Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00294: Verwaltungsgericht
Es ging um die Genehmigung von geänderten Bauplänen, die am 25. Januar 2001 eingereicht und am 30. Januar 2001 genehmigt wurden. Dabei ging es um die Reduzierung eines Fassadenschnittpunkts auf die Höhenkote des Zimmers sowie die Herabsetzung der zulässigen Gebäudehöhe von 8,1 auf 7,5 m. Obwohl die neu zulässige Baumassee um rund 10% überschritten wurde, wurde die Bewilligung für das geplante Attikageschoss dennoch nicht verweigert, da dies kaum wahrnehmbar sein werde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00294 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 23.11.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtbarkeit einer aufgrund von Nebenbestimmungen zur Baubewilligung erforderlichen Bauprojektänderung |
Schlagwörter: | Gebäudehöhe; Pläne; Höhe; Fassadenschnittpunkts; Höhenkote; Zimmers; Vermerk; Herabsetzung; Bauten; Dachaufbauten; Baumasse; Interessenabwägung; Verweigerung; Bewilligung; Attikageschoss |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Fassadenschnittpunkts, der auf die Höhenkote des Zimmers zu reduzieren sei, worüber wiederum geänderte Pläne einzureichen seien. Solche Pläne wurden am 25. Januar 2001 eingereicht und laut dem darauf angebrachten Vermerk am 30. Januar 2001 genehmigt.
3/m2 sowie die Herabsetzung der zulässigen Gebäudehöhe von 8,1 auf 7,5 m vor. Die künftige Gebäudehöhe werde von den geplanten Bauten ohne weiteres eingehalten, da die Dachaufbauten, wo eine grössere Höhe erreicht werde, für die Bestimmung der Gebäudehöhe nicht massgebend seien. Die neu zulässige Baumasse werde zwar um rund 10% überschritten, doch werde dies kaum wahrnehmbar sein und rechtfertige deshalb im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung keine Verweigerung der Bewilligung für das geplante Attikageschoss.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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