E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2001.00095)

Zusammenfassung des Urteils VB.2001.00095: Verwaltungsgericht

Das Gerichtsverfahren drehte sich um die Vergabe eines Bauauftrags für die O-Strasse im Rahmen des Nationalstrassenbaus. Die Anbieterinnen, darunter die E AG, reichten Angebote ein, und der Regierungsrat vergab den Auftrag an die E AG. Es kam zu Beschwerden bezüglich des Vergabeentscheids, insbesondere hinsichtlich der Akteneinsicht und der Bewertung der Zuschlagskriterien. Das Verwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und wies sie letztendlich ab. Der Richter entschied, dass die Beschwerde unbegründet war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2001.00095

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00095
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00095 vom 18.12.2002 (ZH)
Datum:18.12.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:ZWISCHEN- UND ENDENTSCHEID:
Schlagwörter: Beschwerde; Zuschlag; Zuschlags; Vergabe; Gewicht; Beschwerdeführerinnen; Gewichtung; Zuschlagskriterien; Angebot; Bewertung; Punkt; Beschwerdegegner; Kriterien; Punkte; Eignung; Referenz; Bekanntgabe; Anbieter; Preis; Recht; Angebots; Bundes; Eignungs; Ausschreibung; Referenzobjekte; Kriterium; Schlüsse
Rechtsnorm: Art. 2628 VwVG ;
Referenz BGE:115 V 297; 125 II 86;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2001.00095

ZWISCHEN- UND ENDENTSCHEID

O-strasse, einem Teilprojekt des Nationalstrassenbaus. Innert der Angebotsfrist gingen sieben Offerten mit bereinigten Angebotssummen von Fr. 5'686'303.80 bis Fr.6'560'011.15 ein. Gemäss Mitteilung der Baudirektion vom 19.März 2001 vergab der Regierungsrat die Arbeiten an die E AG, in X.

erstinstanzlichen Verfügungsverfahren vor der vergebenden Amtsstelle in Abweichung von § 8 Abs. 1 VRG grund­sätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das in anderen Bereichen übliche allgemeine Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäfts­geheimnisse zurückzutreten hat (Ent­scheid vom 2. März 2000, 2P.274/1999, E.2c/bb). Auch für das Vergabeverfahren des Bundes werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) betreffend Akteneinsicht (Art. 2628 VwVG) im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren ausdrücklich als nicht anwendbar erklärt (Art. 26 Abs. 2 BoeB).

Beschwerdeverfahren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt ein umso grös­seres Gewicht. Denn die Einsicht in die für das Verfahren wesentlichen Unterlagen ist die Voraussetzung dafür, dass die Beteiligten ihre Parteirechte wahrnehmen, insbesondere Beweisanträge stellen und sich zu den rechtserheblichen Punkten äussern können (BGE 115 V 297 E. 2e; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 295; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 60; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 525; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 68; Albertini, S. 225, 235 ff.). Eine Beschneidung dieser Möglichkeit beeinträchtigt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.



Mit Beschluss vom 14. März 2001 erteilte der Regierungsrat den Zuschlag an die E AG, in W, die das Angebot mit dem zweitgünstigsten Preis eingereicht hatte. Der Entscheid wurde den nicht berücksichtigten Anbietenden mit Schreiben vom 19. März 2001 eröffnet.

In der Folge ersuchte die Arbeitsgemeinschaft A AG um eine Begründung des Zuschlags. In einer Sitzung vom 30. März 2001 wurde der Entscheid ihren Vertretern mündlich erläutert.

II. Mit Eingabe vom 30. März 2001 erhoben die in der Arbeitsgemeinschaft A AG zusammengeschlossenen Anbieterinnen beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid des Regierungsrats und beantragten, dieser sei aufzuheben und der Zuschlag sei ihnen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Eventualiter beantragten sie, die Sache sei zur Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Baudirektion zurückzuweisen, und subenventualiter, es sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen. Ferner ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Baudirektion erstattete am 30. April 2001 ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Sie beantragte überdies, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verweigern.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2001 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. In einem Beschluss vom 12. September 2001 entschied das Gericht über den Umfang der den Beschwerdeführerinnen zustehenden Akteneinsicht (vgl. RB 2001 Nr. 5 = BEZ 2001 Nr. 56).

In der Replik vom 12. November 2001 beschränkten die Beschwerdeführerinnen ihren Hauptantrag dahin gehend, dass sie nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung verlangten. Der Beschwerdegegner hielt in der Duplik vom 10. Dezember 2001 an seinem Standpunkt fest.

Die Mitbeteiligte nahm in keinem Stadium des Verfahrens zur Beschwerde Stellung.

Auf Anfrage teilte die Baudirektion dem Gericht am 2. Dezember 2002 mit, dass der Vertrag mit der Mitbeteiligten am 20. Juli 2001 abgeschlossen worden sei.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.


Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:


1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Beschwerdegegner habe Eignungs- und Zuschlagskriterien in unzulässiger Weise miteinander vermengt, und der Zuschlag sei schon aus diesem Grund aufzuheben.

a) Als Eignungskriterien wurden in den Ausschreibungsunterlagen (act. 5/2) einerseits (näher umschriebene) Anforderungen an das Qualitätsmanagement, an die Erfahrung des massgeblichen Schlüsselpersonals bzw. der Unternehmungen mit gleichwertigen Objekten sowie an die wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit genannt, anderseits wurden Referenzobjekte mit vergleichbaren Brückenobjekten sowie ein Nachweis der personellen Kapazität gefordert (Seite B2, Ziff. 7). Unter dem Titel Zuschlagskriterien wurde darauf hingewiesen, dass der Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der Erfahrung und der Referenzen ergehe, und es wurden als massgebliche Kriterien bezeichnet (Seite B4, Ziff. 13):

