Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00168: Verwaltungsgericht
Die X AG betreibt auf ihrem Werkareal Y in B ein Kieswerk, eine Bauschutt-Wiederaufbereitungsanlage und eine Bausperrgut-Sortieranlage. Die Baudirektion verbietet der X AG ab dem 1. November 1999 das Lagern und Verarbeiten von Bausperrgut und stellt weitere Anforderungen an die Sanierung des Werkareals. Die X AG legt gegen diese Verfügung Rekurs ein, der vom Regierungsrat abgewiesen wird. Das Verwaltungsgericht gewährt der Beschwerde der X AG teilweise aufschiebende Wirkung und setzt eine Frist für die Erfüllung der Anordnungen fest. Die Beschwerde der X AG wird teilweise abgewiesen, da die Anordnungen der Baudirektion grösstenteils als rechtmässig und verhältnismässig erachtet werden. Die Kosten des Verfahrens werden festgelegt und die Anordnungen der Baudirektion treten ab dem 1. Januar 2001 in Kraft.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2000.00168 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 28.09.2000 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.04.2001 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Bestätigung des Verbots, eine gegen das Umwelt- und Gewässerschutzrecht verstossende Bausperrgut-Sortieranlage zu betreiben, aber mangels unmittelbarer Gesundheitsgefährdung Verschiebung des Wirksamwerdens auf 1. Januar 2001, um der Beschwerdeführerin die Vollendung geeigneter Sanierungsmassnahmen zu ermöglichen. |
Schlagwörter: | Anlage; Bausperrgut; Verfügung; Baudirektion; Ziffer; Betrieb; Dispositiv; Anordnung; Gewässer; Rekurs; Regierungsrat; Kanalisation; Umwelt; Frist; ZifferI; Bausperrguts; Sanierung; Werkareal; Abfall; Betriebseinstellung; Zustand; Massnahmen; Verwaltungsgericht; Projekt; Recht; Gefährdung; ältnismässig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 108 Ia 216; |
Kommentar: | - |
I. Die X AG betreibt auf dem Werkareal Y (Grundstück Kat.Nr.01) an der Xstrasse in B ein Kieswerk, eine Bauschutt-Wiederaufbereitungsanlage sowie eine Bausperrgut-Sortieranlage. Nach zahlreichen früheren Interventionen verfügte die Baudirektion am 7.September 1999 (act.--):
"I. Der XAG wird verboten, ab dem 1.November 1999 Bausperrgut auf dem Werkareal Y in B zu lagern zu verarbeiten. Bereits auf dem Werkareal liegendes Bausperrgut ist bis zu diesem Datum umweltschutz- und gewässerschutzrechtskonform zu entsorgen (...).
II. Bei Missachtung des Verbotes gemäss Dispositiv ZifferI erfolgt Verzeigung zur Bestrafung. Die Übertretung ist gemäss Art.61 Abs.1 lit.i USG sowie Art.71 Abs.1 lit.b GSchG mit Haft Busse bedroht.
III. Die X AG wird aufgefordert, mit Bezug auf die Lagerung von Bauschutt auf dem Werkareal Y dem AWEL bis 30.April 2000 ein Sanierungsprojekt vorzulegen.
IV. Die X AG wird aufgefordert, bis 31.Dezember 1999 das gesamte Kanalisationsnetz auf dem Werkareal Y aufnehmen zu lassen und dem AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft nachgeführte Kanalisationspläne sowie einen technischen Bericht über den Zustand des Kanalisationsnetzes fünffach einzureichen.
V. Die X AG wird aufgefordert, mit Bezug auf das ganze betriebliche Kanalisationsnetz auf dem Werkareal Y eine fundierte Gefährdungs-abschätzung durchzuführen und die technisch möglichen Massnahmen zur Minimierung des Risikos von Gewässerverunreinigungen detail-liert bis zum 30.April 2000 aufzuzeigen.
VI. Die X AG wird aufgefordert, die Altlastenverdachtsflächen Nrn.I.522 undD.2 in B einer altlastenrechtlichen Voruntersuchung unterziehen zu lassen und dem AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft bis 28.Februar 2000 einen entsprechenden Untersuchungsbericht fünffach einzureichen.
VII. Für diese Verfügung werden folgende Gebühren festgesetzt und von der X AG ... erhoben:
Staatsgebühr: Fr.3780.-- ...
