E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2000.00122)

Zusammenfassung des Urteils VB.2000.00122: Verwaltungsgericht

In dem Text wird die Unzufriedenheit eines Beschwerdeführers mit der Begründung eines Urteils dargelegt, wobei er insbesondere auf das Akteneinsichtsrecht und die Anforderungen an Planungs- und Projektwettbewerbe eingeht. Es wird erklärt, dass trotz grundlegender Unterschiede zwischen Planungs- und Vergabeverfahren, Planungswettbewerbe dennoch gemäss den Submissionsvorschriften gestaltet werden können. Des Weiteren wird die Bedeutung von Projektwettbewerben erläutert und darauf hingewiesen, dass die Option auf einen weiteren Planungsauftrag deutlich in den Ausschreibungsunterlagen vermerkt sein muss. Es wird auch auf die Schwellewerte für die Vergabe von Aufträgen eingegangen und die Bedeutung einer Eignungsprüfung betont. Zudem wird die Durchführung einer Vorprüfung vor der Bewertung des Preisgerichts diskutiert.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2000.00122

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2000.00122
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2000.00122 vom 02.11.2000 (ZH)
Datum:02.11.2000
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Planungswettbewerb für ein Parkhaus und dazugehörige Freiraumgestaltung
Schlagwörter: Wettbewerb; SubmV; Wettbewerbs; Preisgericht; Vergabe; Projekt; Verfahren; Vorprüfung; Leistung; Folgeauftrag; Kategorie; Vergabeverfahren; Auftrag; IVöB; Skizzenbewerbung; Beschwerdegegner; Architektur; Wettbewerbsgewinner; SIA-Ordnung; Selektion; Ausschreibung; ­ben; ­ten; Preisgerichts; Skizzenbewerbungen; Anforderungen; Vergabeverfahrens; ätte
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2000.00122

Inhalt der nachgelieferten Be­grün­dung nicht einverstanden ist, wohingegen nicht etwa geltend gemacht wird, die for­malen Anforderungen an die Begründungspflicht seien immer noch unerfüllt. Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts bringt der Beschwerdeführer vor, zur Sicherstellung der gefor­der­ten Transparenz des Vergabeverfahrens hätte der Beschwerdegegner Einsicht in die verga­berelevanten Akten gewähren müssen.

Planungswettbewerbe einzig in §11 Abs.1 lit.k SubmV, wonach eine Vergabe freihändig erfolgen kann, sofern der Ver­trag aufgrund eines Planungs- Gesamtleistungswettbewerbs mit dem Gewinner ge­schlossen werden soll. Vorausgesetzt ist, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen des IVöB-BeitrittsG und der SubmV entspricht, insbesondere mit Bezug auf die Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieterinnen und An­bieter zur Teilnahme (§11 Abs.1 lit.k Satz2 SubmV). Sodann ist zur Beurteilung eine unabhängige Jury einzusetzen (§11 Abs.1 lit.k Satz3 SubmV). Von Bedeutung sind die Besonderheiten eines Planungswettbewerbs, nämlich dass einerseits bereits während des Wettbewerbsverfahrens die charakteristischen Leistungen, d.h. die Ausarbeitung von Lö­sungsvorschlägen, erbracht werden, und anderseits sämtliche Wettbewerbsteilnehmer eine Leistung erbringen. Demgegenüber wird üblicherweise in einem Vergabeverfahren ledig­lich ein einziger Anbieter ausgewählt, welcher nach Abschluss des Vergabeverfahrens die ausgeschriebene Leistung erbringt. Trotz dieser grundlegenden Unterschiede spricht jedoch nichts dagegen, bereits das Wettbewerbsverfahren als förmliches Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften auszugestalten, zumal auch im Rahmen von Planungswett­bewerben gegenüber der öffentlichen Hand Leistungen in den Bereichen Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung im Sinn von Ziff.11 des Anhangs2 zur SubmV erbracht werden.