A: Angebotspreis
B: Massgebendes Schlüsselpersonal, Hauptunternehmer und Subunternehmer mit Referenzauskunft
C: Ausgeführte vergleichbare Referenzobjekte der Hauptunternehmung und Subunternehmer mit Referenzauskunft
D: Vollständigkeit und Qualität des Angebots
Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, die unter B und C genannten Kriterien stellten keine Zuschlagskriterien, sondern Eignungskriterien dar. Dass ein Anbieter über das erforderliche Schlüsselpersonal verfüge, sei notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Auftrags, und auch Referenzauskünfte dienten einzig zur Prüfung seiner Eignung. Sodann sei auch das unter D genannte Vergabekriterium kein Zuschlagskriterium, denn die Vollständigkeit und Qualität des Angebots sei Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren; wo diese Anforderung nicht erfüllt sei, müsse der Anbieter von der Vergabe ausgeschlossen werden. Als einziges echtes Zuschlagskriterium verbleibe damit der unter A genannte Preis. Nachdem die Beschwerdeführerinnen das preislich günstigste Angebot eingereicht hätten, müsse der Zuschlag ohne weiteres an sie ergehen.

b) Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche ein Anbieter erfüllen muss, um zu gewährleisten, dass er zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage ist. Sie betreffen gemäss § 22 SubmV insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (§ 22 SubmV). Demgegenüber dienen Zuschlagskriterien zur Bewertung des Preis/Leistungsverhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 31 SubmV). Auch sie werden von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt.

Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren (§ 26 Abs. 1 lit. a SubmV). Eine über das notwendige Mindestmass hinausgehende Eignung ist grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. jedoch VGr, 16. April 1999, BEZ 1999 Nr. 14 E. 4c). Demgegenüber handelt es sich bei den Zuschlagskriterien um Merkmale, die ein Angebot in mehr minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen. Eine schlechte Bewertung bei einem Kriterium führt - anders als bei den Eignungskriterien - nicht automatisch zum Ausschluss des Angebots, sondern kann durch gute Bewertungen bei den andern Kriterien ausgeglichen werden (vgl. zum Ganzen RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 6 = BR 2001, S. 98).

Der Vergabebehörde steht sowohl bei der Festlegung der Eignungs- wie der Zuschlagskriterien ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Eignungskriterien und Zuschlagskriterien sind im Voraus - mit der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen - bekannt zu geben (§ 16 Abs. 3 lit. f und § 17 Abs. 1 lit. g und i SubmV).

c) Die Beschwerdeführerinnen sind offenbar der Auffassung, dass bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Organisation, das Personal und ganz allgemein auf die Fähigkeiten eines Anbieters beziehen, nur bei den Eignungskriterien, nicht aber bei der Beurteilung von Zuschlagskriterien berücksichtigt werden dürfen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Als Zuschlagskriterium gilt bei der Mehrzahl der Vergaben u.a. die Qualität der angebotenen Leistung. Während die Qualität bei Kaufaufträgen über bereits vorhandene Güter unmittelbar - z.B. an einem Muster - geprüft werden kann, ist diese Möglichkeit bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen naturgemäss nicht gegeben. Da die Leistungen zum Zeitpunkt, da der Vergabeentscheid getroffen werden muss, noch nicht vorliegen und daher nicht unmittelbar beurteilt werden können, muss die zu erwartende Qualität der Leistung indirekt, anhand der Qualifikationen des anbietenden Unternehmens, bewertet werden. Wird zu diesem Zweck u.a. auf die Organisation, die Fähigkeiten des Personals und die technischen Mittel des Anbieters abgestellt, so erscheint dies als sachgerecht. Würde diese Möglichkeit ausgeschlossen, so müsste bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen auf eine qualitative Beurteilung des Preis/Leistungsverhältnisses weitgehend verzichtet werden. Dies wäre ein schwerwiegender Nachteil, da gerade bei Dienstleistungsaufträgen, aber auch bei anspruchsvollen Bauaufträgen, den qualitativen Aspekten im Verhältnis zum Preis regelmässig eine hohe Bedeutung zukommt.

d) Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat zunächst offen gelassen, wieweit ein Merkmal, das zur Prüfung der Eignung herangezogen wird, auch als Zuschlagskriterium für die Bewertung des Angebots verwendet werden darf (RB 2000 Nr. 70 E. 6b = BEZ 2000 Nr. 25 = BR 2001, S. 98); in späteren Entscheiden wurde diese Möglichkeit ohne nähere Begründung als zulässig anerkannt (vgl. z.B. VGr, 2. November 2000, VB.2000.00136 E. 6b/aa und 9a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Von der Rechtsprechung anderer Gerichte und der Lehre wird diese Rechtsauffassung zum Teil ebenfalls vertreten (VGr AG, AGVE 1999, S. 324 E. 2b; vgl. Elisabeth Lang, Die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau zum Submissionsrecht, ZBl 103/2002, S. 472; VGr VD, BR 1999, S. 57 Nr. S11; vgl. Etienne Poltier, Les marchés publics: premières expériences vaudoises, RDAF 2000, S. 306 ff.; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 242 f.; Matthias Hauser, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, AJP 2001, S. 1414 f).

Dagegen lehnt ein Teil der Rechtsprechung und der Lehre dieses Vorgehen ab (Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, VPB 64/2000 Nr. 30 E. 4b-c = BR 1999, S. 141 Nr. S26; Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes - Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 16.5 ff.; Peter Gauch, Urteilsanmerkung, BR 1999, S. 53 Nr. S1; Denis Esseiva, Urteilsanmerkung, BR 2000, S. 57 Nr. S11; weniger eindeutig: Peter Rechsteiner, Kurzbeitrag, BR 2000, S. 51; Hubert Stöckli, Urteilsanmerkung, BR 1999, S. 141 Nr. S26). Die ablehnende Haltung wird einerseits damit begründet, dass Merkmale, die sich auf Eigenschaften der Anbieter beziehen, nur als Eignungskriterien Anwendung finden dürften und bei der Zuschlagserteilung daher nicht zu berücksichtigen seien. Anderseits wird befürchtet, dass eine Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien stattfinde und damit die Transparenz der Vergabe sowie die Gleichbehandlung der Anbieter gefährdet werde.

