechtsmittelinstanzen; Verordnungen; ­ten; Bundesverfassung; Gebiet; Perimeter; Pfäffikersee; Linienführung; Grenze; Schutzobjekte; Kommentar; Grundeigentümer; Auffassung; Grenzverlaufs
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:127 II 184;
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2002.00225

sexies Abs. 5 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (Fassung vom 6. Dezember 1987, aBV; heute Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) erlassen hat und am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Danach war das fragliche Gebiet einschliesslich der zwei streitbetroffenen Grundstücke dem Perimeter des Schutzobjektes Nr. 5 (Pfäffikersee) zugewiesen worden. Die in der SchutzV festgesetzte Zo­ne III A, Landschaftsschutzzone, folgt im streitbetroffenen Bereich der vom Bundesrat im Bundesinventar vorgegebenen Linienführung. Bei der Ausarbeitung des Bundesinventars waren über diese Linienführung von den involvierten eidgenössischen und kantonalen Instanzen zunächst unterschiedliche Auffassungen vertreten worden: Der ursprüngliche Vor­­­schlag 1991 des Bundesrats erfasste noch ein weites Gebiet östlich des Ortsteils Auslikon. In seiner Vernehmlassung 1992 beantragte der Regierungsrat, die östliche Begrenzung auf die Bahnlinie Kempten-Pfäffikon zurückzunehmen, welche Linie auch der Grenze des Objekts Nr.1409 (Pfäffikersee) gemäss Anhang der Ver­ordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenk­mäler (VBLN; SR 451.11) entspro­chen hätte,

sexies Abs. 5 BV, namentlich nicht Teil einer nationalen Moorlandschaft, bildeten (1); es sei weiter festzustel­len, dass die beiden Grundstücke nicht Schutzobjekte im Sinn von §§ 203 ff. PBG, na­mentlich keine Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung, seien (2); die beiden Grundstücke seien aus dem Perimeter der kantonalen Schutzverordnung herauszunehmen (3).

Bundesinventar (An­hang 2 MLV) kartographisch im Massstab 1:25'000, mithin nicht parzellenscharf, dargestellt. Dieses Inventar lässt sich als Allgemeinverfügung qualifizieren, die allerdings ma­te­riell einen Sachplan im Sinn von Art. 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) darstellt (Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaf­ten, Freiburg 1997, S. 149; Karl Ludwig Fahrländer in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art.18a Rz. 11). Gestützt auf Art.23c Abs.2 NHG sieht sodann Art.3 Abs.1 Satz1 MLV vor, dass die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte parzellenscharf fest­­legen. Dabei haben sie unter anderem die Grundeigentümer anzuhören (Art.3 Abs.1 lit.a MLV). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, Grundeigentümer seien nicht erst bei der Festsetzung des genauen Grenzverlaufs (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 MLV), sondern schon bei der Fest­setzung des Inventars (Art. 23b Abs. 3 NHG) anzuhören (Waldmann, S. 144 f., 202).

Schutzverord­nungen im Sinn von § 205 lit. b PBG keine speziellen Vorschriften betreffend die Gewäh­rung des rechtlichen Gehörs. Beim Erlass solcher Schutzverordnungen gelten daher be­züglich Gehörsgewährung grundsätzlich nicht die gleichen strengen Anforderungen. Wie beim Erlass von Allgemeinverfügungen und von Nutzungsplänen (vgl. dazu Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 4) richtet sich hier der Anspruch auf Gehörsgewährung nach Massgabe der Betroffenheit. Demnach genügt es im Allgemeinen, wenn die Grundeigen­tümer Einwendungen gegen eine Schutzverordnung im Rahmen eines Einsprache- Rechtsmittelverfahrens vorbringen können.

bundesrätlichen Verordnung gemäss Anhang 2 MLV, auf welcher die kantonale Anordnung beruht, unterliegt (ungeachtet ihres Charakters als Allgemeinverfügung) im nachträglichen kantonalen Verfahren zur Feststellung des Grenzverlaufs durch Erlass einer Schutzverordnung, im Rahmen der Nutzungsplanung durch gesonderte Feststellungsverfügung gemäss Art. 3 Abs. 3 MLV der ak­zessorischen Prüfung durch die Rechtsmittelinstanzen (BGE 127 II 184 E. 5a S. 190ff.; Waldmann, S. 152; hinsichtlich der akzessorischen Überprüfung bundesrätlicher Verordnun­gen durch kantonale Rechtsmittelinstanzen vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 28, §50 N. 123). Weil die Bestimmung der Inventarob­jekte in Verordnungsform erfolgt, sind die Regeln für die vorfrageweise Überprüfung von bundesrätlichen Verordnungen zu beach­ten. Bei unselbständigen Verordnungen darum handelt es sich bei den auf das NHG gestützten Verordnungen kann geprüft werden, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befinden die Rechtsmittelinstanzen auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verord­nung. Räumt die gesetzliche Delegation dem Bundesrat einen Ermessens- Beurteilungsspielraum für die Rege­lung auf Verordnungsstufe ein, ist dieser jedoch für das Bundesgericht, und damit auch für die kantonalen Behörden und Gerichte, nach Art.191 BV (Art.113 Abs.3 und Art.114bis Abs.3 aBV) verbindlich.

kantonalen Behörden bei der genauen Grenzziehung von den massgeblichen Kriterien gemäss Art.23b NHG haben lei­ten lassen und ob sie den Spielraum, den ihnen die Bezeichnung des Schutzobjekts durch den Bundesrat belässt, nicht überschritten haben.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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