Ausfertigungsgebühr: Fr. 160.-- ...
Total: Fr.3940.--
VIII. ... Einem allfälligen Rekurs gegen Dispositiv ZifferI wird die auf- schiebende Wirkung entzogen.
..."
II. Den gegen diese Verfügung am 11.Oktober 1999 erhobenen Rekurs der XAG mit dem Antrag, Dispositiv ZiffernI, II, III, V und VI der angefochtenen Verfügung aufzuheben sowie Dispositiv ZiffernIV undVII in näher bestimmter Weise zu ändern, wies der Regierungsrat am 22.März 2000 ab, soweit er nicht (bezüglich der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden war (Dispositiv ZifferI). Sodann untersagte er unter Ansetzung einer Frist von 30Tagen ab Zustellung des Beschlusses der XAG, auf dem Werkareal Y Bausperrgut zu lagern zu verarbeiten; bereits dort befindliches Bausperrgut sei umwelt- und gewässerschutzkonform zu entsorgen (Dispositiv ZiffernII undIII). Die Frist für die Erfüllung der übrigen Anordnungen gemäss angefochtener Verfügung legte er auf vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft fest (Dispositiv ZifferIV). Sodann regelte der Regierungsrat die Nebenfolgen und entzog er einer allfälligen Beschwerde gegen DispositivII seines Beschlusses die aufschiebende Wirkung (Dispositiv ZiffernVVIII).
III. Mit Beschwerde vom 28.April 2000 gegen diesen Beschluss liess die X AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Mit Verfügung vom 4.Mai 2000 erteilte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung und lud er gleichzeitig auf 17.Mai 2000 zu einem Augenschein auf dem Werkareal Y vor. Mit Verfügung vom 18.Mai 2000 bestätigte er die aufschiebende Wirkung bis zu einer gegenteiligen Anordnung, lud er das AWEL zur Überprüfung der gemäss einer Vereinbarung vom 24.November 1999 getroffenen Sofortmassnahmen sowie einer von der Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins eingegangenen Verpflichtung betreffend die Lagerung des Bausperrgutes ein. Sodann wurden die Beschwerdegegnerin, der Regierungsrat als Vorinstanz und der Gemeinderat B als Mitbeteiligter zur Beschwerdebeantwortung bzw. Vernehmlassung eingeladen.
Die Baudirektion, der Regierungsrat sowie der Mitbeteiligte beantragten Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei; der Mitbeteiligte zudem Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und deren Verpflichtung zu einer Parteientschädigung.
Die Parteivorbringen werden -soweit erforderlich- in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Regierungsrats, zu dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss §41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (in der Fassung vom 8.Juni 1997, VRG) zuständig ist.
2. Mit ihrem Rekurs hat die Beschwerdeführerin dem Regierungsrat die Aufhebung bzw. Änderung von Dispositiv ZiffernIVII der angefochtenen Verfügung vom 7.Sep-tember 1999 beantragt, und der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des Rekursentscheids betrifft somit alle diese Bestandteile der angefochtenen Verfügung. Indessen enthält die Beschwerdeschrift eine eigenständige Begründung nur bezüglich der Betriebseinstellung der Bausperrgutsortieranlage, der Androhung der Bestrafung im Fall der Missachtung, der Frist für die Einreichung eines Sanierungskonzepts für die Lagerung von Bauschutt, der Planaufnahme und Berichterstattung über den Zustand des Kanalisationsnetzes und der Gefährdungsabschätzung mit Bezug auf das gesamte betriebliche Kanalisationsnetz.
Bezüglich der Erstellung einer altlastenrechtlichen Voruntersuchung geht die Beschwerdeführerin davon aus, diese Anordnung sei gegenstandslos, will aber an den im Rekurs erhobenen Rügen festhalten. Da die Beschwerdeführerin der angefochtenen Verfügung insofern nachgekommen ist, fehlt ihr das Anfechtungsinteresse und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich ihre Verweisung auf die Vorbringen vor Regierungsrat als unzulässig, nachdem dieser in seinem Entscheid zu den Rekursvorbringen Stellung genommen und ihn damit mit einer neuen Begründung versehen hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich1999, §54 N.7).