Nach den vorstehenden Erwägungen werden indessen nicht Eignungskriterien (hilfsweise) als Zuschlagskriterien herangezogen. Beurteilt werden vielmehr Zuschlagskriterien, insbesondere die Qualität, unter teilweisem Beizug von Sachverhaltselementen, die auch für die Eignung der Anbieter von Bedeutung sein können. Die Zuschlagskriterien bleiben dabei grundsätzlich auf die Bewertung der Leistung, nicht der Anbieter, ausgerichtet; Eigenschaften der Anbieter werden nur herangezogen, soweit sie dazu dienen, die voraussichtliche künftige Leistung zu bewerten. Ob ein bestimmtes Merkmal als Element eines Eignungs- eines Zuschlagskriteriums (oder bei beiden) berücksichtigt wird, ergibt sich nicht aus einer abstrakt vorgegebenen Zuordnung zur einen andern Kategorie, sondern aus den durch die Vergabeinstanz festgelegten Kriterien, die in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht werden. Diese Festlegung hat sachbezogen im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Kriterien zu erfolgen.

Entgegen den geäusserten Befürchtungen gilt ferner nach wie vor, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien angesichts ihrer unterschiedlichen Rechtsfolgen (vorn lit. b) klar auseinander zu halten sind; dieser Grundsatz ist nicht nur im selektiven Verfahren, bei welchem die Eignung der Anbieter aufgrund eines Teilnahmeantrags vorweg geprüft wird (§ 10 SubmV), sondern auch in andern Verfahren, insbesondere im offenen (RB 2000 Nr. 70 E. 6c = BEZ 2000 Nr. 25 = BR 2001, S. 98), zu beachten. Es wäre daher nicht zulässig, eine anhand der Eignungskriterien festgestellte "Mehr-Eignung" ohne weiteres in die Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots einfliessen zu lassen; gestattet ist jedoch, die Zuschlagskriterien im Voraus so festzulegen, dass sie auch Merkmale umfassen, die bereits bei der Eignung geprüft werden.

e) Aufgrund der dargelegten Grundsätze erweisen sich die vom Beschwerdegegner festgelegten Zuschlagskriterien B und C (Schlüsselpersonal und Referenzobjekte) ohne weiteres als zulässig. Beim Zuschlagskriterium D (Vollständigkeit und Qualität des Angebots) trifft es zwar zu, dass die Vollständigkeit in erster Linie Voraussetzung für die Zulassung eines Angebots ist (§ 26 Abs. 1 lit. d). Untergeordnete Mängel führen jedoch nicht zum Ausschluss (RB 1999 Nr. 61 = ZBl 101/2000, S. 265 E. 6 = BEZ 1999 Nr. 25), was vorliegend auch den Beschwerdeführerinnen zugute kam, die das Formular betreffend Referenzobjekte unbestrittenermassen nicht ausgefüllt haben. Aus der Vollständigkeit und insbesondere der Qualität der Angebotsunterlagen können durchaus Schlüsse mit Bezug auf die Arbeitsweise eines Anbieters gezogen werden, und es erscheint daher nicht unstatthaft, diese Elemente mit einer eher niedrigen Gewichtung auch als Zuschlagskriterium zu verwenden. Im Übrigen haben vorliegend sowohl die Beschwerdeführerinnen wie die Mitbeteiligte bei diesem Kriterium die Maximalpunktzahl erhalten, so dass dieses für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist.

3. Die Beschwerdeführerinnen sind des weiteren der Auffassung, dass der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, in den Ausschreibungsunterlagen nicht nur die Zuschlagskriterien, sondern auch deren Gewichtung und die verwendeten Unterkriterien bekannt zu geben. Zur Begründung verweisen sie auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 24. August 2001 (2P.299/2000, www.bger.ch), nach welchem die Vergabebehörde zur Bekanntgabe der Gewichtungen und der Unterkriterien verpflichtet ist, wenn sie diese im Voraus festgelegt hat und für die Bewertung der Offerten darauf abzustellen gedenkt. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien bereits zu Beginn des Vergabeverfahrens feststand.

a) Zuschlagskriterien müssen, um die notwendige Transparenz eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV), und es muss aus der Bekanntgabe ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien beimisst. Für das Vergabeverfahren des Bundes sieht Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BoeB) vor, dass die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgeführt werden. Für das kantonale Verfahren enthalten die - allerdings nicht rechtsverbindlichen - Vergaberichtlinien zur IVöB vom 14. September/1. Dezember 1995 (VRöB) in § 14 Abs. 1 lit. i eine analoge Bestimmung. Im Entscheid BGE 125 II 86 E. 7c hat das Bundesgericht diese Regel als allgemein gültigen Rechtsgrundsatz bezeichnet, welcher bei kantonalen Vergaben auch ohne ausdrückliche Vorschrift zu beachten ist; danach hat die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien im voraus in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekanntzugeben zumindest die relative Bedeutung, die sie den einzelnen Kriterien zuerkennen will, ersichtlich zu machen. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung übernommen (RB 1999 Nr. 62 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 3b = BEZ 1999 Nr. 13).

b) Die Lehre geht mehrheitlich davon aus, dass die erforderliche Transparenz des Vergabeverfahrens nur gewährleistet werden kann, wenn bei der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nicht nur deren Reihenfolge, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Kriterien genannt wird (Gauch/Stöckli, Ziff. 11.2; Hubert Stöckli, Urteilsanmerkungen, BR 1999, S. 143 zu Nrn. S28-S35, BR 2001, S. 64 Nr. S7; Hauser, S. 1410; Denis Esseiva, Urteilsanmerkung, BR 2001, S. 66 Nr. S11; eher kritisch gegenüber dieser Forderung: Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 246).

