Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00268: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt wird und die Beschwerde ebenfalls abgewiesen wird. Es wird betont, dass nur wirklich bedürftige Parteien Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben sollen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2000.00268 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 05.10.2000 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; bei Prüfung der Bedürftigkeit zu gewährender Vermögensfreibetrag |
Schlagwörter: | Rechtspflege; Ausgaben; Notvorrat; Anlass; geltliche; Problem; Rechtsstaates; Finanzen; Kölz/Bosshart/Röhl; Verwaltungsgericht:; Gesuch; Gewährung; Beschwerde |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
unvorhergesehene Ausgaben bzw. als situationsunabhängiger Notvorrat zugestanden würde. Dazu besteht indessen kein Anlass. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern ebenso ein solches der Finanzen ist. Nur die wirklich bedürftige Partei soll die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können (Kölz/Bosshart/Röhl, §16 N.5).
...
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
...
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.