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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2000.00250)

Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00250: Verwaltungsgericht

Die Ehegatten führten zu verschiedenen Zeitpunkten getrennte Leben, was durch verschiedene Dokumente belegt wird. Es gibt Hinweise auf eine Vereinbarung bezüglich Unterhaltsbeträgen, jedoch fehlen konkrete Beweise dafür. Es wird angenommen, dass die Eheleute zu einem bestimmten Zeitpunkt getrennt lebten. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers gemäss Zivilgesetzbuch sind nicht erfüllt. Die Beschwerde wird genehmigt, und die Entscheidungen des Universitätsspitals Zürich und der Gesundheitsdirektion werden aufgehoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2000.00250

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2000.00250
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2000.00250 vom 08.12.2000 (ZH)
Datum:08.12.2000
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Haftung des Ehegatten für die Taxschuld des andern
Schlagwörter: Getrenntleben; Ehegatten; Be­schwerdeführer; Mitbeteiligte; Hasenböhler; Kommentar; Verhältnissen; Geiser; Familie; ­sche; K-strXX; Adres­sen; Rechnungen; Mit­beteiligte; Zeitpunkten; Kos­­tengutspracheentscheids; Kranken­kasse; Gewicht; Spitalbehandlung; ­stellte; Rech­nung; Vertreter; Mitbeteiligten; Beschwerde­führer; ­liche; Vereinbarung; ­fend; Unterhalts­beträge
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2000.00250

K-str.XX, in X" (act.--). Die Adres­sen der Rechnungen an die Mit­beteiligte vom 20.April 1996 und vom 26.Juli 1997 (act.--) deuten jedoch auf ein Getrenntleben der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten. Mit letzterer stimmt diejenige des Kos­­tengutspracheentscheids der Kranken­kasse vom 16.Juli 1997 (act.--) überein. Ins Gewicht fällt insbesondere die kurz nach der Spitalbehandlung ausge­stellte zweite Rech­nung. Dass der Vertreter der Mitbeteiligten sich in einem Schreiben an den Beschwerde­führer vom 4.Mai 2000 (act.--) auf eine angeb­liche Vereinbarung betref­fend Unterhalts­beträge vom 16.September 1996 bezieht, ist eben­falls ein mangels akten­kundigen Belegs für das tatsächliche Bestehen dieser Verein­barung allerdings schwacher Hinweis auf ein Getrenntleben. Demgegenüber liegen keine Indizien dafür vor, dass Be­schwerdeführer und Mitbeteiligte im Juni 1997 nicht nur in der­selben Gemeinde, sondern auch an der selben Ad­resse gewohnt haben. Es ist deshalb da­von auszugehen, dass die Ehe­leute in diesem Zeitraum getrennt lebten. Zu beweisen wären ohnehin primär die an­spruch­be­gründenden und nicht die anspruchshemmenden Tatsachen (Kölz/Bosshart/Röhl, §7 N.5). Bereits die erste Voraussetzung für eine Haftung des Be­schwerdeführers nach Art.166 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 ZGB ist somit nicht erfüllt.

dec­kung" (Franz Hasenböhler in Zürcher Kommentar, Zürich1993, Art.166 N.37). Der Massstab bestimme sich "nach den finanziellen Verhältnissen, der vereinbarten bzw. an­gemessenen Lebenshaltung und nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Ehegatten, ..." (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser in Berner Kommentar, Bern1999, Art.166 N.37). Auch die Auffassungen mit Bezug auf Gesundheitskosten sind relativ streng und weichen nur auf den ersten Blick erheblich voneinander ab: Nach der ei­nen gehören "die Kosten für geläufige Krankheiten, zahnärztliche Behandlungen, medi­zi­ni­sche Kontrollen, Operationen, mit denen jeder rechnen muss und die Folgen von Un­fällen bei Ausübung einer Sportart, der sich die ganze Familie widmet" zu den Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt (Hasenböhler, Art.166 N.39 S.271). Andere Autoren wol­len dazu "die Kosten einer den Verhältnissen der Familie angemessenen Krankenversi­che­rung und der gewöhnlichen Franchisen sowie Selbstbehalte" rechnen, da die obligatori­sche Kran­ken­versicherung eine ausreichende Grundversorgung gewährleistet und darüber hinaus gehen­de Bedürfnisse in einem angemessenen Rahmen durch Zusatzversicherungen abgedeckt wer­den können (Hausheer/Reusser/Geiser, Art.166 N.40 S.300). Diese zweite Auffas­sung überzeugt.

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Universitätsspitals Zürich vom 4.Februar 2000 und diejenige der Gesundheitsdirektion vom 22.Juni 2000 werden auf­gehoben.

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Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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