In den kantonalen Gesetzgebungen ist dieses Vorgehen bisher erst vereinzelt ausdrücklich vorgesehen, so im Kanton Neuenburg (Art. 18 lit. c des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [loi cantonale sur les marchés publics] vom 23 März 1999) und im Kanton Aargau (§ 18 Abs. 3 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 in der Fassung vom 18. Januar 2000; vgl. Elisabeth Lang, S. 471). Auch die revidierte Fassung der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001, welcher der Kanton Zürich noch nicht beigetreten ist, enthält keine dahin gehende Vorschrift, und die ebenfalls revidierten Vergaberichtlinien vom 15. März 2001 sehen nur die Bekanntgabe der "Rangordnung Gewichtung" der Zuschlagskriterien vor (§ 12 lit. m, § 14 lit. i).

In der Rechtsprechung verlangen die Verwaltungsgerichte Baselland (BLVGE 2001, S. 155 E. 6a und 7), Bern (BVR 2002, S. 453 E. 7c), Freiburg (BR 1999, S. 142 Nr. S30), Graubünden (BR 1999, S. 143 Nrn. S31 und S32) und Uri (BR 1999, S. 143 Nrn. S33 und S34) sowie die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (VPB 66/2002 Nr. 86 E. 3a; 65/2001 Nr. 11 E. 2a) eine vorgängige Bekanntgabe der Gewichtung. Das Kantonsgericht Wallis, das zunächst keine Angaben zur Gewichtung verlangt hatte (BR 2001, S. 66 Nr. S11), liess die Frage in einem neueren Entscheid offen (BR 2001, S. 163 Nr. S61).

c) Nach den Richtlinien der EU ist der Auftraggeber derzeit nur verpflichtet, in der Bekanntmachung die Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, "möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung" anzugeben (Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge; dieselbe Regel findet sich mit beinahe identischem Wortlauf in den übrigen Richtlinien; vgl. Hans-Joachim Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts, 2. A., Köln/Berlin 2001, S. 167). Die Kommission hat jedoch am 10. Mai 2000 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie vorgestellt (KOM [2000] 275), welche die alten Richtlinien (mit Ausnahme der Sektoren-Richtlinie) ersetzen soll und u.a. vorsieht, dass die Gewichtung der einzelnen Kriterien zu Beginn des Verfahrens bekannt gegeben werden muss (Art. 53 Abs. 2). Um dennoch einen gewissen Spielraum zu behalten, soll es den Auftraggebern gestattet sein, die Gewichtung mittels einer Marge anzugeben, innerhalb derer sich der Wert jedes Kriteriums befindet. Ferner anerkennt die Kommission, dass es insbesondere bei komplexen Aufträgen nicht immer möglich sein werde, die Gewichtung bereits zu Beginn des Verfahrens anzugeben; unter bestimmten Voraussetzungen darf die Bekanntgabe daher noch im Lauf des Verfahrens (aber vor der Abgabe der Angebote) erfolgen (vgl. zum Ganzen: Peter Rechsteiner, Hinweis in BR 2000, S. 135). Gleichlautende Bestimmungen enthält der Entwurf der neuen Sektoren-Richtlinie (KOM [2000] 276, Art. 54).

Bei der Beratung des Entwurfs im Europäischen Parlament hat dieses in einer ersten Lesung vom 17. Januar 2002 die Verpflichtung, die Gewichte der Zuschlagskriterien zu nennen, abgelehnt und durch die Anordnung ersetzt, die Kriterien "in der Reihenfolge ihrer Bedeutung" anzugeben. Die Kommission hält jedoch in ihrem geänderten Vorschlag vom 6. Mai 2002 (KOM [2002] 236) an der ursprünglichen Fassung fest und weist darauf hin, dass diese Bestimmung ein grundlegendes Element der Neuregelung sei; die Bekanntgabe der Gewichtung solle Manipulationen zugunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer, wie sie in der Praxis vorgekommen seien, verhindern (Stellungnahme zu Abänderung Nr. 99).

d) Die Forderung nach einer frühzeitigen Bekanntgabe der Gewichtung aller Zuschlagskriterien wird vor allem damit begründet, dass die blosse Aufzählung der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung die Vergabestelle nicht daran hindere, durch eine nachträgliche Zuweisung der Gewichte einen von ihr gewünschten Anbieter zu bevorzugen (vgl. die zitierten Entscheide des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Kantonsgerichts Wallis; ferner Esseiva, a.a.O.). Dieser Einwand ist zweifellos berechtigt. So ergeben sich sehr unterschiedliche Bewertungen, wenn bei drei Kriterien, deren Reihenfolge bekannt ist, z.B. eine Gewichtung von 40 % / 35 % / 25 % eine solche von 85 % / 10 % / 5 % zur Anwendung gelangt.

