Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00322: Verwaltungsgericht
Die TaxO VZK wird als subsidiäres öffentliches Recht für öffentliche Krankenhäuser eines kommunalen Zweckverbands angewendet, wenn der Zweckverband über entsprechende Rechtssetzungskompetenz verfügt. Im vorliegenden Fall hat der Zweckverband die Festsetzung neuer Taxordnungen für Patienten delegiert. Die D-Versicherungen lehnten die Kostenübernahme für einen Spitalaufenthalt ab, da sie die Behandlung nicht als unfallbedingt anerkannten. Trotzdem stellte das Spital Rüti dem Patienten die Rechnung. Die Spitalverwaltung hätte die Leistung unabhängig von der Abrechnungsart erbringen müssen, da eine Kostenzusage unter Vorbehalt vorlag.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00322 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 14.12.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | formell: Rechtzeitigkeit des Rekurses gegen die Spitalrechnung; |
Schlagwörter: | Spital; Zweckverband; Rüti; Unfall; Recht; Patienten; Spitalverwaltung; Behandlung; Krankenhäuser; Verwaltungsrecht; Verweisung; Zweckverbands; Rechtssetzungskompetenz; Delegation; D-Versicherungen; Unfallversicherer; Rechnung; Vertrauensarzt; Kostenübernahme; Gesundheitsgesetzes; Tobias; Kantons; Zürich; Bestimmungen; Verbandssatzung; Ulrich; Häfelin/; Georg |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
öffentlichen Krankenhäuser (vgl. § 39 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962; dazu Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz.3116 f.) gilt demnach die TaxO VZK im Sinn einer Verweisung auf Bestimmungen einer privaten Verbandssatzung als subsidiäres öffentliches Recht (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz.244). Soweit es sich dabei um öffentliche Krankenhäuser eines kommunalen Zweckverbands handelt, ist eine solche Verweisung allerdings nur rechtsbeständig, wenn dem Zweckverband selber eine entsprechende Rechtssetzungskompetenz zukommt. Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen von einer Gemeinde an den Zweckverband ist zulässig; sie muss sich jedoch aus dem Gesetz aus der Verbandsvereinbarung ergeben (Barbara Schellenberg, Die Organisation der Zweckverbände, Zürich 1975, S. 94). Eine derartige Delegationsnorm findet sich im vorliegenden Fall in Art. 22 lit. i der Zweckverbandsvereinbarung Kreisspital Rüti vom 22. Juni 1988, wonach dem Ausschuss der Spitalkommission die Festsetzung neuer Taxordnungen für stationäre und ambulante Patienten zusteht.
D-Versicherungen nach Rücksprache mit dem obligatorischen Unfallversicherer des Arbeitgebers dem Spital Rüti mit, dass der Spitalaufenthalt des Patienten krankheitsbedingt gewesen sei, weshalb sie sich nicht an den Kosten beteilige. Die Spitalverwaltung ersuchte die D-Versicherungen am 17. Dezember 1998 erneut um Kostenübernahme; die fragliche Behandlung betreffe einen Unfall des Beschwerdeführers; zudem habe der obligatorische Unfallversicherer die Behandlung als Unfall anerkannt und seinen Teil der Rechnung beglichen. Die D antwortete am 18.Februar 1999, sie lasse die Angelegenheit durch ihren Vertrauensarzt prüfen. Gestützt auf den Bericht ihres Vertrauensarztes vom 12. April 1999 teilte die D dem Spital Rüti am 14. April 1999 mit, dass sie die fragliche Behandlung nicht als unfallbedingt anerkenne und damit eine Kostenübernahme definitiv ablehne. Hierauf stellte die Spitalverwaltung Rüti, wie vorstehend in der Prozessgeschichte erwähnt, dem Beschwerdeführer am 21. April 1999 die Rechnung über Fr.5'102.95 zu.
Leistung unabhängig von der Art der Abrechnung im gleichen Umfang erbracht worden wäre; dazu wäre die Spitalverwaltung aufgrund des Treueverhältnisses mit dem Patienten bzw. der sich daraus ergebenden "Pflicht zur Schadensminderung" nicht nur imstande, sondern auch verpflichtet gewesen, jedenfalls noch am 7. September 1998, als die D eine Kostengutsprache nur unter Vorbehalt erklärt habe.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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