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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00390
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00390 vom 28.02.2002 (ZH)
Datum:28.02.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Befreiung der Schweizerischen Post von den Verkehrsabgaben im Bereich der sog. Wettbewerbsdienste ?
Schlagwörter: Gesetzliche; Bundesrechtliche; Grundlage; Mittelbare; Motorfahrzeuge; Besteuerung; Bereich; Wettbewerbsdienste; Unmittelbare; Spezialis; Würde; Näher; Betracht; Fallen; Diesbezüglich; Auslegung; Bilden; Bundesrechtlichen; Gegebenenfalls; Norm; Ausnahme; Hierzu; Gelten; Bundes; Steuerbefreiungsnorm; Schränkt; Regelung; Anwendungsbereich; VerkabG;
Rechtsnorm: Art. 105 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Unmittelbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung der kantonalen Verkehrsabgabe bildet § 1 VerkabG; der Anwendungsbereich dieser kantonalen Regelung wird jedoch durch Art. 10 Abs. 1 GarG eingeschränkt; soll diese bundesrechtliche Steuerbefreiungsnorm für Motorfahrzeuge des Bundes bzw. der Post gleichwohl nicht gelten, bedarf es hierzu im Sinn einer Gegenausnahme einer (ebenfalls bundesrechtlichen) Norm, welche gegebenenfalls als lex spezialis gegenüber Art. 10 Abs. 1 GarG eine mittelbare gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Motorfahrzeuge der Post im Bereich der Wettbewerbsdienste bilden würde. Näher in Betracht fallen diesbezüglich Art. 105 Abs. 4 SVG und Art. 13 POG. Es kommt daher entscheidend auf die Auslegung dieser Bestimmungen an.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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