Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00176: Verwaltungsgericht
Die Bestimmung des Umweltschutzgesetzes besagt, dass Änderungen an bestehenden Anlagen, die bisher keine erheblichen Immissionen verursacht haben, wie die Errichtung einer neuen Anlage behandelt werden. Es wird festgehalten, dass die Planungswerte eingehalten werden müssen, es sei denn, es werden Erleichterungen gewährt. Eine Beschwerde wurde genehmigt, wobei ein Beschluss der Baurekurskommission aufgehoben und der Beschluss der Gemeindeversammlung wiederhergestellt wurde. Die Gerichtsgebühr wurde festgesetzt, und die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zahlen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00176 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 16.11.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Verkehrs(richt)plan und Erschliessungsplan: |
Schlagwörter: | Anlage; Beschluss; Disp-Ziff; Beschlusses; Anlagen; Immissionen; Hinweisen; Praxis; Errichtung; Planungswerte; halten; Erleichterungen; November; Baurekurskommission; Gemeindeversammlung; Gerichtsgebühr; ----; Zustellungskosten; Gerichtskosten; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerschaft; Parteientschädigung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
sanierungsbedürftiger Anlagen) aufgefasst werden. Hingegen kann diese Bestimmung nicht angewendet werden auf eine bestehende Anlage, die bisher keine erheblichen Immissionen verursacht hat (Wolf, Art. 25 N. 48 mit Hinweisen). Die Änderung einer solchen Anlage ist nach der Praxis vielmehr der Errichtung einer neuen Anlage gleichzusetzen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG hat sie die Planungswerte einzuhalten, sofern nicht Erleichterungen gemäss Abs. 2 3 zu gewähren sind (BGr, 20.November 1998, URP 1999, S. 264 E. 3a; VGr, 7. Juli 1998, VB.1997.00498+499, URP 1998, S. 688, E. 5d).
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Beschlusses der Baurekurskommission IV vom 26. April 2001 wird aufgehoben und der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. April 2000 wird wiederhergestellt.
Disp.-Ziff. II und III des angefochtenen Beschlusses werden bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. --.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. --.-- Zustellungskosten,
Fr. --.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. --.-- (MWST inbegriffen) zu bezahlen.
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