Keinerlei Begründung enthält die Beschwerdeschrift bezüglich der vom Regierungsrat abgewiesenen Einwände gegen die Gebührenauflage der Baudirektion; insoweit ist die Beschwerde als unbegründet ohne weiteres abzuweisen.
3. a) Mit Dispositiv ZifferI der Verfügung der Baudirektion vom 7.September 1999 ist der Beschwerdeführerin der Weiterbetrieb der Bausperrgutsortieranlage untersagt und die Entsorgung des auf dem Betriebsgrundstück noch vorhandenen Bausperrguts geboten worden. Der Regierungsrat hat diese Anordnung vollumfänglich geschützt und dafür eine Frist von 30Tagen ab Zustellung des Beschlusses angesetzt. Der Begründung des Rekursentscheids ist diesbezüglich zu entnehmen: Die Sortieranlage für Bausperrgut, welche als Abfallanlage im Sinn von Art.3 Abs.3 und4 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10.Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) zu behandeln sei, verfüge nicht über die erforderlichen bau- und umweltschutzrechtlichen Bewilligungen, namentlich nicht über eine Bewilligung gemäss §1 Abs.2 in Verbindung mit §4 des Abfallgesetzes vom 25.September 1994 (AbfallG; LS712.1). Durch das Bausperrgut werde das damit in Kontakt tretende Meteorwasser mit Schadstoffen angereichert; wegen der Lagerung auf einer nicht überdachten und unbefestigten Unterlage bestehe die Gefahr, dass durch Sperrgut kontaminiertes Abwasser in Böden, Grundwasser gar Oberflächengewässer infiltriere. Zudem weise die Kanalisation auf dem Werkareal Mängel auf, was schon früher zu Gewässerverschmutzungen geführt habe; so seien am 25.Januar 1999 mehrere Liter Dieselöl in die Limmat gelangt. Bei einer am 16.September 1999 erhobenen Wasserprobe hätten die Analysewerte bei drei Schächten aus dem Platzentwässerungssystem erhebliche Überschreitungen des Grenzwerts für Kohlenwasserstoff (10mg/l) gemäss Gewässerschutzverordnung vom 28.Oktober 1998 (GSchV [SR814.201]; Anhang3.2, Ziffer2, Kolonne1) ergeben. Es sei somit erstellt, dass von der Bausperrgutsortieranlage umweltgefährdende Stoffe im Boden versickerten und die Grundwasservorkommen bedrohten und dass solche Stoffe in ein Oberflächenwasser gelangen könnten; die Anlage verstosse somit gegen Art.6 des Bundesgesetz vom 24.Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR814.20). Die Beschwerdeführerin hätte bereits aufgrund einer Verfügung der Baudirektion vom 20.März 1997 bis spätestens Mitte August 1998 ein bestimmte Vorgaben erfüllendes Projekt einreichen und den Bereich der Bausperrgutverarbeitung mit einem Hartbelag und einer Überdachung versehen müssen, welche Anordnung mit der Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht vom 18.März 1998 rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe erst am 30.Mai 1999 einen in verschiedener Hinsicht mangelhaften Umweltverträglichkeitsbericht eingereicht, und Befestigung des Untergrunds sowie Überdachung der Bausperrgutverarbeitung seien bis heute nicht erfolgt. Unter diesen Umständen seien gestützt auf §9 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8.Dezember 1974 (EG GSchG; LS711.1) und §9 Abs.1 AbfallG die angefochtenen Anordnungen zu Recht ergangen. Wegen der Lage des Betriebsgrundstücks in den GewässerschutzbereichenA bzw.B würden sogar nutzbare Grundwasservorkommen gefährdet, was ungeachtet der Interessen der Beschwerdeführerin am Weiterbetrieb der Anlage nicht hingenommen werden könne. Gemäss Art.1 Abs.2 des Bundesgesetz vom 7.Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR814.01) seien solche schädlichen Einwirkungen frühzeitig und bereits an der Quelle zu beseitigen. Wenn die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 9.Oktober 1998 an die Betreiber solcher Anlagen ausgeführt habe, ab 31.Dezember 2000 dürften nur noch bewilligte Abfallanlagen betrieben werden, könne das nicht bedeuten, dass bis dahin von einer solchen Anlage ausgehende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und somit Widerhandlungen gegen die Umweltschutzgesetzgebung geduldet werden müssten. Die Anlage sei materiell und formell rechtswidrig, und die Betreiberin hätte genügend Zeit gehabt, um die für einen gesetzeskonformen Betrieb erforderlichen Massnahmen zu treffen. