Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00340: Verwaltungsgericht
Der Text behandelt zwei Fälle, in denen es um die Bewilligung von Medikamentenabgaben an Ärzte und um eine Lotteriebewilligung geht. Es wird diskutiert, ob die Bewilligungen rein polizeilicher Natur sind und ob die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. In beiden Fällen wird die Rekurslegitimation des Dritten betont, der das rechtliche Gehör einfordert. Es wird auch darauf hingewiesen, dass gute Gründe dafür sprechen, die Bewilligungen als Polizeibewilligungen zu betrachten. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Bewilligungen nicht rein polizeilicher Natur sind und dass die zuständige Behörde ihren Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft hat.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2000.00340 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 08.12.2000 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.06.2001 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. |
Leitsatz/Stichwort: | Legitimation der Interkantonalen Landeslotterie zur Anfechtung von Bewilligungen für zukünftige Konkurrenten |
Schlagwörter: | Bewilligung; Erteilung; Polizeibewilligung; Rekurs; Voraussetzungen; Anspruch; Bewilligungsverfahren; Rekurslegitimation; Beschwerdelegitimation; Unrecht; sprechenden; desrechtlichen; lichen; Bewilligung; ächen; Bundesrecht; vierter; Bewilligungsvoraussetzungen; Polizeibewilligung; trachten; Rechtsmittelbehörde; Gesundheitsdirektion; Verfügung; lehnt; Medikamentenabgabe; Ärzte |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
auch zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer bei allfälliger Erfüllung der entsprechenden bundesrechtlichen Voraussetzungen einen eigentlichen Anspruch auf Erteilung der ersuchten Bewilligung habe. Immerhin sei anzumerken, dass gute Gründe dafür sprächen, die sich allein auf Bundesrecht stützende Bewilligung mangels sozialpolitisch motivierter kantonaler Bewilligungsvoraussetzungen als reine Polizeibewilligung zu betrachten (E.7).
erstinstanzliche Rechtsmittelbehörde) materiell behandelte, aber abgewiesene Beschwerde richtete sich dagegen, dass die Gesundheitsdirektion es mittels förmlicher Verfügung abgelehnt hatte, die Beschwerdeführer an den Bewilligungsverfahren betreffend Medikamentenabgabe an Ärzte zu beteiligen. In Fällen, in denen wie hier ein zweistufiger Rechtsmittelweg besteht, ist die Rekurslegitimation des Dritten, den Bewilligungsentscheid wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Nichtbeteiligung am Bewilligungsverfahren) anzufechten, aus den gleichen Gründen gegeben, aus denen die Beschwerdelegitimation des Dritten zur Anfechtung eines Beschlusses der ersten Rechtsmittelinstanz zu bejahen ist, mit dem diese die Rekurslegitimation verneint hat (zur Beschwerdelegitimation vgl. E.1).
auch zu prüfen sein, ob der Trägerverein bei allfälliger Erfüllung der entsprechenden bundesrechtlichen Voraussetzungen einen eigentlichen Anspruch auf Erteilung der ersuchten Bewilligung habe. Es sei anzumerken, dass gute Gründe dafür sprächen, die sich allein auf Bundesrecht stützende Bewilligung mangels sozialpolitisch motivierter kantonaler Bewilligungsvoraussetzungen als reine Polizeibewilligung zu betrachten (E.7). Mit dieser Erwägung ist beim damaligen Verfahrensstand in der Schwebe geblieben, ob es sich bei der streitigen Lotteriebewilligung um eine Polizeibewilligung handle und ob die für die Beurteilung massgebende Regelung eine rein polizeilich motivierte Ordnung darstelle. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seinem Rekurs vom 25.Mai 2000 unter anderem gerügt, die Direktion für Soziales und Sicherheit sei in ihrer Bewilligungsverfügung vom 25.April 2000 zu Unrecht davon ausgegangen, es gehe um die Erteilung einer Polizeibewilligung, und habe damit zu Unrecht den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft (act.13/28 Ziff.33ff.).
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