Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00330: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht prüft automatisch seine Zuständigkeit gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Gemäss dem Gemeindegesetz müssen politische Gemeinden Anträge auf Einbürgerung prüfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren können ebenfalls ein Bürgerrecht beantragen, wenn sie bestimmte Bildungskriterien erfüllen. Das Verwaltungsgericht erkennt die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Gemeinden an, um ihre Interessen zu schützen. Die Legitimation der Gemeinde bei Streitigkeiten um das Gemeindebürgerrecht wird bestätigt, unabhängig davon, ob es sich um kantonales Recht handelt. Das Gericht betont die Bedeutung des dauerhaften Verweilens als Voraussetzung für die Einbürgerung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2000.00330 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 08.11.2000 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | . |
Schlagwörter: | Gemeinde; Kölz; Röhl; Fassung; Kölz/Bosshart/Röhl; Interessen; Verwaltungsgericht; Alfred; GemeindeG; Schweiz; Rechtsprechung; Kommentar; Kantons; Bürgerrecht; Praxis; Ausweitung; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Hinweis; Betroffenheit; Aufgaben; Zuständigkeit; Amtes; Verbindung; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Kölz/Jürg; Bosshart/Martin; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Einbürgerung; Schweizer |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §21 N.79 VRG, 1978 |
1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§70 in Verbindung mit §5 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich1999, §5 N.3). (in der Fassung vom 8.Juni 1997)
Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§21 Abs.2 Satz1 des Gemeindegesetzes vom 6.Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch §22 Abs.1 Satz1 BürgerrechtsV). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§21 Abs.1 Satz1 GemeindeG). Diesen Rechtsanspruch haben gemäss §21 Abs.3 GemeindeG auch nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25Jahren, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (vgl. auch §22 Abs.1 Satz2 BürgerrechtsV).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu §21 VRG in der ursprünglichen Fassung anerkannte die Rekurs- und Beschwerdebefugnis der Gemeinde, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit einen Eingriff in ihr Finanz- Verwaltungsvermögen geltend machte und wenn sie wie eine Privatperson betroffen war (Kölz/Bosshart/Röhl, §21 N.62 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung liegt auch der neuen Bestimmung von §21 lit.b VRG zugrunde (RB1998 Nr.14; Kölz/Bosshart/Röhl, §21 N.70). Indem aber §21 lit.b VRG die Gemeinde zur rekursweisen Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen berechtigt, verdeutlicht die neue Bestimmung einen Ansatz, der in der bisherigen Praxis bereits angelegt, aber nicht durchgehend entwickelt war: So lässt sich die Befugnis der Gemeinde, die Bewilligung für ein Bauvorhaben in der Nachbargemeinde anzufechten, das einen von ihr geplanten Aussichtspunkt beeinträchtigt (RB1993 Nr.1; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §21 N.68), keiner von der früheren Praxis gebildeten Kategorien zuordnen, sondern lässt sich darüber hinausgehend nur mit der Wahrnehmung schutzwürdiger kommunaler Interessen begründen. Damit ist die von der Lehre seit langem geforderte Ausweitung der Gemeindelegitimation (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1978, §21 N.79) mindestens punktuell bereits durch die Rechtsprechung zu §21 VRG in der bisherigen Fassung erfolgt. Im Lichte dieser Rechtsprechung lässt sich mit dem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber keine Erweiterung der Gemeindelegitimation angestrebt habe (Kölz/Bosshart/Röhl, §21 N.70), keine einschränkende Auslegung von §21 lit.b VRG rechtfertigen; dies gilt um so mehr, als die neue Fassung des Gesetzes wörtlich der von Alfred Kölz (§21 N.79 am Ende) als Ausweitung der Gemeindelegitimation vorgeschlagenen Umschreibung entspricht. In Übereinstimmung mit dieser Auffassung hat das Verwaltungsgericht in RB1998 Nr.13 die Legitimation der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit in Interessen Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen erfüllen muss, wenn sich die angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt. Eine solche Betroffenheit in eigenen Interessen Aufgaben der Gemeinde liegt auch beim Streit um die Erteilung des Gemeindebürgerrechts vor, und zwar unabhängig davon, ob es dabei wie hier um die Anwendung kantonalen Rechts geht. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
angelegt" zum Ausdruck kommt, die Absicht des dauernden Verweilens als persönliche Anknüpfung.
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