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht könne die Beschwerdeführerin nicht geltend machen.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es gehe bei der streitbetroffenen Anlage um ein Zwischenlager im Sinn von Art.54 TVA, das bis zum 1.Februar 1993 an die Anforderungen von Art.37 TVA hätte angepasst werden müssen. Weil es im Kanton Zürich an den planungsrechtlichen Grundlagen und den gesetzlichen Vorgaben gefehlt habe, seien die bestehenden Anlagen gemäss Schreiben der Baudirektion vom 9.Oktober 1998 geduldet worden, wobei die Anlagen mit grossem Gefährdungspotenzial bis Ende 1994 geräumt worden seien. Zu dieser Kategorie gehöre die streitbetroffene Anlage aber nicht, sei doch der Standort Y im Kantonalen Richtplan als regionale Bauabfallanlage bezeichnet worden. Bis zum von der Baudirektion in diesem Schreiben vorgegebenen Termin, das heisst bis zum 31.Dezember 2000, werde die Anlage alle notwendigen Bewilligungsverfahren durchlaufen haben und vorbehältlich von nachbarrechtlichen Einsprachen gegen die geplante Halle auch saniert sein. Die Gewässerverschmutzung durch Dieselöl am 25.Januar 1999 stehe nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bausperrgutsortieranlage. Die am 16.September 1999 festgestellte Überschreitung von Grenzwerten in drei Schächten der Platzentwässerung sei darauf zurückzuführen, dass aufgrund eines Kanalisationsplans aus dem Jahr 1986 irrtümlich vom Vorhandensein einer Rücklaufpumpe ausgegangen worden sei; dieser Mangel sei behoben worden. Anlässlich der Altlastenvoruntersuchung seien im Bereich der Bausperrgutsortieranlage sechs Baggerschächte beprobt und keine umweltrelevanten Belastungen festgestellt worden; die Behauptung, die Anlage belaste erwiesenermassen Böden und Grundwasser, sei damit widerlegt. Zwar treffe es zu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Annahme, es seien von der Anlage keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, zunächst nur einen Bericht im Sinn von Art.8 Abs.2 der Verordnung vom 19.Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR814.011) eingereicht habe; der erst zwei Monate später angeforderte umfassende Bericht liege heute vor.
Der am Verfahren mitbeteiligte Gemeinderat B weist insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie die ihr am 18.Mai 1998 gesetzte, bis 10.Sep-tember 1998 laufende Frist zur Einreichung eines Sanierungsprojekts für die Bausperrgutsortieranlage nicht eingehalten habe, das Recht auf Duldung der Anlage bis 31.Dezember 2000 verwirkt habe.
b) Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, es treffe nicht zu, dass die Bausperrgutsortieranlage formell und materiell rechtswidrig sei. Dieser Einwand ist haltlos. Bereits im Verwaltungsverfahren, das dem mittlerweile rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgericht vom 18.März 1998 (VB.97.00516) vorausging, ist verfügt worden, dass die Beschwerdeführerin für den Weiterbetrieb ihrer Anlage ein Projekt zur Bewilligung einzureichen hat. Sodann hat das Verwaltungsgericht damals entschieden, dass die Anlage neben der Behebung weiterer, vor Verwaltungsgericht nicht mehr umstrittener Mängel mit einer Überdachung zu versehen sei. Wie die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen dazu kommt, ihre weiterhin unbewilligte und neben anderen Mängeln nicht überdeckte Anlage als "weder materiell noch formell rechtswidrig" zu bezeichnen, ist unverständlich.
c) Die Vorinstanzen stützten die verfügte Betriebseinstellung auf §9 EG GSchG sowie §9 Abs.1 AbfallG. Laut §9 EG GSchG ist bei Verletzung von gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen die Schaffung Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustands innert angemessener Frist und unter Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, und nach §9 Abs.1 AbfallG ordnen die Behörden zur Behebung einer bestehenden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen und Umwelt die erforderlichen Massnahmen an.
