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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2000.00183)

Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00183: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer klagte über angebliche Vertragsverletzungen, doch das Gericht entschied, dass keine wesentlichen Änderungen am Leistungsumfang vorgenommen wurden und somit der Vertragsentwurf eingehalten wurde. Es wurde festgestellt, dass die Betriebskommission für den Zuschlag zuständig ist, während die Delegiertenversammlung den Vertrag bestätigen muss. Die Kompetenzverteilung zwischen Legislative und Exekutive entspricht der üblichen Regelung in der Gemeindeorganisation. Der Hinweis auf die Vergabeentscheidung durch die Delegiertenversammlung wurde als korrekt erachtet, da es sich um den Abschluss des Transportvertrags handelt. Die Beschwerde wurde insgesamt als unbegründet abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2000.00183

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2000.00183
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2000.00183 vom 07.12.2000 (ZH)
Datum:07.12.2000
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Submission betreffend die wöchentliche Abfuhr von Siedlungsabfällen
Schlagwörter: Vertrag; Delegiertenversammlung; Vergabe; Betriebskommission; Zuschlag; Vertrags; Anbieter; Leistung; Submission; Hinweis; Verfahren; Vertragsabschluss; Kompetenz; Zuständigkeit; Vergabe; Zuschlags; Entwurf; Wesentliche; Än­derungen; Leistungsumfangs; ­wisse; Spezifikationen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2000.00183




Entwurf handelte. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen. Wesentliche Än­derungen des Leistungsumfangs würden nicht vorgenommen. Vor dem Verfahren hätten ge­wisse Spezifikationen von der Betriebskommission noch nicht klar definiert werden kön­nen, da diese zwingend mit dem Anbieter der Leistung besprochen werden müssten. Unzu­lässig wäre ein Abweichen vom Vertragsentwurf nur, wenn damit der Leistungsinhalt wesentlich ver­ändert würde, was hier nicht der Fall sei.Bezüglich des Vergabebeschlusses hielt der Kehrichtzweckverband dafür, dass hierfür die Betriebskommission zuständig sei. Es sei zwi­schen Zuschlag und Vertragsabschluss zu unterscheiden. Der Vertrag müsse durch die Delegiertenversammlung bestätigt werden. Diese habe zwar die Möglichkeit, einen Vertragsabschluss zu untersagen, was zum Abbruch des Verfahrens führen würde. Dies ändere aber nichts daran, dass die Betriebskommission für den Zuschlag zuständig sei.

Vertrags mit dem berücksichtigten Anbieter fällt nach der Bestimmung von Art.14 Ziff.l Verbandsvertrag in die Kompetenz der Delegiertenversammlung. Die Verfügung über den Zuschlag im Rahmen einer Submission fällt hingegen mangels ausdrücklicher Zuweisung an die Delegiertenversammlung an ein anderes Verbandsorgan in die Zuständigkeit der Betriebskommission . Diese Kompetenzverteilung zwischen "Legislative" (Delegiertenversammlung) und "Exekutive" (Betriebskommission) entspricht auch der üblichen Regelung in der Gemeindeorganisation zwischen Gemeindeversammlung/Grosser Gemeinderat einerseits und Gemeindevorsteherschaft anderseits. Sie gewährleistet eine rasche und effiziente Durchführung eines Submissionsverfahrens. Der Hinweis auf S.1 der Submissionsunterlagen, wonach im Anschluss an die Detailprüfung der Angebote "die Delegiertenversammlung auf Antrag der Betriebskom­mission" über die Vergabe entscheide, ist dann korrekt, wenn unter "Vergabe" die Beendigung des Vergabeverfahrens durch Abschluss des Transportvertrags mit dem berücksichtigten Anbieter gemeint ist. Der Hinweis kann missverstanden werden, weil im üblichen Sprachgebrauch der Begriff "Vergabe" oft im Sinn des Zuschlags verwendet wird und die Delegiertenversammlung wie gesehen nicht über die Vergabe im Sinn des Zuschlags, sondern über den Vertrag entscheidet. Dies vermag aber an der (verbands-)ver­trag­lichen Zuständigkeitsordnung von vornherein nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten; es ist nicht zu erkennen, inwiefern der missverständliche Hinweis den Beschwerdeführer zu einer unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben allenfalls relevanten Disposition bewogen und an der Ausarbeitung und Abgabe des Angebots etwas geändert hätte. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.


Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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