Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2001.00136 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 21.06.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in einer Streitigkeit um Einforderung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags durch den Kanton |
Schlagwörter: | Staatsbeiträge; Kantons; Gemeinden; Verwaltungsgericht; Sozialversicherungsgericht; Zuständig; Wäre; Bleiben; Ausrichtung; Weiterleitung; Bundesbeitrags; Beschwerde; Erwägungen; Ohnehin; Einzutreten |
Rechtsnorm: | Art. 66 KVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Staatsbeiträge des Kantons an die Gemeinden (vgl. Art. 66 Abs. 4 KVG) das Verwaltungsgericht oder das Sozialversicherungsgericht zuständig wäre, kann hier offen bleiben, da auf die vorliegende, die Ausrichtung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags betreffende Beschwerde aus den nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht einzutreten ist.
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