Auf der andern Seite wird aber darauf hingewiesen, dass die vorgängige Bekanntgabe einer starren Gewichtung zu Problemen führen könne, wenn wichtige Gesichtspunkte für den Zuschlag allenfalls erst durch die konkreten Angebote aufgezeigt werden (Herbert Lang, S. 246). In eine ähnliche Richtung weisen die Vorbehalte, welche die Kommission der EU im Rahmen des erwähnten Entwurfs zur Neufassung der Vergaberichtlinien gemacht hat. In der vorliegenden Streitsache wird von Seiten des Beschwerdegegners überdies geltend gemacht, dass eine frühzeitige Bekanntgabe der Gewichtung es den Anbietern erleichtere, gegenseitige Absprachen zu treffen. Dadurch werde die Position der Vergabestelle geschwächt, so dass im Ergebnis die ehrlichen Firmen und die öffentliche Hand benachteiligt würden. Der Beschwerdegegner hat allerdings nicht näher dargelegt, inwiefern die Gefahr von Missbräuchen durch die Kenntnis der Gewichte erhöht würde.

e) Das Bundesgericht hat sich im erwähnten Entscheid vom 24. August 2001 (2P.299/2000, www.bger.ch) mit den Grundsätzen für die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien auseinandergesetzt und ausgeführt (E. 2c):
"Aus dem Transparenzgebot ergeben sich zumindest folgende zwei Regeln, die für den vorliegenden Fall massgeblich sind: Wenn die Behörde für eine bestimmte auszuschreibende Arbeit schon konkret Unterkriterien aufgestellt und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen festgelegt hat, was für standardisierte Dienstleistungen wie Vermessungsarbeiten leicht möglich scheint, und wenn sie für die Bewertung der Offerten grundsätzlich auch darauf abzustellen gedenkt, muss sie dies den Bewerbern zum Voraus bekannt geben. Es ist ihr sodann verwehrt, derart bekannt zu gebende Kriterien nach erfolgter Ausschreibung, insbesondere nach Eingang der Angebote, noch wesentlich abzuändern (BGE 125 II 86 E. 7c S. 102), so beispielsweise die festgelegten Prozentsätze nachträglich zu verschieben."
Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern übernommen (BVR 2002, S. 453 E. 7c) und von der Lehre zustimmend erwähnt (vgl. Hubert Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht, Zur vergaberechtlichen Praxis des Bundesgerichts seit 1998, BR 2002, S. 3, 9).

Es ist jedoch zu beachten, dass der vom Bundesgericht beurteilte Fall auf einer nicht alltäglichen Ausgangslage beruhte. Bei der strittigen Vergabe handelte es sich um einen Auftrag für standardisierte Leistungen, die nach einheitlichen Grundsätzen abgewickelt werden, und die zuständige Behörde hatte für Beschaffungen dieser Art eine interne Richtlinie erlassen, die eine vollständige Zusammenstellung der Kriterien (einschliesslich deren prozentualer Gewichtung) enthielt. Unter diesen Umständen war es zweifellos gerechtfertigt, die allgemeine Regelung auch den Anbietern bekannt zu geben. Die Gründe, die gegen eine frühzeitige Festlegung der Gewichtungen ins Feld geführt werden (vorn, lit. d), sind bei dieser Sachlage von untergeordneter Bedeutung. Für Vergaben mit wechselndem Inhalt und individuellen Anforderungen gilt dasselbe aber nicht ohne weiteres.

Als generelle Regel für Vergaben verschiedenster Art wären die vom Bundesgericht dargelegten Grundsätze ferner auch deswegen problematisch, weil sie die Pflicht zur Bekanntgabe der Gewichtung davon abhängig machen, ob die vergebende Behörde solche Gewichtungen im Voraus festgelegt hat. Da diese Voraussetzung praktisch nicht überprüft werden kann, würde die Umgehung der Offenlegungspflicht leicht ermöglicht. Überdies würde die Regel einen Anreiz dafür schaffen, die Kriterien erst nach der Abgabe der Ausschreibungsunterlagen festzulegen, was dem Erfordernis, die massgeblichen Gesichtspunkte einer Vergabe möglichst frühzeitig zu prüfen und zu klären, zuwiderliefe.

Eine generelle Verpflichtung der Vergabebehörden zur frühzeitigen Bekanntgabe der Gewichtungen aller Zuschlagskriterien lässt sich daher aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. August 2001 nicht ableiten.

f) Zusammengefasst wäre aufgrund der vorstehenden Ausführungen eine Bekanntgabe der Gewichtungen zu Beginn des Vergabeverfahrens mit Blick auf die Transparenz desselben zwar wünschbar, doch lassen sich die Vor- und Nachteile verschiedener Lösungen im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend überblicken. In dieser Situation obliegt es nicht in erster Linie der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung und dem Verordnungsgeber, die Voraussetzungen der Vergabe öffentlicher Aufträge näher zu umschreiben. In den anwendbaren Bestimmungen des Bundes- und interkantonalen Rechts sowie in der vom Kanton Zürich noch nicht ratifizierten revidierten Fassung der Interkantonalen Vereinbarung ist aber eine Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien, wie gezeigt, bisher nicht vorgesehen. Es erscheint daher heute nicht gerechtfertigt, auf dem Weg der Rechtsprechung generell strengere Anforderungen aufzustellen. Eine eingeschränkte Offenlegungspflicht in dem Sinn, dass Gewichtungen stets dann bekannt zu geben wären, wenn sie im Voraus festgelegt wurden, wäre aus den genannten Überlegungen ebenfalls nicht sachgerecht.

