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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00287)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00287: Verwaltungsgericht

Die Baudirektion entscheidet über Bauvorhaben in einem geschützten Ortsbild gemäss §19 BauVV mit einer verkürzten Frist von 30 Tagen. Wenn keine andere Anordnung getroffen wird, gilt die Zustimmung als erteilt. Dieses Verfahren erfüllt nicht die bundesrechtlichen Anforderungen, da es nicht die materielle Prüfung der Baubewilligungsfähigkeit garantiert. Die Annahme, dass die Baudirektion im Schutzbereich eines Ortsbildes ausschliesslich zuständig ist, ist abzulehnen. Die materielle Prüfung erfolgt durch das baurechtliche Verfahren vor den örtlichen Baubewilligungsbehörden. Die Entscheidungen der Baudirektion erfüllen nicht die bundesrechtlichen Anforderungen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00287

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00287
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00287 vom 09.11.2001 (ZH)
Datum:09.11.2001
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung für Bauvorhaben in einem überkommunal geschützten Ortsbild (Bestätigung der Rechtsprechung).
Schlagwörter: BauVV; Baudirektion; Bewilligung; Anordnung; Prüfung; Zuständigkeit; Baubewilligungsbehörde; Entscheid; Ortsbilds; Behandlungsfrist; Verfahren; Zustimmung; Anforderungen; Geltungsbereich; Baubewilligungsbehörden; Denkmalpflege; Prüfungspflicht; Massnahmen; Bauvorhaben; Perimeter; Vorhaben; Baubehörde; Bewilligungsverfahren
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00287














Prüfungspflicht baubewilligungspflichtiger Massnahmen. Der Entscheid der Baudirektion über Bauvorhaben im Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbilds (Ziff. 1.4.1. Anhang BauVV) ergeht in Anwendung von §19 BauVV, d.h. es gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen im ordentlichen Verfahren behandelt werden (Abs.1). Wenn die zuständige Stelle innert dieser Behandlungsfrist keine andere Anordnung trifft, so gilt ihre Zustimmung als erteilt (§19 Abs.3 i.V. mit §13 Abs.2 BauVV). Dieses Bewilligungsverfahren nach §19 BauVV erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen von Art.22 RPG nicht, garantiert insbesondere nicht die bundesrechtlich verlangte materielle Prüfung der Baubewilligungsfähigkeit; denn es ist mit Art.22 Abs.2 und3 RPG von vornherein unvereinbar, eine Bewilligung als erteilt anzunehmen, wenn die Bewilligungsbehörde innert einer bestimmten Frist keine Anordnung trifft. Demgemäss ist auch die eine Bundesrechtswidrigkeit voraussetzende- Rechtsauffassung zu verwerfen, die Zuständigkeit der Baudirektion gemäss Ziff.1.4.1 Anhang BauVV im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend Ortsbildschutz sei ausschliesslich und schliesse die Zuständigkeit der örtlichen Baubewilligungsbehörden zur Anwendung der kommunalen Kernzonenvorschriften aus. Die bundesrechtlich verlangte materielle Prüfung eines Bauprojekts wird in solchen Fällen vielmehr durch das in §309 ff. PBG festgehaltene baurechtliche Verfahren vor den örtlichen Baubewilligungsbehörden ga­rantiert. Dass im hier streitigen Bereich die Zuständigkeit der Baudirektion jene der örtlichen Baubewilligungsbehörde nicht ausschliesst, entspricht offenkundig auch dem Verständnis der Baudirektion selber, ergeht doch ihre Anordnung (sofern eine solche überhaupt getroffen wird) in einer Weise, welche formell und inhaltlich kaum die bundesrechtlich geforderten Anforderungen an einen baurechtlichen Entscheid im Sinn von Art.22 RPG erfüllen würde. So auch im vorliegenden Fall, zumal die kantonale Denkmalpflege dem Gemeinderat X am 25.April 2000 mitteilte, dass dem drei Werktage vorher eingegangenen Gesuch "aus unserer Sicht" nichts entgegenstehe und die (bereits ausgeführten) Bauarbeiten im Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege auszuführen seien. Dieses Schreiben enthält keine genaue Umschreibung des Gegenstand der Zustimmung bildenden Bauobjekts (genaue Bezeichnung der Pläne usw.), keine Angaben über die angewendeten massgebenden baugesetzlichen Bestimmungen und auch keine Begründung der Anordnung.





Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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