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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00391)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00391: Verwaltungsgericht

Die Stadt Winterthur hat Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai 2002 eingereicht, um die Zuweisung eines Gebiets zur Wohnzone W2/1.6 zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht prüft Rekursentscheide und die Einhaltung der kommunalen Planungsautonomie. Bei Genehmigungsentscheiden des Regierungsrats hat das Verwaltungsgericht erweiterte Befugnisse. Die Beschwerde VB.2002.00391 wurde abgewiesen, wodurch die Beschwerde VB.2002.00224 gegenstandslos wurde. Die Abzonung der Liegenschaften wird als zweckwidrig betrachtet, da sie die soziale Struktur verschlechtern würde. Die Beschwerdeführerin konnte kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abzonung nachweisen. Die Beschwerde gegen die Zuweisung zur Zone W2/2.0 wurde abgelehnt, da die Liegenschaften bereits in einer anderen Zone liegen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00391

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00391
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00391 vom 14.11.2002 (ZH)
Datum:14.11.2002
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 02.06.2003 formell erledigt.
Leitsatz/Stichwort:Nutzungplanung: Abzonung von Zone W2/2.0 in Zone W2/1.6 (Kurli-/Türlimattstrasse, Winterthur)
Schlagwörter: Gebiet; Wohnzone; Liegenschaften; Abzonung; Dichte; Planung; Festlegung; Vorinstanz; Recht; Interesse; Grundstücke; Winterthur; Verwaltungsgericht; Regierungsrats; Baurekurskommission; ­­de; Nichtgenehmigung; Rekursentscheid; Quartierstruktur; Verbindung; Erscheinungsbild; Wohnzonen; Bedürfnisse; Bereich; Entscheid; Amtsblatt; Stadt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00391

nicht; der Entscheid wurde am 7.Juni 2002 im Amtsblatt publiziert. Dagegen erhob die Stadt Winterthur am 19. Juni 2002 ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2002.00224) mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai 2002 aufzuheben und die Zuwei­sung des streitbetroffenen Gebietes zur Wohnzone W2/1.6 zu genehmigen.

Rekursentscheiden keine Ermessenskontrolle zu, was mit dem Bundesrecht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungs­gesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) vereinbar ist. Bei der Über­prüfung von Rekursent­scheiden, mit welchen kommunale Planfestsetzungen aufgehoben worden sind, hat das Ver­waltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Rechtskontrolle auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission in rechtsverletzender Weise die kommu­nale Planungsautonomie missachtet habe. Mit Bezug auf negative Genehmigungsentscheide des Regierungsrats kommt dem Verwaltungsgericht als ein­ziger kantonaler Rechtsmittelinstanz gestützt auf §50 Abs. 3 VRG und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG jedenfalls dann eine erweiterte Kognition zu, wenn eine grundeigentümerfreundliche Planung von dritter Seite nicht angefochten wur­­de und demzufolge die betreffende Festlegung erstmals im Rahmen einer Beschwerde des Grundeigentümers gegen die Nichtgenehmigung überprüft wird (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22). Ob dies auch dann gelte, wenn die betreffende Planung vom Grundeigen­tümer von Dritten angefochten und durch die Baurekurskommission überprüft wor­­den ist (also in jenen Fällen, in denen dem Gericht neben der Beschwerde gegen den Nichtgenehmigungsentscheid gleichzeitig jene gegen den Rekursentscheid vorliegt [vgl. §329 Abs. 4 PBG]), ist fraglich. Die Frage braucht indessen hier nicht abschliessend beant­­wortet zu werden, weil die vorab zu behandelnde Beschwerde VB.2002.00391 abzuweisen ist, womit die genehmigungsbedürftige Festlegung aufgehoben bleibt, so dass die Beschwerde VB.2002.00224 als gegenstandslos abzuschreiben ist.

erheblich erweitern durch grössere Neubauten ersetzen und damit die Quartierstruktur verändern. Anders liegen die Verhältnis­se indessen bei den in Frage stehenden Liegenschaften, worauf bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs.1 Satz 2 VRG). Insbesondere ver­mochte sie ein überwiegendes öffentliches Interesse an der einheitlichen planerischen Be­handlung des gesamten, der Wohnzone W2/1.6 zugewiesenen Siedlungsgebiets nicht zu erkennen. Dies ergibt sich sowohl aus dem äusseren Erscheinungsbild als auch aus rechtlichen Überlegungen.

