Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00249: Verwaltungsgericht
Gemäss dem Planungs- und Baugesetz (PBG) von 1991 wird die erlaubte Gebäudehöhe von der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche bis zum natürlichen Boden gemessen. Laut § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABauV) von 1977 gilt der Bodenverlauf bei Einreichung des Baugesuchs als natürlicher Boden; in bestimmten Fällen kann auch auf den früheren Bodenverlauf zurückgegriffen werden (§ 5 Abs. 2 lit. a und b ABauV).
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00249 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 23.11.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Bestimmung des gewachsenen Bodens |
Schlagwörter: | ABauV; September; Gebäudehöhe; Schnittlinie; Fassade; Dachfläche; Bauverordnung; Einreichung; Baugesuchs; Verlauf; Bodens; Voraussetzungen; Bodenverlauf; ückzugreifen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
1.September 1991 (PBG) wird die zulässige Gebäudehöhe von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunter liegenden gewachsenen Boden gemessen. Laut § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) ist gewachsener Boden der bei der Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens; unter bestimmten Voraussetzungen ist auf den früheren Bodenverlauf zurückzugreifen (§ 5 Abs. 2 lit. a und b ABauV).
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