Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00176: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer kritisiert die unzureichende Begründung des Rekursentscheids durch die Vorinstanz und fordert daher dessen Aufhebung. Gemäss §28 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes muss der Rekursentscheid den Sachverhalt kurz umreissen und die Erwägungen zusammenfassen; wenn der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf diese verwiesen werden. Die Begründung des Rekursentscheids richtet sich nach §10 VRG, der den Inhalt und Umfang festlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2002.00176 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 13.11.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Weiterbetrieb einer Rampenheizung, Anpassung an geltendes Recht |
Schlagwörter: | Rekursentscheid; Vorinstanz; Begründung; Rekursentscheids; Erwägungen; Beschwerdeführer; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Sachverhalt; Darstellung; Tatbestandes |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unzureichende Begründung des Rekursentscheids vor und will ihn schon aus diesem Grund aufgehoben haben.
a) Laut §28 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) umschreibt der Rekursentscheid kurz den Sachverhalt und fasst die Erwägungen zusammen; soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden. Inhalt und Umfang der Begründung des Rekursentscheids richten sich nach §10 VRG
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