Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00409: Verwaltungsgericht
Die Baubewilligung für das Bauvorhaben wurde nicht angefochten, obwohl die Anzahl der Dachflächenfenster das erlaubte Mass deutlich überschritt und die gestalterische Ausarbeitung im Detail als unzureichend angesehen wurde. Es wurde empfohlen, einzelne Gauben oder Giebelfenster entsprechend der Fensteranordnung der Nordost- und Südwestfassade zu integrieren, um die Dachgestaltung zu verbessern.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00409 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 27.11.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Reduktion von Dachflächenfenstern |
Schlagwörter: | Dachlandschaft; Anzahl; Dachflächenfenstern; übersteige; stalterische; Durchbildung; Detail; Gauben; Giebelfenster; Fensteranordnung; Nordost; Südwestfassade; Dachgestaltung; Baubewilligung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
2 erlaubt seien, sofern sie sich in die Dachlandschaft einordneten. Die vorgesehene Anzahl von Dachflächenfenstern übersteige das zulässige Mass bei weitem; zudem sei die gestalterische Durchbildung im Detail ungenügend. Einzelne Gauben Giebelfenster abgestimmt auf die Fensteranordnung der Nordost- und Südwestfassade würden die Dachgestaltung verbessern. Diese Baubewilligung blieb unangefochten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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