Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00206: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht kann einen Ermessensentscheid gemäss §50 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 lit.c VRG nur eingeschränkt überprüfen. Die Behörde muss alle relevanten Faktoren berücksichtigen und das Ermessen stets pflichtgemäss ausüben, unter Einhaltung des Rechtsgleichheitsgebots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der öffentlichen Interessen. Auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung müssen bei Ermessensentscheiden beachtet werden. (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz.441). Richter: Mai 2001, 1A.1/2001, E.2c
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2002.00206 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 04.12.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Verweigerung der Bewilligung für eine Kleinkläranlage in der Landwirtschaftszone; Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. |
Schlagwörter: | Ermessen; Behörde; Entscheid; ErmessensentÂscheid; Verwaltungsgericht; Verbindung; überÂprüfen; Entscheidung; Ermessenshandhabung; Beurteilung; Würdigung; Gesichtspunkte; Worten; Âsondere; RechtsgleichheitsÂgebot; VerhältnismässigÂkeitsprinzip; Pflicht; Wahrung; Interessen; Ausserdem; Zweck; Âsetzlichen; Ermessensentscheiden; Ulrich; Häfelin/Georg; Müller; VerwaltungsÂÂÂrecht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
ErmessensentÂscheid, den das Verwaltungsgericht in Anwendung von §50 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 lit.c VRG nur beschränkt überÂprüfen kann. Die zuständige Behörde ist in ihrer Entscheidung jedoch nicht völlig frei. Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Das Ermessen muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Die Behörde muss insbeÂsondere das RechtsgleichheitsÂgebot, das VerhältnismässigÂkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der geÂsetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines VerwaltungsÂÂÂrecht, 4.A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz.441).
Mai 2001, 1A.1/2001, E.2c, mit einem Überblick über die kantonale Praxis).
Mai 1999, BVR 1999, S.456 E.2c+3e)
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