E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00249)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00249: Verwaltungsgericht

Gemäss dem Planungs- und Baugesetz (PBG) von 1991 wird die erlaubte Gebäudehöhe von der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche bis zum natürlichen Boden gemessen. Laut § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABauV) von 1977 gilt der Bodenverlauf bei Einreichung des Baugesuchs als natürlicher Boden; in bestimmten Fällen kann auch auf den früheren Bodenverlauf zurückgegriffen werden (§ 5 Abs. 2 lit. a und b ABauV).

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00249

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00249
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00249 vom 23.11.2001 (ZH)
Datum:23.11.2001
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bestimmung des gewachsenen Bodens
Schlagwörter: ABauV; September; Gebäudehöhe; Schnittlinie; Fassade; Dachfläche; Bauverordnung; Einreichung; Baugesuchs; Verlauf; Bodens; Voraussetzungen; Bodenverlauf; ückzugreifen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00249

1.September 1991 (PBG) wird die zulässige Gebäudehöhe von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunter liegenden gewachsenen Boden gemessen. Laut § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) ist gewachsener Boden der bei der Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens; unter bestimmten Voraussetzungen ist auf den früheren Bodenverlauf zurückzugreifen (§ 5 Abs. 2 lit. a und b ABauV).

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.