Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00252: Verwaltungsgericht
Die Planbeständigkeit, die sich aus Art. 21 Abs. 2 RPG und § 9 Abs. 2 PBG ergibt, ist ein Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Richtpläne werden alle zehn Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst, während Nutzungspläne eher den Bedarf der nächsten 10 bis 15 Jahre berücksichtigen sollen. Neue Erkenntnisse und Entwicklungen müssen bei der Planung berücksichtigt werden, wobei die Beständigkeit eines Plans mit seiner Aktualität zusammenhängt. Bei einschneidenden Änderungen müssen überzeugende Gründe für die Planänderung vorliegen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00252 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 05.12.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Festsetzung eines Wohnanteils beim Bahnhof Altstetten |
Schlagwörter: | Rechtssicherheit; Karlen; Peter; Gebot; Planbeständigkeit; Ausfluss; Vertrauensschutz; Grundsatzes; Walter; Haller/Peter; Raumplanungs-; Umweltrecht; Stabilität; Wandel; Zonenplanung; PBG-aktuell; Richtplanung; Zeithorizont; Nutzungsplanung; Richtpläne; Verhältnisse; Nutzungspläne; Planungen; Erkenntnissen; Entwicklungen; weit |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 113 Ia 444; |
Kommentar: | - |
b) Das sich aus Art. 21 Abs. 2 RPG und § 9 Abs. 2 PBG ergebende Gebot der Planbeständigkeit bildet Ausfluss des aus dem Vertrauensschutz abgeleiteten Grundsatzes der Rechtssicherheit (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 437; Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, PBG-aktuell 4/1994, S. 5 ff.). Während die Richtplanung im Allgemeinen auf einen Zeithorizont von 20 bis 25 Jahren ausgerichtet ist (vgl. etwa § 21 Abs. 2 PBG), hat sich die Nutzungsplanung eher am Bedarf der nächsten 10 bis 15 Jahre zu orientieren (vgl. etwa Art. 15 lit. b RPG). Nach Art. 9 Abs. 3 RPG werden Richtpläne alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Nach §9 Abs. 2 PBG sind die Planungen neuen Erkenntnissen und Entwicklungen anzupassen, soweit Rechtssicherheit und Billigkeit es zulassen. Je neuer ein Plan ist, um so mehr darf im Allgemeinen mit seiner Beständigkeit gerechnet werden. Je einschneidender sich umgekehrt die beabsichtigte Änderung auswirkt, um so gewichtiger müssen die Gründe sein, welche für die Planänderung sprechen (BGE 113 Ia 444 E. 5b mit Hinweisen).
in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz 2VRG
...
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.