aa) Dass ihre Anlage saniert werden muss, bestreitet im Grunde genommen auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie verweist auf ihre Bemühungen im Hinblick auf die Herbeiführung des rechtmässigen Zustands, so auf die getroffenen Sofortmassnahmen, den Kauf der benötigten Halle und die Durchführung der erforderlichen umweltrechtlichen Abklärungen, die ihr bei einer Betriebseinstellung drohenden Einnahmenausfälle sowie darauf, dass sie aufgrund des Schreibens der Baudirektion vom 9.Oktober 1998 auf die Duldung der unbewilligten Anlage bis 31.Dezember 2000 habe vertrauen dürfen. Damit beruft sie sich auf die Grundsätze der Verhältnismässigkeit verwaltungsrechtlicher Sanktionen sowie des Vertrauensschutzes.
bb) Zur Tragweite dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit dem Abbruch widerrechtlicher Bauten eine reichhaltige Praxis entwickelt, auf die im vorliegenden Zusammenhang zurückgegriffen werden kann. So ist bei nachträglich nicht bewilligungsfähigen, vorschriftswidrig erstellten Bauten zunächst zu prüfen, ob der rechtmässige Zustand nicht auf mildere Weise als mit dem Abbruch hergestellt werden kann (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr.56 B VIb); noch bei der Vollstreckung eines Abbruchbefehls ist gegebenenfalls ein neu eingereichtes Baugesuch mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Betracht zu ziehen (BGE 108 Ia 216 E.4d). Formell und materiell gesetzwidrige Bauten sind grundsätzlich abzubrechen, soweit nicht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Schutz des guten Glaubens entgegenstehen; die wirtschaftliche Einbusse, die ein Abbruch bedeutet, rechtfertigt für sich allein keinen Verzicht, es sei denn, die Abweichung vom Erlaubten sei gering ohne Bedeutung für das öffentliche Interesse; auch der Bösgläubige kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen, doch ist dem bösen Glauben in adäquater Weise Rechnung zu tragen (Rhinow/Krähenmann, Nr.56 B VIc,d, mit Hinweisen). Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann sich der Verzicht auf einen Abbruch ergeben, wenn auf die Verbindlichkeit einer unrichtigen behördlichen Auskunft vertraut wenn die behördliche Duldung eines rechtswidrigen Tuns nach den konkreten Umständen vom gutgläubigen Bauherrn wie eine ausdrückliche Zusicherung verstanden werden durfte (Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich1984, S.81ff. mit Hinweisen).
cc) Hier ist den dargestellten Grundsätzen insofern nachgelebt worden, als der Beschwerdeführerin, die bereits mit Verfügung vom 9.Oktober 1995 erfolglos zur Einreichung eines Projekts für die Bausperrgutsortieranlage aufgefordert worden war, von der Baudirektion im Rekursverfahren gegen die vom damaligen Amt für Gewässerschutz und Wasserbau (AGW) am 3.Februar 1997 verfügte Betriebseinstellung am 20.März 1997 erneut zur Einreichung eines Projekts für den Weiterbetrieb der Bausperrgutsortieranlage angehalten worden ist. Diese zunächst bis 31.Juli 1997 laufende Frist wurde, nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Baudirektion am 18.März 1998 abgewiesen hatte, vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) am 18.Mai 1998 neu angesetzt, und zwar auf 10.September 1998. Ein entsprechendes Projekt will die Beschwerdeführerin "im September 1998" eingegeben haben, ohne dafür allerdings einen Beleg zu nennen. Auch in den Akten findet sich kein Hinweis auf eine solche Projekteingabe. Einer Betriebseinstellung in jenem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin deshalb nur entgegenhalten können, sie sei aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an einer rechtzeitigen Projekteingabe verhindert gewesen.