Projektwettbewerb bezeichnet. Gemeinhin wird unter die­sem Begriff ein Verfahren verstanden, welches zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Ermittlung von geeigneten Fachleuten zur Projektrealisation durchgeführt wird, wobei der Wettbewerbsgewinner in der Regel An­spruch auf einen weiteren planerischen Auftrag hat (vgl. für Vergaben des Bundes Art.42 Abs.1 lit.b und Art.55 Abs.1 lit.b der Verordnung vom 11.Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VoeB]; ferner SIA-Ordnung142 für Architektur- und In­genieurwettbewerbe, Ausgabe1998, Art.3.3). Will aber die Vergabestelle von der Mög­lichkeit Gebrauch machen, einen Folgeauftrag im Anschluss an einen Projektwettbewerb freihändig nach §11 Abs.1 lit.k SubmV zu vergeben, muss diese Absicht aus den Aus­schreibungsunterlagen deutlich hervorgehen, da dieser Umstand die Anforderungen an das Selektionsverfahren wesentlich beeinflusst. In der Selektion muss nämlich sichergestellt werden, dass die ausgesuchten Wettbewerbsteilnehmer für einen allfälligen Folgeauftrag genügend qualifiziert sind (Simon Ulrich, Die neue SIA-Ordnung142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, AJP 1999, S.252). Auch wenn vorliegend das Verfahren als "Pro­jektwettbewerb" bezeichnet wurde, kommt in den Ausschreibungsunterlagen nicht deutlich zum Ausdruck, dass der Wettbewerbsgewinner eine Option auf einen weiteren Planungs­auftrag hat. Das vom Preisgericht zur Weiterbearbeitung empfohlene Projekt dient gemäss den Ausschreibungsunterlagen lediglich als Grundlage für den zu erarbeitenden Gestal­tungsplan, und der Beschwerdegegner hat bloss die Absicht, die Projektierung mit dem Gewinner-Team weiterzuführen, falls nicht schwerwiegende Gründe wie etwa fehlende Mittel unwägbare Risiken dagegen sprechen. Auch wurde die Möglichkeit einer wei­teren Wettbewerbsstufe (z.B. Totalunternehmer-Wettbewerb) ausdrücklich vorbehalten (Leitfaden, S.14). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit dem Wettbewerb keine Fol­geauftragsoption verbunden ist und der Wettbewerbsgewinner keinen Anspruch auf Wei­terbearbeitung Realisierung seines Projekts hat (vgl. Pressemitteilung des Vorstehers des Hochbaudepartements der Stadt Zürich vom 1.Dezember 1999, S.4). Demzufolge ist für die Bestimmung des Auftragswerts allein die Preissumme von Fr.185'000.- massge­bend (§6 Abs.2 SubmV e contrario). Anzufügen ist, dass es unter diesen Umständen nicht zulässig wäre, einen Folgeauftrag gestützt auf §11 Abs.1 lit.k SubmV freihändig zu ver­geben. Der Umfang der ausgeschriebenen Leistung ist bereits mit der Ausschreibung genau bekannt zu geben (§§16 Abs.3 lit.c, 17 Abs.1 lit.b SubmV), weshalb es nicht im Belie­ben der Vergabebehörde steht, ohne Einräumung einer Folgeauftragsoption gleichwohl freihändig einen Folgeauftrag zu vergeben.

