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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2000.00268)

Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00268: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt wird und die Beschwerde ebenfalls abgewiesen wird. Es wird betont, dass nur wirklich bedürftige Parteien Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben sollen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2000.00268

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2000.00268
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2000.00268 vom 05.10.2000 (ZH)
Datum:05.10.2000
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; bei Prüfung der Bedürftigkeit zu gewährender Vermögensfreibetrag
Schlagwörter: Rechtspflege; Ausgaben; Notvorrat; Anlass; ­geltliche; Problem; Rechtsstaates; Finanzen; Kölz/Bosshart/Röhl; Verwaltungsgericht:; Gesuch; Gewährung; Beschwerde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2000.00268

unvorhergesehene Ausgaben bzw. als situationsunabhängiger Notvorrat zugestanden würde. Dazu besteht indessen kein Anlass. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die unent­geltliche Rechtspflege nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern ebenso ein solches der Finanzen ist. Nur die wirklich bedürftige Partei soll die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können (Kölz/Bosshart/Röhl, §16 N.5).

...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt;

und entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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