Wie es sich damit verhalten hat, braucht indessen heute nicht weiter geprüft zu werden. Die Beschwerdeführerin hat am 30.Mai 1999 eine Baueingabe mit Umweltverträglichkeitsbericht eingereicht. Aufgrund eines Berichts der Koordinationsstelle für Umweltschutz vom 30.Juni 1999 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion die Beschwerdeführerin zur Einreichung näher bezeichneter Unterlagen ein. In der Folge liess die Beschwerdeführerin die "Historische Untersuchung Kieswerk Y" vom 16.November 1999 (act.--), die Altlasten-Voruntersuchung durch die DAG vom 26.November 1999 (act.--) sowie den Umweltverträglichkeitsbericht der EAG vom 31.März 2000 (act.--) ausarbeiten. Soweit auf Grund der Akten ersichtlich, wurden die entsprechenden Arbeiten frühestens im September Oktober 1999 aufgenommen (vgl. act.--), und es dürfte somit zutreffend, dass die Beschwerdeführerin erst durch die (erneute) Anordnung der Betriebseinstellung durch die angefochtene Verfügung der Baudirektion vom 7.September 1999 dazu veranlasst worden ist, die Beschaffung der für die Bewilligung der Anlage erforderlichen Unterlagen konsequent voranzutreiben. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Regierungsrat im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung diesen Bemühungen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands hätte Rechnung tragen müssen. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu eingetretene Tatsachen sind im Rekursverfahren zu berücksichtigen, wenn sie wie hier den Streitgegenstand nicht verändern (Kölz/ Bosshart/Röhl, §20 N.47). Davon ist zur Recht auch der Regierungsrat ausgegangen. Wenn er indessen lediglich erwogen hat, die (näher ausgeführte) Gefährdung der Umwelt sei nicht weiter hinzunehmen, woran die sich im Gang befindliche Planung für die Sanierung des Werks nichts zu ändern vermöge, fehlt es an einer alle massgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung. Der angefochtene Rekursentscheid erweist sich damit insofern als rechtsverletzend.
dd) Erweist sich der angefochtene Rekursentscheid insofern als fehlerhaft, so entscheidet gemäss §63 Abs.1 VRG das Verwaltungsgericht selbst; es kann dabei auch mittlerweile neu eingetretene Tatsachen berücksichtigen, soweit damit keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, §52 N.17, §63 N.11).
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, weicht die Bausperrgutsortieranlage, so wie sie heute betrieben wird, erheblich vom bewilligungsfähigen Zustand ab; insbesondere ist sie nicht überdacht, verfügt sie nicht durchgehend über einen befestigten Untergrund und erfolgt die Platzentwässerung nur behelfsmässig. Dieser Sachverhalt stellt eine latente Bedrohung der Umwelt, insbesondere der dortigen Grundwasservorkommen dar. Eine akute Gefährdung besteht aufgrund der gemäss Absprache vom 24.November 1999 getroffenen Sofortmassnahmen aber nicht mehr (vgl. act.--; Prot. --). Obwohl mit einer gewissen Versickerung in den nicht mit einem befestigten Untergrund versehenen Teilen der Betriebsfläche zu rechnen ist, haben die Grundwasserproben im Rahmen der Altlastenvoruntersuchung vom 26.November 1999 ergeben, dass "nirgends eine Zunahme der Mineralisierung Schadstoff-Konzentration zwischen Einström- und Ausströmzone festgestellt" werden konnte (act.--). Die am 16.September 1999 festgestellten Überschreitungen der Grenzwerte bezüglich Kohlenwasserstoff in drei Schächten der Platzentwässerung ist auf einen mittlerweile behobenen Mangel des Kanalisationssystems zurückzuführen. Eine Überlastung der behelfsmässigen Platzentwässerung durch ungewöhnlich starke Niederschläge würde im schlimmsten Fall zur Einleitung schadstoffbelasteten Wassers in die Limmat führen, wodurch aber keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung entstehen würde (Prot. --). Wenn die Baudirektion in ihrem Schreiben vom 9.Oktober 1998 an die Betreiber von Bauabfallanlagen darauf hinweist, dass Anlagen, die ein grosses Gefährdungspotenzial aufwiesen, schon bis Ende 1994 hätten geräumt werden müssen, so weist die bisherige Duldung der umstrittenen Anlage ebenfalls darauf hin, dass ihr Gefährdungspotenzial nicht als gross einzuschätzen ist.