Dieses Ergebnis schliesst nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt aus allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts wie der Forderung nach Transparenz des Vergabeverfahrens erhöhte Anforderungen an die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien abgeleitet werden können. Eine derartige Praxisänderung dürfte jedoch, da damit die formellen Erfordernisse zur Einleitung eines Vergabeverfahrens erheblich geändert würden, kaum ohne vorherige Ankündigung auf bereits hängige Vergaben angewandt werden (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 234 f., 238 f., 249 f.; ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N. 515, 639; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 51 N 5; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 158 f.).

g) Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Gewichtung wäre im Übrigen gleichzeitig zu prüfen, wieweit auch die Bewertungsmethode für das Kriterium Preis vorweg bekannt zu geben ist. Diese Bewertungsmethode übt, wie sich in verschiedenen Fällen gezeigt hat, einen erheblichen Einfluss auf die Benotung des Preises aus und kann u.U. dazu führen, dass der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebene Stellenwert dieses Kriteriums verfälscht wird (VGr, 28. Oktober 2002, VB.2002.00033, E. 4c [noch nicht publ.]; 19. Juni 2002, VB.2001.00360, E. 5f, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; RB 2001 Nr. 49 = BEZ 2002 Nr. 12 = BR 2002, S. 75 Nr. S11; VGr, 21. Juni 2001, VB.2000. 00379, E. 2e, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; 6. Juni 2001, VB.2000.00391, E. 4 [nicht publ.]; ferner VGr AG, AGVE 1999, S. 324, 335 f. [dazu Kritik von Esseiva, BR 2002, S. 76, Urteilsanmerkung zu Nrn. S10-S13, Ziff. 3d]; VGr Freiburg, BR 2002, S. 75 Nr. S10; VGr Jura, BR 2001, S. 71 Nr. S27; VGr Waadt, BR 2002, S. 75 Nrn. S12 und S13; vgl. Jacques Pictet/Dominique Bollinger, Aide multicritère à la décision: Aspects mathématiques du droit suisse des marchés publics, BR 2000, S. 63 ff.; Denis Esseiva, Urteilsanmerkung, BR 2002, S. 76 zu Nrn. S10-S13; derselbe, Zuschlagskriterien und Preis, BR 2001, S. 153). Diese Problematik besteht bereits bei der blossen Bekanntgabe der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung entsprechend der bisherigen Praxis (vgl. hinten, E. 4b), und sie würde durch die Bekanntgabe der Gewichtung noch verschärft, da eine Gewichtung des Preises ohne gleichzeitige Bekanntgabe der Bewertungsmethode kaum aussagekräftig ist.

Schliesslich wäre in diesem Zusammenhang die Frage zu beantworten, ob auch die allenfalls zur Anwendung gelangenden Unterkriterien sowie deren Gewichtung vorgängig bekannt zu machen sind (vgl. den zitierten Entscheid des Bundesgerichts; ferner Peter Rechsteiner, Kurzbeitrag, BR 2002, S. 65). Aus heutiger Sicht ist dabei allerdings zu bedenken, dass die vergaberechtlichen Normen keine Unterscheidung von Haupt- und Unterkriterien vorsehen. Entscheidend muss sein, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind. Ob dies mittels Festlegung einer ausreichenden Zahl von "Haupt"-Kriterien mit der Hilfe weniger Hauptkriterien und zusätzlicher Unterkriterien geschieht, ist letztlich ohne Belang, und es muss auch erlaubt bleiben, die eigentlichen Kriterien durch (nicht abschliessende) Hinweise zu erläutern, die keine Unterkriterien mit eigener Gewichtung darstellen.

h) Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen in der Rangfolge ihrer Bedeutung dargestellt und damit die Anforderungen, welche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts an die Bekanntgabe der Kriterien stellt, erfüllt. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass die Rangfolge nicht bekannt gegeben worden sei, trifft nicht zu. Diese ergibt sich ohne weiteres aus der Reihenfolge, in welcher die Kriterien (mit einer "Nummerierung" von A bis D) genannt wurden; eine weitere Kennzeichnung war nicht nötig. Wenn die Reihenfolge der Aufzählung nicht der Rangfolge der Bedeutung entsprochen hätte, hätte die Behörde ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen müssen.

4. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden sodann, dass der Beschwerdegegner eine unzulässige Bewertung ihres Angebots vorgenommen und sie damit benachteiligt habe.

a) Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. § 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

b) Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass das Gewicht des Kriteriums Preis nicht richtig bemessen worden sei. Nach der Darstellung des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort solle der Preis 75 - 85 % der Bewertung ausmachen; aufgrund der angewandten Berechnungsmethode sei er aber höchstens mit 30 von insgesamt 70 Punkten gewichtet worden.

In den Ausschreibungsunterlagen wurde der Angebotspreis als erstes der vier Zuschlagskriterien genannt. Es muss ihm somit von allen Kriterien das höchste Gewicht zukommen; die Abstufung zwischen den Gewichten ist damit jedoch nicht festgelegt. Bei der Auswertung der Angebote hat der Beschwerdegegner dem Angebotspreis maximal 100 Punkte und den übrigen Kriterien zusammen maximal 40 Punkte zugewiesen (Schlüsselpersonen 15 Punkte, Referenzen 15 Punkte, Vollständigkeit 10 Punkte). Dabei wurde die Bewertung des Preises so vorgenommen, dass für jedes Prozent der Preisdifferenz zum günstigsten Angebot ein Abzug von einem Punkt erfolgte; die übrigen Kriterien wurden anhand der entsprechenden Qualitäten mit einer Benotung zwischen Null und dem Maximum des Kriteriums versehen.

Bei diesem Vorgehen beträgt das relative Gewicht des Kriteriums Preis, wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht beanstanden, im Vergleich zu den übrigen Kriterien nicht 100 Punkte. Wie der Beschwerdegegner selber feststellt, sind für eine Vergabe dieser Art Preisunterschiede von 10 - 30 % üblich; eine Benotung mit 0 Punkten ist realistischerweise nicht denkbar. Zieht man beim Preis - ebenso wie bei den andern Kriterien - nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite der Bewertungen in Betracht, so erhält dieses Kriterium aufgrund der Vorgehensweise des Beschwerdegegners eine Gewichtung von rund 30 Punkten. Das stimmt mit den Berechnungen, welche die Beschwerdeführerinnen in der Duplik angestellt haben, überein.

