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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2002.00079)

Zusammenfassung des Urteils VB.2002.00079: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht überprüft Rekursentscheide im Zusammenhang mit kommunalen Planfestsetzungen, um sicherzustellen, dass die Planungsautonomie respektiert wird. Bei negativen Genehmigungsentscheiden des Regierungsrats hat das Verwaltungsgericht eine erweiterte Kognition, wenn eine grundeigentümerfreundliche Planung nicht angefochten wurde. Es ist fraglich, ob diese erweiterte Kognition auch gilt, wenn die Planung angefochten und von der Baurekurskommission überprüft wurde. In diesem konkreten Fall wird die Beschwerde VB.2002.00079 abgewiesen, die genehmigungsbedürftige Festlegung aufgehoben und die Beschwerde VB.2002.00243 als gegenstandslos betrachtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2002.00079

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00079
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00079 vom 14.11.2002 (ZH)
Datum:14.11.2002
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 02.06.2003 formell erledigt.
Leitsatz/Stichwort:Nutzungsplanung: Abzonung von Zone W4G in Zone W3G (Aspasia-Areal, Rosenstrasse, Winterthur)
Schlagwörter: Planung; Verwaltungsgericht; Baurekurskommission; Festlegung; Nichtgenehmigung; Rekursentscheid; Rekursentscheiden; Ermessenskontrolle; Bundesrecht; Raumplanungsgesetzes; Über­prüfung; Rekursent­­scheiden; Planfestsetzungen; Rechtskontrolle; ­nale; Planungsautonomie; Bezug; Genehmigungsentscheide; Regierungsrats; ­ziger; Rechtsmittelinstanz; Kognition; ­­­de; Grundeigentümers; Grundeigen­tümer; Fällen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2002.00079

Rekursentscheiden keine Ermessenskontrolle zu, was mit dem Bundesrecht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) vereinbar ist. Bei der Über­prüfung von Rekursent­­scheiden, mit welchen kommunale Planfestsetzungen aufgehoben worden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Rechtskontrolle auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission in rechtsverletzender Weise die kommu­nale Planungsautonomie missachtet habe. Mit Bezug auf negative Genehmigungsentscheide des Regierungsrats kommt dem Verwaltungsgericht als ein­ziger kantonaler Rechtsmittelinstanz gestützt auf §50 Abs. 3 VRG und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG jedenfalls dann eine erweiterte Kognition zu, wenn eine grundeigentümerfreundliche Planung von dritter Seite nicht angefochten wur­­­de und demzufolge die betreffende Festlegung erstmals im Rahmen einer Beschwerde des Grundeigentümers gegen die Nichtgenehmigung überprüft wird (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22). Ob dies auch dann gelte, wenn die betreffende Planung vom Grundeigen­tümer von Dritten angefochten und durch die Baurekurskommission überprüft worden ist (also in jenen Fällen, in denen dem Gericht neben der Beschwerde gegen den Nichtgenehmigungsentscheid gleichzeitig jene gegen den Rekursentscheid vorliegt [vgl. §329 Abs. 4 PBG]), ist fraglich. Die Frage braucht indessen hier nicht abschliessend beant­wortet zu werden, weil die vorab zu behandelnde Beschwerde VB.2002.00079 abzuweisen ist, womit die genehmigungsbedürftige Festlegung aufgehoben bleibt, so dass die Beschwerde VB.2002.00243 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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