Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00323: Verwaltungsgericht
Eine Person hatte Meinungsverschiedenheiten mit den Gemeindeverwaltungen Z und X bezüglich ihres Wohnsitzes und der polizeilichen Meldepflicht. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs der Person nicht ein, da kein Feststellungsinteresse bestand. Obwohl der Rekurs abgelehnt wurde, durfte der Bezirksrat entgegen dem üblichen Unterliegerprinzip keine Rekurskosten auferlegen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Verfahren fehlerhaft war und er deshalb nicht die Rekurskosten tragen sollte. Letztendlich wollte er, dass der Staat die Rekurskosten übernimmt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00323 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 14.12.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenauflage im Rekursverfahren (im Zusammenhang mit Wohnsitz und polizeilicher Meldepflicht): |
Schlagwörter: | Rekurs; Bezirksrat; Wohnsitz; Verfahren; Feststellung; Wohnsitzes; Meldepflicht; Abweisung; Rekurses; Rekurskosten; Rekurskosten; M-strasseabgeschlossen; Gemeindeverwaltungen; Meinungsverschiedenheit; Korrespondenz; se; Anlass; Feststellungsinteresses; Erwägungen; Interesse; ran; Rechtmässigkeit; Beurteilung; Hinblick; Kostenauflage; Insoweit |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
M-strasseabgeschlossen hatte. In der Folge kam es zwischen ihm einerseits sowie den Gemeindeverwaltungen Z und X anderseits zu einer Meinungsverschiedenheit betreffend seinen Wohnsitz und zu einer entsprechenden Korrespondenz.
blosse Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes beschränkte, sondern auch und vorab die polizeiliche Meldepflicht betraf, bestand für den Bezirksrat kein Anlass, auf den dagegen erhobenen Rekurs mangels eines Feststellungsinteresses nicht einzutreten. In seinen materiellen Erwägungen befasste er sich denn auch nicht nur mit der Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern auch mit der Erfüllung der polizeilichen Meldepflicht.
kein schutzwürdiges Interesse daran, die Rechtmässigkeit dieser Beurteilung einzig im Hinblick auf die von ihm angefochtene Kostenauflage nochmals überprüfen zu lassen. Insoweit, d.h. mit Bezug auf die Ausführungen in Ziff. 1 3 und teilweise in Ziff. 5 der Beschwerdeschrift, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
trotz Abweisung des Rekurses, abweichend von dem in § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG für den Regelfall vorgesehenen Unterliegerprinzip die Rekurskosten nicht auferlegen dürfen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seinen Rekurs an den Bezirksrat unter anderem damit begründet hat, das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin sei fehlerhaft gewesen. Bei entgegenkommender Betrachtungsweise können die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer erneut die (vom Bezirksrat verworfenen) Verfahrensrügen vorbringt (Beschwerdebegründung Ziff. 4 und 5), dahin verstanden werden, er mache damit sinngemäss geltend, der Bezirksrat hätte ihm trotz Abweisung des Rekurses, gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG, keine Rekurskosten auferlegen dürfen. Einer solchen entgegenkommenden Deutung liesse sich allerdings der Umstand entgegenhalten, dass der Beschwerdeführer laut seinem Beschwerdeantrag die Rekurskosten nicht der Beschwerdegegnerin, sondern dem Staat (= Kanton Zürich) belastet haben will; doch ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, er halte die Belastung mit den Rekurskosten deswegen für verfehlt, weil das Verfahren, das zu der mit Rekurs angefochtenen Anordnung vom 15. Mai 2001 geführt habe, mit Mängeln behaftet gewesen sei.
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