Mit einer tatsächlichen Gewichtung von 30 % ist der Preis jedoch noch immer das am höchsten gewichtete Zuschlagskriterium. Der Beschwerdegegner hat damit die von der Rechtsprechung geforderte Gewichtung der Kriterien entsprechend der Rangfolge, die in den Ausschreibungsunterlagen genannt wurde, eingehalten. Dass in der Beschwerdeanwort eine noch höhere Gewichtung genannt wurde, ist nicht entscheidend. Die Beschwerdeführerinnen haben diese Gewichtung vor dem Einreichen ihres Angebots nicht gekannt und können daher nicht geltend machen, dass sie die Offerte im Vertrauen darauf ausgearbeitet hätten. Anderseits hat der Beschwerdegegner die Wirkungsweise seiner Bewertungsmethode zweifellos gekannt, und es ist daher nicht anzunehmen, dass er sich durch die zahlenmässig hohe Benotung des Kriteriums Preis in die Irre führen liess.

c) Die Beschwerdeführerinnen beschweren sich sodann darüber, dass die Bewertung der Referenzobjekte auf unzulässige Weise erfolgt sei.

In den Ausschreibungsunterlagen waren "ausgeführte vergleichbare Referenzobjekte der Hauptunternehmung und Subunternehmer mit Referenzauskunft" als Zuschlagskriterium genannt. Der Beschwerdegegner nahm die Bewertung dieses Kriteriums anhand des folgenden Benotungsschlüssels vor (vgl. act. 10/3, S. 10):

- Vergleichbare Brückenobjekte letzte 5 Jahre max. 15 Punkte
- Vergleichbare Brückenobjekte 5 - 10 Jahre max. 10 Punkte
- Kleinere, vergleichbare Brückenobjekte letzte 5 Jahre max. 3 Punkte
- Grössere Brückenobjekte letzte 10 Jahre max. 7 Punkte
- Keine vergleichbaren Brückenobjekte 0 Punkte

Diese Benotung, die auf die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte, deren Umfang sowie darauf abstellt, wie lange die entsprechenden Arbeiten zurückliegen, erscheint als sachgerecht und entspricht dem Sinn des bekannt gegebenen Kriteriums. Dass kleinere anspruchsvolle Brückenbauten und andere anspruchsvolle Tiefbauobjekte nicht ebenfalls mit der maximalen Punktzahl bewertet wurden, wie die Beschwerdeführerinnen bemängeln, entspricht einer zulässigen Abgrenzung und lag im Ermessen der Vergabebehörde. Das Vorgehen des Beschwerdegegners ist auch insofern vertretbar, als er nicht jedes dieser Objekte zusätzlich noch mit Bezug auf die Einhaltung der Termine, die Ausführungsqualität und den Preis überprüfte, wie es die Beschwerdeführerinnen als notwendig erachten. Es ist ihm zuzubilligen, dass er den Aufwand für die Überprüfung der Angebote in Grenzen halten muss, und beim Entscheid darüber, wie weit er mit seinen Abklärungen gehen will, steht ihm ein erhebliches Ermessen zu, das hier nicht überschritten wurde.

Wenn die Beschwerdeführerinnen sodann geltend machen, dass sie ohne weiteres noch zusätzliche Brückenbauten der vergleichbaren Grösse hätten nennen können, sofern sie über diese Beurteilungsmethode Bescheid gewusst hätten, so ist dazu zu sagen, dass sie aufgrund der Ausschreibungsunterlagen, in welchen "vergleichbare Referenzobjekte" genannt worden waren, mit einer Bewertung dieser Art rechnen mussten. Im Übrigen weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Offerte eine grosse Zahl von Bauten aufgelistet hatten, die nur zum Teil als Referenzobjekte betrachtet werden konnten und unter denen er selber die geeignetsten heraussuchen musste.

Für die aus drei Unternehmungen bestehende Anbietergemeinschaft der Beschwerdeführerinnen nahm der Beschwerdegegner die Benotung bei jedem Partner separat vor und bildete anschliessend den Durchschnitt. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass eine Arbeitsgemeinschaft bei diesem Vorgehen ein Mehrfaches an vergleichbaren Referenzobjekten vorweisen müsse, um ebenso viele Punkte zu erhalten wie ein Einzelanbieter. Auch dieser Einwand ist nicht begründet. Eine aus drei Anbietern bestehende Gemeinschaft hat auch entsprechend mehr Möglichkeiten, Referenzobjekte aufzuführen, und wo zwei Beteiligte am selben Objekt mitgewirkt hatten, wurde dieses, wie der Beschwerdegegner zutreffend darlegt, für beide als Referenz anerkannt. Dass in einer Anbietergemeinschaft alle Beteiligten über die erforderlichen Qualifikationen verfügen müssen, soweit dies ihrer Funktion innerhalb der Gemeinschaft entspricht, versteht sich von selbst. Eine Benachteiligung kann darin nicht erblickt werden.

Aus dem Umstand, dass das in den Angebotsunterlagen enthaltene Formular nur Platz für drei Referenzobjekte aufwies, können die Beschwerdeführerinnen entgegen ihrer Auffassung nichts Anderes ableiten. Das Formular bezog sich offenbar auf den Normalfall einer allein anbietenden Unternehmung; soweit diesbezüglich Zweifel bestanden, hätten sich die Beschwerdeführerinnen erkundigen können. Ihrer Berufung auf das Vertrauen in diese Unterlage wäre überdies entgegen zu halten, dass sie auch die drei Positionen des vorgelegten Formulars unbestrittenermassen nicht ausgefüllt haben; dass sie eine noch grössere Anzahl von Referenzobjekten für die ganze Arbeitsgemeinschaft zuverlässiger angegeben hätten, ist nicht anzunehmen.

d) Schliesslich wird von den Beschwerdeführerinnen die Bewertung des Schlüsselpersonals beanstandet.

