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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00116)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00116: Verwaltungsgericht

Ein Interessent kann gegen die Vergabe eines Auftrags im freihändigen oder Einladungsverfahren vorgehen, wenn er der Meinung ist, dass zu Unrecht auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet wurde. Er hat die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, um eine neue Ausschreibung herbeizuführen, die ihm die Teilnahme ermöglicht, solange der Vertrag mit dem ausgewählten Anbieter noch nicht abgeschlossen ist. Die Beschwerdebefugnis hängt davon ab, ob der Interessent in der Lage ist, den Auftrag auszuführen und ein Interesse an dessen Umsetzung nachweisen kann. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Tiefbauunternehmers gegen die freihändige Vergabe eines Bauauftrags zugelassen, dessen Wert die relevanten Schwellenwerte überschritten hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00116

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00116
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00116 vom 09.11.2001 (ZH)
Datum:09.11.2001
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Vergabe betreffend Vermessungsarbeiten
Schlagwörter: Vergabe; Auftrag; Angebot; Auftrags; Interesse; Anfechtung; Vergabeentscheids; Wendet; Interessent; Einladungsverfahren; Unrecht; Aus­schreibung; Verfahren; Legitimationsvoraussetzungen; Anbie­ter; Vertrag; Anbieter; Ausschreibung; Einreichen; Angebots; Beschwerdebefugnis; Ausführung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00116


noch kein Angebot einreichen konnte, zur Anfechtung eines Vergabeentscheids legitimiert ist, wurde bisher nicht entschieden. Wendet sich der Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im freihändigen im Einladungsverfahren und macht er geltend, dass zu Unrecht auf eine öffentliche Aus­schreibung des Auftrags (im offenen selektiven Verfahren) verzichtet worden sei, so erfüllt er dieselben Legitimationsvoraussetzungen, welche auch für abgewiesene Anbie­ter gelten; er kann mit der Beschwerde, sofern der Vertrag mit dem ausgewählten Anbieter noch nicht abgeschlossen ist, eine neue Ausschreibung der Vergabe herbeiführen, die ihm das Einreichen eines eigenen Angebots ermöglicht. Seine Beschwerdebefugnis hängt in diesem Fall lediglich davon ab, dass er in der Lage ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen, und ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht. Dementsprechend hat das Ver­wal­tungs­ge­richt die Beschwerde eines Tiefbauunternehmers gegen die freihändige Vergabe eines Bauauftrags, dessen Wert die massgeblichen Schwellenwerte überstieg, zugelassen (RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26 E. 2).

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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