Dass die formellen und materiellen Mängel der Anlage und die damit zusammenhängende Bedrohung der Umwelt die verfügte Betriebseinstellung grundsätzlich rechtfertigen, ist offenkundig. Indessen sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, die mittlerweile getätigten umfangreichen Abklärungs- und Projektierungsarbeiten für die angestrebte Sanierung sowie der Kauf der für die Unterbringung der Anlage erforderlichen Halle zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass diese Investitionen durch einen längeren Betriebsunterbruch gefährdet wären. Sodann liegt, wie die langjährige Duldung zahlreicher unbewilligter Anlagen zeigt, die Bausperrgutsortierung auch im öffentlichen Interesse. Schliesslich trifft es wohl zu, dass aufgrund der Fristansetzung zur Einreichung eines Sanierungprojekts bis 10.September 1998 die Beschwerdeführerin, nachdem sie soweit ersichtlich innert Frist kein Projekt eingereicht hat, mit der sofortigen Betriebseinstellung hätte rechnen müssen. In der Folge ist ihr aber das Schreiben der Baudirektion vom 9.Oktober 1998 zugegangen, wonach die Anlagen, die nicht bereits 1994 hätten geräumt werden müssen, bis 31.Dezember 2000 geduldet würden. Aufgrund dieses Schreibens in Verbindung mit dem Umstand, dass nach Fristablauf am 10.September 1998 nicht unverzüglich die Betriebseinstellung verfügt wurde, durfte die Beschwerdeführerin in guten Treuen annehmen, der im Schreiben der Baudirektion "an alle Betreiber von Bauabfallanlagen" angesetzte Endtermin für den Betrieb nicht bewilligter Anlagen gelte auch für sie.
In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Anordnungen gemäss Dispositiv ZifferI der Verfügung der Baudirektion vom 7.September 1999 erst ab 1.Januar 2001 gelten zu lassen. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte vollständige Aufhebung dieser Anordnungen kommt angesichts der offenkundigen formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Anlage nicht in Betracht. Sodann lässt sich ein weiteres Hinausschieben der Betriebseinstellung im Hinblick auf die geplante Sanierung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht rechtfertigen. Wenn es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihr Sanierungsprojekt bis zum 31.Dezember 2000 bewilligen zu lassen und zu verwirklichen, so hat sie dies in erster Linie ihrer eigenen Saumseligkeit zuzuschreiben. Die Notwendigkeit einer Sanierung musste ihr spätestens mit der Verfügung des AGW vom 3.Februar 1997 bewusst sein, und mit dem Schreiben der Baudirektion vom 9.Oktober 1998 wurde ihr deutlich klargemacht, dass sie über den 31.Dezember 2000 hinaus nicht mit der weiteren Duldung einer nicht sanierten Anlage würde rechnen können. Die Weiterführung eines nicht sanierten Betriebs über diesen Zeitpunkt hinaus kommt im Übrigen auch aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht in Frage.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt ohne Begründung, die vom Regierungsrat im Rekursverfahren bestätigte Androhung einer Verzeigung für den Fall, dass das Verbot zur Lagerung und Verarbeitung von Bausperrgut missachtet würde, in Dispositiv ZifferII sei "zusammen mit Dispositiv ZifferI der Verfügung der Baudirektion aufzuheben". Wie bereits der Regierungsrat erwogen hat, besteht dazu kein Anlass, wobei der Hinweis auf die Strafandrohung nur bezüglich Art.71 Abs.1 lit.b GSchG insoweit Verfügungscharakter erhält, als er Voraussetzung der Bestrafung bildet; in Bezug auf Art.61 Abs.1 lit.i USG hat er keine rechtlichen Folgen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §19 N.14, §30 N.39).
5. Bezüglich Dispositiv ZifferIII der angefochtenen Verfügung der Baudirektion, wonach die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis 30.April 2000 ein Sanierungsprojekt für die Bauschuttaufbereitung einzureichen, wird in der Beschwerde wie schon vor Regierungsrat vorgebracht, der Beschwerdeführerin müsste hierfür wie allen anderen Betrieben eine Frist bis Ende 2000 eingeräumt werden. Da im Rekursentscheid der Regierungsrat diese Frist neu auf vier Monate ab Eintritt der Rechtskraft festgelegt hat, ist dieser Antrag mittlerweile gegenstandslos geworden.
6. Mit Dispositiv ZifferIV der Verfügung der Baudirektion vom 7.September 1999 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das gesamte Kanalisationsnetz auf dem Werkareal Y aufnehmen zu lassen und dem AWEL nachgeführte Kanalisationspläne sowie einen technischen Bericht über den Zustand des Kanalisationsnetzes einzureichen. Der Regierungsrat hat diese Anordnung bestätigt. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei ihr nicht zuzumuten, Prüfungsberichte über Leitungen zu erstellen, die nicht mehr genutzt werden sollen. Das AWEL hat in seiner Stellungnahme vom 14.Juni 2000 ausgeführt, die angefochtene Anordnung sei so zu verstehen, dass bei der Aufnahme des Kanalisationsnetzes auch die Führung alter, nicht mehr benutzter Leitungen auszuweisen sei; eine Dichtigkeitsprüfung, wie die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise anzunehmen scheine, sei nicht erforderlich.