Das Kriterium Schlüsselpersonal wurde bei der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien wie folgt umschrieben: "Massgebendes Schlüsselpersonal, Hauptunternehmer und Subunternehmer mit Referenzauskunft". Bei der Bewertung nahm der Beschwerdegegner je separate Benotungen für den Technischen Leiter (max. 3 Punkte), den Bauführer (max. 6 Punkte) und den Polier (max. 6 Punkte) vor. Innerhalb des Maximums wurde jede dieser Personen anhand ihrer Mitwirkung an vergleichbaren Brückenobjekten - analog zur Benotung der Referenzobjekte (vorn, lit. c) - benotet, und es wurde die unterschiedliche Erfahrung mit einem Faktor 1 (grosse Erfahrung) bzw. 0,5 (geringere Erfahrung) bewertet. Die Mitbeteiligte erreichte bei allen drei Schlüsselpersonen das Punktemaximum. Den Beschwerdeführerinnen wurde nur für den Polier das Maximum von 6 Punkten angerechnet; der Technische Leiter wurde aufgrund seiner Mitwirkung an vergleichbaren Brückenobjekten mit 2.1 von 3 möglichen Punkten, der Bauführer, dem auch eine geringere Erfahrung angerechnet wurde, nur mit 0,6 von möglichen sechs Punkten benotet.

Die Beschwerdeführerinnen beanstanden zunächst die Aufteilung der Gesamtpunktzahl auf die drei Schlüsselpersonen. Die geringere Gewichtung des Technischen Leiters beruhe offenbar auf der Annahme, dass dieser nur administrativ wirke und keine Bauführungsaufgaben wahrnehme. Die Arbeitsgemeinschaft der Beschwerdeführerinnen sei jedoch anders organisiert. Herr Grolimund wirke wie bereits bei andern gemeinsamen Projekten als technischer Leiter und Baustellenchef. Als solcher sei er zu 60 - 70 % für die Baustelle verfügbar und übernehme auch wesentliche Bauführungsaufgaben. Bei der Bewertung der Bauführung hätte daher nicht nur der Bauführer, sondern auch der Technische Leiter mitbewertet werden müssen. Im Übrigen besitze der Bauführer trotz seines jugendlichen Alters bereits eine bemerkenswerte Erfahrung. Die Bewertungsmethode des Beschwerdegegners führe dazu, dass es einem Anbieter nie möglich wäre, einen jungen, gut ausgebildeten Bauführer an seine Aufgabe als Baustellenchef heranzuführen.

Der Beschwerdegegner weist demgegenüber darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen das Formular für die Bewertung des Schlüsselpersonals nicht ausgefüllt hätten; er habe daher die Bewertung anhand des Organigramms im Technischen Bericht vornehmen müssen. Dabei sei er von der normalen Aufgabenteilung auf einer Baustelle ausgegangen, bei welcher für das Gelingen des Bauvorhabens vor allem der Bauführer und der Polier massgeblich seien. Seine Bewertung habe auch nicht zur Folge, dass eine junger Bauführer nie eine Chance bekäme; doch sei das vorliegend strittige Objekt, das in jeder Hinsicht anspruchsvoll sei und den Einsatz von erfahrenen Leuten erfordere, nicht der richtige Ort, um einen jungen Bauführer die nötige Erfahrung sammeln zu lassen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein benachbartes Objekt der Überdeckung Entlisberg, bei welchem eine der Beschwerdeführerinnen mit einem jungen Bauführer zum Zug gekommen sei.

Diese Überlegungen leuchten ohne weiteres ein. Aus den Ausschreibungsunterlagen ging hervor, dass es sich beim fraglichen Auftrag um eine anspruchsvolle Arbeit handelt, was auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird. Dass der Beschwerdegegner sich an der auf einer Baustelle üblichen Arbeitsteilung orientierte, war ebenfalls sachgerecht, da im Angebot der Beschwerdeführerinnen nicht auf eine abweichende Organisation hingewiesen wurde.

Der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass der Beschwerdegegner die Qualifikation der Schlüsselpersonen auch anhand ihrer Ausbildung, der Baustellenorganisation und des Zusammenwirkens des Führungsteams hätte beurteilen müssen, erscheint nicht als zwingend. Die Beschränkung des Prüfungsaufwandes lag auch bei diesen Punkten im Ermessen des Beschwerdegegners, und die von den Beschwerdeführerinnen genannten Elemente hätten zum Teil nur mit erheblichen Zusatzabklärungen beurteilt werden können.

Die von den Beschwerdeführerinnen nachträglich eingereichten Unterlagen, mit denen sie nachzuweisen suchten, dass sie über weitere qualifizierte Bauführer verfügen (act. 20), durften zu jenem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden und hatten auf die Bewertung keinen Einfluss. Im Übrigen war den Beschwerdeführerinnen bekannt, dass die Qualität des Schlüsselpersonals das zweitwichtigste Zuschlagskriterium darstellte; sie hätten daher die Möglichkeit gehabt, diesem Gesichtspunkt von Beginn weg erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Gesamtbewertung selbst dann noch hinter der Mitbeteiligten zurücklägen, wenn sie beim Kriterium Schlüsselpersonal das Maximum von 15 möglichen Punkten erhielten. Nur eine wesentlich bessere Bewertung sowohl bei diesem Kriterium wie auch bei jenem der Referenzobjekte könnte ihr Angebot gesamthaft als das Beste erscheinen lassen. Für eine solche Korrektur besteht jedoch nach dem Gesagten kein Anlass.

5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:


Die Beschwerde wird abgewiesen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.