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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00409)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00409: Verwaltungsgericht

Die Baubewilligung für das Bauvorhaben wurde nicht angefochten, obwohl die Anzahl der Dachflächenfenster das erlaubte Mass deutlich überschritt und die gestalterische Ausarbeitung im Detail als unzureichend angesehen wurde. Es wurde empfohlen, einzelne Gauben oder Giebelfenster entsprechend der Fensteranordnung der Nordost- und Südwestfassade zu integrieren, um die Dachgestaltung zu verbessern.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00409

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00409
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00409 vom 27.11.2002 (ZH)
Datum:27.11.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Reduktion von Dachflächenfenstern
Schlagwörter: Dachlandschaft; An­zahl; Dachflächenfenstern; überstei­ge; ­stal­terische; Durchbildung; Detail; Gauben; Giebelfenster; Fensteranordnung; Nordost; Südwestfassade; Dachgestaltung; Baubewilligung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00409

2 erlaubt seien, sofern sie sich in die Dachlandschaft einordneten. Die vorgesehene An­zahl von Dachflächenfenstern überstei­ge das zulässige Mass bei weitem; zudem sei die ge­stal­terische Durchbildung im Detail ungenügend. Einzelne Gauben Giebelfenster abgestimmt auf die Fensteranordnung der Nordost- und Südwestfassade würden die Dachgestaltung verbessern. Diese Baubewilligung blieb unangefochten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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