E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00246)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00246: Verwaltungsgericht

Eine Person wurde wegen verschiedener Straftaten wie Diebstahl, Sachbeschädigung und Verkehrsverstössen zu Gefängnisstrafen und Geldstrafen verurteilt. Nach mehreren Verurteilungen und Warnungen durch die Fremdenpolizei wurde schliesslich eine längere Gefängnisstrafe verhängt. Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug reichten A und C Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörden ein, die ihre Aufenthaltsbewilligungen betrafen. Das Verwaltungsgericht musste über die Beschwerden entscheiden, da es um fremdenpolizeiliche Angelegenheiten ging, für die eine Beschwerde beim Bundesgericht möglich war. Es wurde diskutiert, ob bestimmte familiäre Beziehungen ein Aufenthaltsrecht begründen können, wobei insbesondere das Abhängigkeitsverhältnis und die enge Bindung von Ausländern der zweiten Generation berücksichtigt wurden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00246

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00246
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00246 vom 21.11.2001 (ZH)
Datum:21.11.2001
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.05.2002 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Aufenthaltsbewilligung: Voraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs aufgrund von Familienleben ausserhalb der Kernfamilie.
Schlagwörter: Gefängnis; Familienleben; Urteil; Entscheid; Aufenthalts; Familienlebens; Busse; Befehl; Fremdenpolizei; Massnahmen; Beschluss; Vorliegen; Abhängigkeitsverhältnis; Untersuchungshaft; Bezirksanwaltschaft; Bülach; Vollzug; Sachen; Verfahren; Vollzug; Verwaltungsgericht; Direktion; Soziales; Sicherheit; Entschädigungsfolgen; Bundesgericht; Entscheide; Staatsangehörige
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00246

Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu vier Monaten Gefängnis (abzüglich 26 Tage Untersuchungshaft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) und Fr.300.- Busse. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29.September 1998 wurde er wegen Betrugs und Zuwiderhand­lung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften mit 60 Tagen Gefängnis unbedingt und Fr.400.- Busse als Zusatzstrafe zum Urteil vom 3.Oktober 1996 bestraft. Mit Strafbefehl vom 30.März 1999 bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf wegen grober Ver­letzung von Verkehrsregeln mit 30 Tagen Gefängnis unbedingt und Fr.500.- Busse. Auf­grund der mit Strafbefehl bzw. Urteil vom 12.Juni 1993, 3.Okto­ber 1996, 29.Sep­tem­ber 1998 und 30.März 1999 geahndeten Straftaten wurde er jeweils von der Fremdenpolizei verwarnt, unter Androhung schwerer wiegender fremdenpolizeilicher Massnahmen für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Durch Urteil des Be­zirksgerichts Bülach vom 29.März 2000 wurde er schliesslich wegen gewerbs- und banden­mässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit zweieinhalb Jahren Gefängnis (wovon 83 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) bestraft; zudem wurde der Vollzug der mit Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach vom 3.Okt­ober 1996 ausgefällten Gefängnisstrafe angeordnet. Eine hiergegen erhobene Berufung wurde zurückgezogen, worauf das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12.Sep­tember 2000 das Verfahren als erledigt abschrieb. Die bedingte Ent­lassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 10.Juni 2001.

einerseits und C anderseits Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Beschluss des Re­gierungsrat vom 6.Juni 2001 erheben, wobei C zugleich ein Wiedererwägungsgesuch an die Direktion für Soziales und Sicherheit richten liess. A liess die Aufhebung des angefoch­­tenen Beschlusses und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen. Zudem sei die Direktion für Soziales und Sicherheit anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid Vollzugshandlungen gegen den Beschwerdeführer auszusetzen; dies alles unter Kos­ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. C liess beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbe­willigung sowie diejenige ihrer Tochter G zu verlängern; eventualiter sei der Fall der Fremdenpolizei zu er­neuter Beurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Zudem liess sie ebenfalls ein Gesuch um Zuerken­nung der aufschiebenden Wirkung stellen. Auf die Beschwerdebegründungen wird soweit notwendig in den Erwägungen eingegangen.

enge sachliche Zusammenhänge auf, weshalb die beiden Verfahren zweckmässigerweise zu vereinigen sind.

§43 Abs.1 lit.h in Verbindung mit Abs.2 gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Nieder­lassungsbewil­li­gungen, auf deren Erteilung der die ausländische Staatsangehörige einen bundes- völkerrechtlichen Anspruch hat (Art.100 Abs.1 lit.b Ziff.3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.Dezember 1943; BGE 126II425 E.1).

le­benden Mutter aufzog, verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Familienlebens zwischen Grossmutter und Mutter und liess die Frage in Bezug auf das Verhältnis zwischen Grossmutter und Enkel offen (BGr, 15.Oktober 2001, 2A.119/ 2001, E.5b/aa+cc, http://www.bger.ch).

Boughanemi, 22070/93, §35, Rec.1996-II, S.593ff., http://hudoc.echr.coe.int). Insofern wird die Garantie von Art.8 EMRK verkürzt wiedergegeben, wenn auch bei bereits anwesenden Ausländerinnen und Ausländern nur das Vorliegen eines eigentlichen Abhängigkeitsverhäl­tnisses geprüft wird. In der Praxis der Strassburger Organe scheint namentlich auch das Zusammenleben naher Angehöriger bei der Frage, ob Art.8 Abs.1 EMRK grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch eröffnet, bereits als solches eine Rolle zu spielen (vgl. EKMR, 14.März 1980, 8986/80, EuGRZ 1982, S.311 Nr.104). Wenn umgekehrt die Lehre davon ausgeht, dass neben einem Abhängigkeitsverhältnis weitere Tatsachen ein Familienleben zwischen nahen Verwandten aus­serhalb der Kernfamilie begründen können, so bezieht sie sich regelmässig auf Entscheide, die nicht fremdenpolizeiliche Massnahmen, sondern Massnahmen aus andern Sachgebieten, etwa die Regelung von Besuchsrechten, zum Gegenstand hatten (vgl. Caroni, S.25, 35; Frowein/Peukert, Art.8 Rdnr.16; Grant, S.278 Fn.87; Haefliger/Schürmann, S.260; dies gilt auch für jene Autoren, die grundsätzlich einräumen, dass der Schutzbereich des Familienlebens variieren könne: Wildhaber, Art.8 Rz.440 [vgl. auch Rz.389]; vgl. ferner Stephan Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, EuGRZ 1993, S.537ff., 541; Mock, S.102f.). Die Frage, ob und in welchen Fällen die Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses nur als beispielhaft zu gelten hat, braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Die Praxis hat einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens jedenfalls nur bei Vorliegen ausserordentlich enger Bande bejaht, näm­lich im Fall des Abhängigkeitsverhältnisses und bei ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation. Das Zusammenleben von Familienmitgliedern, die keine Kernfamilie bilden, genügt demgegenüber nicht, um Art.8 Abs.1 EMRK anrufen zu können, denn es ist davon auszugehen, dass diese Kontakte auch im Rahmen der üblichen Besuche gepflegt werden könnten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.