Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00371: Verwaltungsgericht
Die Planungen auf unteren Stufen müssen denjenigen auf höheren Stufen entsprechen und Abweichungen sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Bauzonen innerhalb des Siedlungsgebiets müssen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschieden werden. Richtpläne sind für Behörden verbindlich und müssen überprüft und angepasst werden, wenn nötig. Nutzungspläne müssen von einer kantonalen Behörde genehmigt werden und mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen. Ein Projekt zur Verarbeitung von Grasschnitt aus mehreren Gemeinden hat erhebliche räumliche Auswirkungen und könnte zu einer grossen Anzahl von Lieferungen führen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00371 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 14.11.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gestaltungsplan für eine Grasfermentierungsanlage |
Schlagwörter: | öglich; Anlage; Trockensubstanz; Stufe; Sommerhalbjahr; Material; Richtpläne; Behörde; Auswirkungen; Grasschnitt; Einzugsgebiet; Anlieferung; Fahrten; Planungen; Stufen; Nutzungsplanungen; Richtplanung; Abweichungen; Natur; Bauzonen; Siedlungsgebietes; Behörden; Verhältnisse; Aufgaben; Lösung; Nutzungspläne; Übereinstimmung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
3. a) Die Planungen unterer Stufen haben derjenigen der obern Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (§16 Abs.1 PBG). Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind (§16 Abs.2 PBG). Gemäss § 47 PBG sind die Bauzonen innerhalb des Siedlungsgebietes auszuscheiden.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 RPG sind Richtpläne für die Behörden verbindlich und werden überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Art. 26 Abs. 1 und 2 RPG verlangt, dass Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde genehmigt und dabei auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen überprüft werden. Aus dieser Ordnung hat das
2 auf. Trotz dieser eher geringen Fläche sind die räumlichen Auswirkungen der konkreten, mit dem Gestaltungsplan ermöglichten Anlage als erheblich zu beurteilen und überschreiten die üblichen Auswirkungen anderer landwirtschaftsnaher Betriebe ähnlicher Grössenordnung wie etwa einer Reithalle etc. um einiges. Nach dem Projektbeschrieb soll die Anlage den Grasschnitt aus einem Einzugsgebiet von sechs Gemeinden des Bezirkes Horgen mit vorgesehener Erweiterungsmöglichkeit auf angrenzende Gebiete verarbeiten. Das jährliche Volumen wird auf 4000 t Trockensubstanz geschätzt, davon 2'500 t im Sommerhalbjahr. Dieses Material soll, soweit es nicht dezentral bei den Landwirten einsiliert wird, in Form von nassem Grasschnitt direkt von den Feldern und Strassenborden angeliefert und bei der Anlage verarbeitet in ein Grassilo mit einer Kapazität von 1000 m3 eingebracht werden. Wie die Anlieferung im Einzelnen verlaufen soll, ob durch die Bauern und die Unternehmungen des Strassenunterhalts selber durch Sammelfahrten, ist nicht festgelegt. Ebenso wenig steht fest, zu welchen Anteilen das Material in nassem, vorgetrocknetem bereits trockenem Zustand angeliefert wird. Da die Nasssubstanz das fünffache Gewicht der Trockensubstanz aufweist,muss daher im schlechtesten Fall allein im Sommerhalbjahr mit der Anlieferung von bis zu 12500 t Material gerechnet werden. Ausgehend von einer durchschnittlichen Nutzlast von 8 Tonnen (für Anhänger beträgt das maximal zulässige Betriebsgewicht je nach der Anzahl der Achsen zwischen 10 und 24 t; vgl. Art.67 Abs. 1 lit. f bis h der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962; SR 741.11), ergäbe dies zwischen 1500 und 2'000 Zulieferfahrten im Sommerhalbjahr, wobei sich diese Fahrten wegen der einheitlichen Vegetations- und Witterungsbedingungen des Einzugsgebietes möglicherweise nur auf einige wenige Wochen verteilen. Dazu kommen die für die Auslieferung der Endprodukte, insbesondere der Fasern (38 % der verarbeiteten Trockensubstanz) und Proteinkonzentrate (11% der verarbeiteten Trockensubstanz) notwendigen Fahrten. Die Beschwerdeführerin selber rechnet mit durchschnittlich 20 bis 30 Fahrzeugbewegungen, welche die Anlage täglich auslösen würde.
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