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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2000.00325)

Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00325: Verwaltungsgericht

Die Beschwerde wurde abgelehnt, da die spätere Messung des Wasserverbrauchs keine klareren Ergebnisse lieferte als die frühere Messung. Der Verbrauch lag etwa ein Viertel höher als im Vorjahr, was auf Leerstände zurückzuführen sein könnte. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte jahreszeitliche Effekte und eine ausreichend lange Messperiode, weshalb keine Korrektur notwendig war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2000.00325

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2000.00325
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2000.00325 vom 21.12.2000 (ZH)
Datum:21.12.2000
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 20.06.2001 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Vereinbarkeit einer Gebührennachforderung für ursprünglich nicht erfasste Wasserbezüge mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
Schlagwörter: Verbrauch; Periode; Ablesung; De­zem­ber; Repräsentativität; Mes­sung; Effekte; Messung; Sachverhaltsermittlung; Beachtung; Zurückhaltung; Viertel; Jahrs; Rechnerische; Verbrauchsminderungen; Leerwohnungsbestands; Beschwerde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2000.00325

3 pro Tag ausgegangen (act.--); gemäss der Ablesung vom 10.De­zem­ber 1999 (vgl. act.--) sei von einem Verbrauch von nur 0.34m3 pro Tag auszugehen. Für den tieferen Wert spricht zwar, dass er dem Verbrauch einer längeren Periode entspricht und deshalb an sich grössere Repräsentativität für sich beanspruchen kann. Die Mes­sung, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützt, klammert jedoch jahreszeitliche Effekte weitgehend aus und erfasst eine genügend lange und aussagekräftige Periode. Es trifft somit nicht zu, dass die spätere Messung klar ein zutreffenderes Bild vermittelt, sodass die Sachverhaltsermittlung der Beschwerdegegnerin insoweit und umso mehr bei Beachtung der gebotenen Zurückhaltung (siehe E.a) nicht korrigiert werden muss.

3 und lag damit ungefähr einen Viertel höher als derjenige des Jahrs 1999. Rechnerische Verbrauchsminderungen aufgrund des Leerwohnungsbestands vergangener Jahre werden dadurch zumindest kompensiert.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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