Schwel­len­werte von Art.7 Abs.1 lit.b IVöB und §8 SubmV: Sie können bei Auf­trags­werten unter Fr.50'000.- im freihändigen Verfahren und bei solchen unter Fr.248'950.- im Einla­dungs­verfahren verge­ben werden; ab Fr.248'950.- ist ein offenes selektives Verfahren durch­zuführen (§8 Abs.1 SubmV), wobei dieses bei Werten ab Fr.383'000.- (Art.7 Abs.1 lit.b IVöB) nach den Regeln der Interkantonalen Vereinbarung abgewickelt werden muss (VGr, 3.November 1999, BEZ 1999 Nr.37 E.4a). Obwohl vorliegend -wie erwähnt- hinsichtlich der Schwellenwerte lediglich die Preissumme von Fr.185'000.- von Bedeutung ist und der Wettbewerb demzufolge auch im Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden können, hat die Arbeitsgemeinschaft "Wettbewerb Opernhaus-Parking" von sich aus eine Submis­sion im selektiven Verfahren eingeleitet und ist der Wettbewerb demzufolge den entspre­chenden Regeln gemäss der Inter­kantonalen Vereinbarung und der Submissionsverord­nung unterworfen. Es ist stets zulässig, ein höher­stufiges Verfahren durchzuführen, als im kon­kreten Fall erforderlich wäre, doch muss sich der öffentliche Auftraggeber bei der gewähl­ten Verfahrensart behaf­ten lassen und hat er die dafür geltenden Grundsätze z.B. betreffend Nichtdiskrimi­nierung und Gleichbehandlung ein­zuhalten (VGr, 3.November 1999, BEZ 1999 Nr.36). Demzufolge sind vorliegend grundsätzlich die Regeln über das selektive Ver­fahren gemäss Submissionsverordnung anzuwenden.

Eignungsprüfung, die anhand objektiver und überprüfbarer Kriterien vorzunehmen ist (Art.13 lit.d IVöB).

Vorprüfung und nicht vom Preisgericht selber vorgenommen worden. Dazu ist zu sagen, dass das kantonale Submissionsrecht die Vorprüfung nicht erwähnt. Für Pla­nungswettbewerbe des Bundes sieht Art.49 VoeB vor, dass vor der Bewertung des Preis­gerichts durch die Auftraggeberin durch von ihr beauftragte Fachleute eine wertungs­freie technische Vorprüfung durchzuführen ist. Eine ähnliche Regelung findet sich in Art.15 der SIA-Ordnung142, wobei sich allerdings nach dieser Bestimmung die Vorprü­fung nicht allein auf technische Fragen beschränkt. Für kantonale und kommunale Pla­nungswettbewerbe ist eine Vorprüfung jedenfalls dann unproblematisch, wenn dadurch der Entscheid des Preisgerichts nicht präjudiziert wird. Dies ist vorliegend der Fall: Die Vor­prüfung hatte nicht zur Folge, dass das Preisgericht die der Kategorie "S" zugeteilten Be­werbungen nicht mehr begutachtete. Alle Skizzenbewerbungen waren dem Preisgericht gleichermassen zugänglich. Dem Protokoll der Preisgerichtsitzung vom 13.März 2000 ist zu entnehmen, dass zwei Skizzenbewerbungen der Kategorie "S" auf Antrag in die engere Wahl aufgenommen und eines davon anschliessend für die zweite Stufe selektioniert wurde. Damit ist erstellt, dass auch dieser Kategorie zugewiesene Skizzenbewerbungen vom Preisgericht konkret begutachtet wurden. Mit der im Rahmen der Vorprüfung vorge­nommenen Einteilung einer Skizzenbewerbung in die Kategorie "S" wurde gegenüber dem Preisgericht lediglich festgehalten, dass das entsprechende Projekt nach Ansicht der Vor­prüfer die Randbedingungen missachte und darüber hinaus keine wegweisende Konzeption aufweise. Der Selektionsentscheid wurde damit jedoch nicht schon vorweggenommen, sondern auch diese Projekte konnten auf Antrag eines Mitglieds des Preisgerichts in eine engere Wahl aufgenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer das Vorprüfungsverfah­ren beanstandet, erweist sich demzufolge die Beschwerde als unbegründet. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Einteilung in die Kategorie "S" überhaupt gerechtfer­tigt war. Diese erfolgte gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners vorab wegen beidseitigen Überschreitens des vorgegebenen inneren Perimeters, was vom Beschwerde­führer bestritten wird.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.