Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00303: Verwaltungsgericht
Im Kanton Zürich gab es im Jahr 1991 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Ausschluss nichtärztlicher selbständiger Psychotherapeuten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst und verfassungswidrig ist. Als Reaktion darauf erliess der Regierungsrat am 8. Januar 1992 die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege, die die frühere Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe ersetzte.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2000.00303 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 21.12.2000 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Anspruch einer Psychologin mit Universitätsabschluss auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion |
Schlagwörter: | Verordnung; Kanton; Geschichte; Verwaltungsgericht; Gesundheitsrecht; Ausschluss; Psychotherapeuten; Grundsatz; Verhältnismässigkeit; Regierungsrat; Gesundheitsgesetzes; GesundheitsG; Ermächtigung; Berufe; Gesundheitspflege; Hilfsberufe; August |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
hat im Kanton Zürich eine lange und wechselvolle Geschichte hinter sich. Im Jahr 1991 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der damals noch im zürcherischen Gesundheitsrecht vorgesehene Ausschluss nichtärztlicher selbständiger Psychotherapeuten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse und daher verfassungswidrig sei (vgl. RB1991 Nr.81 = ZBl 93/1992, S.74). In der Folge erliess der Regierungsrat am 8.Januar 1992 gestützt auf die in §31a des Gesundheitsgesetzes vom 4.November 1962 (GesundheitsG) enthaltene Ermächtigung die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (VBG), welche die frühere Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe vom 11.August 1966 ersetzte.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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