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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00215)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00215: Verwaltungsgericht

Der Beschluss des Gemeinderats X vom 11. Juni 2001 wird teilweise aufgehoben, da der Vergabebehörde bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht, aber ihr Entscheid auf einer objektiven und sachlich nachvollziehbaren Grundlage basieren muss. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Akten werden zur weiteren Untersuchung und neuer Vergabe an den Gemeinderat X zurückgewiesen. Das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin wird nicht berücksichtigt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00215

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00215
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00215 vom 23.11.2001 (ZH)
Datum:23.11.2001
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Submission betreffend eine Heizungsanlage
Schlagwörter: Gemeinderat; Beschluss; Gemeinderats; Vergabe; Vergabebehörde; Gewichtung; Zuschlagskriterien; ­hende; Beurteilungsspielraum; Entscheid; Grundlage; Gutheissung; Akten; Untersuchung; Schadenersatzbegehren; Verwaltungsgericht:; Übrigen; Beschwerde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00215


einer Vergabebehörde bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien zuste­hende erhebliche Beurteilungsspielraum diese nicht davon, ihren Entscheid auf eine objektive und sachlich nachvollziehbare Grundlage zu stellen (vgl. VGr, 7.Juli 1999, BEZ1999 Nr.26 E.6b = ZBl 101/2000, S. 271).

9. Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Beschluss des Gemeinderats X vom 11. Juni 2001 aufzuheben. Die Akten sind zur weiteren Untersuchung und neuer Vergabe an den Gemeinderat X zurückzuweisen. Auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin ist wie erwähnt nicht einzutreten.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Gemeinderats X Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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