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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2002.00206)

Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00206: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht kann einen Ermessensentscheid gemäss §50 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 lit.c VRG nur eingeschränkt überprüfen. Die Behörde muss alle relevanten Faktoren berücksichtigen und das Ermessen stets pflichtgemäss ausüben, unter Einhaltung des Rechtsgleichheitsgebots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der öffentlichen Interessen. Auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung müssen bei Ermessensentscheiden beachtet werden. (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz.441). Richter: Mai 2001, 1A.1/2001, E.2c

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2002.00206

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00206
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00206 vom 04.12.2002 (ZH)
Datum:04.12.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Verweigerung der Bewilligung für eine Kleinkläranlage in der Landwirtschaftszone; Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation.
Schlagwörter: Ermessen; Behörde; Entscheid; Ermessensent­scheid; Verwaltungsgericht; Verbindung; über­prüfen; Entscheidung; Ermessenshandhabung; Beurteilung; Würdigung; Gesichtspunkte; Worten; ­sondere; Rechtsgleichheits­gebot; Verhältnismässig­keitsprinzip; Pflicht; Wahrung; Interessen; Ausserdem; Zweck; ­setzlichen; Ermessensentscheiden; Ulrich; Häfelin/Georg; Müller; Verwaltungs­­­recht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2002.00206

Ermessensent­scheid, den das Verwaltungsgericht in Anwendung von §50 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 lit.c VRG nur beschränkt über­prüfen kann. Die zuständige Behörde ist in ihrer Entscheidung jedoch nicht völlig frei. Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Das Ermessen muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Die Behörde muss insbe­sondere das Rechtsgleichheits­gebot, das Verhältnismässig­keitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der ge­setzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungs­­­recht, 4.A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz.441).

Mai 2001, 1A.1/2001, E.2c, mit einem Überblick über die kantonale Praxis).

Mai 1999, BVR 1999, S.456 E.2c+3e)

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Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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