Einfamilienhausquartiers zu erhalten, lässt sich dieses Ziel bei den in Frage stehenden Liegenschaften schon von deren Erscheinungsbild her demnach nicht verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die altrechtliche Wohnzone W2/2.0 (vormals W2/55 %) mit der BZO 2000 in eine primär für den Einfamilienhausbau konzipierte W2/1.6 und eine auch für den zweigeschossigen Mehrfami­li­en­­hausbau geeignete W2/2.0 aufgeteilt wurde, um eine den Bedürfnissen und den topographischen Randbedingungen besser entsprechende Nutzung der zweigeschossigen Wohnzonen zu ermöglichen (Haller/Störi, S. 24). Eine differenzierte Zonenzuweisung für das streit­betroffene Gebiet hätte daher nicht nur den konkreten Verhältnissen, sondern gerade auch der für zweigeschossige Wohnzonen konzipierten Lösung der Beschwerdeführerin bei Mehrfamilienhäusern entsprochen.

Erstellungsdatum (50er-Jahre). Dass sich die Bedürfnisse gegenwärtiger und künftiger Mieter auf mehr Wohn­raum als damals konzentrieren, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Mit der geplanten Abzonung werden entsprechende Ausbaumöglichkei­ten bei den in Frage stehenden Liegenschaften jedoch verhindert, womit der befürchteten Ver­schlechterung der Sozialstruktur gerade Vorschub geleistet würde. Insofern erweist sich die Abzonung nicht nur als eigentlich zweckwidrig, sondern muss auch die Eignung und Er­forderlichkeit der Abzonung als Eigentumsbeschränkung zum Erreichen dieses Ziels und damit deren Verhältnismässigkeit verneint werden (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, All­gemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2165, 2170, 2172; Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 50 N. 80). Ein das Interesse der Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der Abzonung ist demnach nicht auszumachen, wie die Vorinstanzen bereits zutreffend feststellten und worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

unerwünscht, obwohl die Vorinstanz feststellte, dass sich der bestehende Kontrast zur vorherrschenden Quartierstruktur durch bauliche Erweiterungen der Gebäude, wie sie die Zu­weisung zur Zone W2/2.0 ermöglichte, nur unwesentlich verstärken würde, worauf die Beschwerdeführerin nicht substantiiert eingeht. Soweit sie ausführt, dass die in Frage stehenden Grundstücke teilweise im Gebiet mit niedriger baulicher Dichte lägen, geht zwar aus dem regionalen Richtplan Winterthur und Umgebung hervor, dass der Lindberg (landschaftlich exponierte ehemalige Rebhänge) als Gebiet mit niedriger baulicher Dichte eingestuft wurde. Welche der streitbetroffenen Liegenschaften in dieses Gebiet fallen, ist jedoch nicht dargetan; ledig­lich das Gebiet entlang der Kurlistrasse soll teilweise innerhalb der Festlegung "niedrige bauliche Dichte" liegen; demnach liegt die Mehrheit der in Frage stehenden Grundstücke ausserhalb dieses Bereichs, weshalb dessen Grundsätze nicht auf sie angewandt werden können. Im Übrigen bleibt auch im Bereich der niedrigen baulichen Dichte ein gewisser Spielraum offen (§ 49a Abs. 2 und 3 PBG), wobei die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass dieser selbst bei Zuweisung der Grundstücke in die Zone W2/2.0 überschritten würde.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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