In dieser präzisierten Weise erweist sich die angefochtene Anordnung als recht- und verhältnismässig. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen lässt, lassen sich zukünftige Fehlanschlüsse nur ausschliessen, wenn über den Verlauf aller im Gelände vorhandener Kanalisationsleitungen Klarheit herrscht. Dass die früheren Pläne nicht zuverlässig sind, zeigt die Überschreitung von Grenzwerten in drei Schächten der Platzentwässerung am 16.September 1999, die auf eine fehlende Pumpe zurückzuführen ist, von deren Vorhandensein die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer offenkundig fehlerhaften Kanalisationspläne irrtümlich ausgegangen ist.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin in ZifferV der angefochtenen Verfügung aufgefordert worden, mit Bezug auf das ganze betriebliche Kanalisationsnetz auf dem Werkareal Y eine fundierte Gefährdungsabschätzung durchzuführen und die technisch möglichen Massnahmen zur Minimierung des Risikos von Gewässerverunreinigungen detailliert bis zum 30.April 2000 aufzuzeigen. Der Regierungsrat hat auch diese Anordnung bestätigt.
a) Die Beschwerdeführerin rügt diese Anordnung als unverhältnismässig und übertrieben. Durch die Altlastenvoruntersuchung werde der Ist-Zustand umfassend dokumentiert, und das demnächst vorliegende Kanalisations-Sanierungsprojekt lasse eine Gefährdungsabschätzung für die Zeit bis zu dessen Realisierung als unnötig erscheinen. Die Beschwerdeführerin betreibe mit ihrem Betonwerk keine ausgefallene Tätigkeit, sondern eine Anlage, deren Auswirkung auf die Gewässer bekannt sei. Mit den übertriebenen Forderungen der Beschwerdegegnerin könne sich die Beschwerdeführerin um so weniger abfinden, als die Behörden bezüglich der erwiesenen Gewässerverschmutzungen der angrenzenden Deponie Y bisher untätig geblieben seien.
b) Unter der Überschrift "Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse" bestimmt Art.16 GSchV, dass die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, und die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in eine Abwasserreinigungsanlage ableiten, die geeigneten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Verminderung des Risikos einer Gewässerverunreinigung durch ausserordentliche Ereignisse zu treffen haben (Abs.1); ist das Risiko trotz dieser Massnahmen nicht tragbar, so ordnet die Behörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an (Abs.2).
Mit ihren Einwänden verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Gefährdungsabschätzung dazu dienen soll, die Risiken künftiger Gewässerverunreinigungen durch ausserordentliche Ereignisse wie Unfälle, aussergewöhnliche Niederschläge dergleichen zu erkennen, um gestützt darauf gegebenenfalls die notwendigen Schutzvorkehren zu treffen. Die inzwischen erstellte Altlasten-Voruntersuchung, die sich mit früheren Vorfällen befasst, kann dazu naturgemäss nichts beitragen. Sodann macht die geplante Sanierung der Kanalisation die Gefährdungsabschätzung nicht überflüssig, sondern setzt im Gegenteil die Kenntnis und Berücksichtigung der bei ausserordentlichen Ereignissen drohenden Risiken voraus. Schliesslich betreibt die Beschwerdeführerin nicht nur ein Kies- und ein Betonwerk, sondern verarbeitet zusätzlich Bauschutt und Bausperrgut, was gewässerschutzmässig mit anderen Risiken verbunden ist. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die benachbarte Deponie Y dringend saniert werden müsste, so ist das jedenfalls kein Grund, um bei ihrer eigenen Anlage auf die zur Verhinderung künftiger Gewässerverunreinigungen gebotenen Massnahmen zu verzichten. Inwiefern die angeordneten Massnahmen "unverhältnismässig und übertrieben" sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt.
8. ...
Die Anordnungen gemäss Dispositiv ZifferI der Verfügung der Baudirektion vom 7.September 1999 gelten neu ab 1.Januar 2001. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. ...
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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