Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00299: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gemäss den entsprechenden Gesetzesvorschriften. Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu Fr.20'000.- werden vom Einzelrichter behandelt, während Fälle von grundsätzlicher Bedeutung einer Kammer übertragen werden können.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2000.00299 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 22.11.2000 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Tragung von Schulungskosten durch die Schulgemeinden ist als erste Rechtsmittelbehörde die Bezirksschulpflege und nicht der Bezirksrat zuständig. |
Schlagwörter: | Verwaltungsgericht; Verbindung; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Fassung; Beurteilung; Ausschlussgr; Streitigkeiten; Dreierbesetzung; Beschwerden; Streitwert; Einzelrichter; Entscheidung; Fällen; Kammer; übertragen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
1. a) Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 in Verbindung mit §19c Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (in der Fassung vom 8.Juni 1997; VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig; ein Ausschlussgrund im Sinn von §42 und §43 Abs.1 VRG liegt nicht vor.
b) Laut §38 Abs.1 Satz1 VRG erledigt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten in Dreierbesetzung. Beschwerden, deren Streitwert Fr.20'000.- nicht übersteigt, werden nach §38 Abs.2 VRG durch den Einzelrichter behandelt, wobei die Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung einer Kammer übertragen werden kann (§38 Abs.3 Satz1 VRG).
2. ...
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