Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00250: Verwaltungsgericht
Die Ehegatten führten zu verschiedenen Zeitpunkten getrennte Leben, was durch verschiedene Dokumente belegt wird. Es gibt Hinweise auf eine Vereinbarung bezüglich Unterhaltsbeträgen, jedoch fehlen konkrete Beweise dafür. Es wird angenommen, dass die Eheleute zu einem bestimmten Zeitpunkt getrennt lebten. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers gemäss Zivilgesetzbuch sind nicht erfüllt. Die Beschwerde wird genehmigt, und die Entscheidungen des Universitätsspitals Zürich und der Gesundheitsdirektion werden aufgehoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2000.00250 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 08.12.2000 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Haftung des Ehegatten für die Taxschuld des andern |
Schlagwörter: | Getrenntleben; Ehegatten; Beschwerdeführer; Mitbeteiligte; Hasenböhler; Kommentar; Verhältnissen; Geiser; Familie; sche; K-strXX; Adressen; Rechnungen; Mitbeteiligte; Zeitpunkten; Kostengutspracheentscheids; Krankenkasse; Gewicht; Spitalbehandlung; stellte; Rechnung; Vertreter; Mitbeteiligten; Beschwerdeführer; liche; Vereinbarung; fend; Unterhaltsbeträge |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
K-str.XX, in X" (act.--). Die Adressen der Rechnungen an die Mitbeteiligte vom 20.April 1996 und vom 26.Juli 1997 (act.--) deuten jedoch auf ein Getrenntleben der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten. Mit letzterer stimmt diejenige des Kostengutspracheentscheids der Krankenkasse vom 16.Juli 1997 (act.--) überein. Ins Gewicht fällt insbesondere die kurz nach der Spitalbehandlung ausgestellte zweite Rechnung. Dass der Vertreter der Mitbeteiligten sich in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4.Mai 2000 (act.--) auf eine angebliche Vereinbarung betreffend Unterhaltsbeträge vom 16.September 1996 bezieht, ist ebenfalls ein mangels aktenkundigen Belegs für das tatsächliche Bestehen dieser Vereinbarung allerdings schwacher Hinweis auf ein Getrenntleben. Demgegenüber liegen keine Indizien dafür vor, dass Beschwerdeführer und Mitbeteiligte im Juni 1997 nicht nur in derselben Gemeinde, sondern auch an der selben Adresse gewohnt haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Eheleute in diesem Zeitraum getrennt lebten. Zu beweisen wären ohnehin primär die anspruchbegründenden und nicht die anspruchshemmenden Tatsachen (Kölz/Bosshart/Röhl, §7 N.5). Bereits die erste Voraussetzung für eine Haftung des Beschwerdeführers nach Art.166 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 ZGB ist somit nicht erfüllt.
deckung" (Franz Hasenböhler in Zürcher Kommentar, Zürich1993, Art.166 N.37). Der Massstab bestimme sich "nach den finanziellen Verhältnissen, der vereinbarten bzw. angemessenen Lebenshaltung und nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Ehegatten, ..." (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser in Berner Kommentar, Bern1999, Art.166 N.37). Auch die Auffassungen mit Bezug auf Gesundheitskosten sind relativ streng und weichen nur auf den ersten Blick erheblich voneinander ab: Nach der einen gehören "die Kosten für geläufige Krankheiten, zahnärztliche Behandlungen, medizinische Kontrollen, Operationen, mit denen jeder rechnen muss und die Folgen von Unfällen bei Ausübung einer Sportart, der sich die ganze Familie widmet" zu den Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt (Hasenböhler, Art.166 N.39 S.271). Andere Autoren wollen dazu "die Kosten einer den Verhältnissen der Familie angemessenen Krankenversicherung und der gewöhnlichen Franchisen sowie Selbstbehalte" rechnen, da die obligatorische Krankenversicherung eine ausreichende Grundversorgung gewährleistet und darüber hinaus gehende Bedürfnisse in einem angemessenen Rahmen durch Zusatzversicherungen abgedeckt werden können (Hausheer/Reusser/Geiser, Art.166 N.40 S.300). Diese zweite Auffassung überzeugt.
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Universitätsspitals Zürich vom 4.Februar 2000 und diejenige der Gesundheitsdirektion vom 22.Juni 2000 werden aufgehoben.
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