Zusammenfassung des Urteils VB.1999.00386: Verwaltungsgericht
Im Text wird erläutert, dass im Wettbewerbsverfahren bereits Leistungen erbracht werden müssen, während im Vergabeverfahren normalerweise nur ein Anbieter ausgewählt wird, um die Leistung zu erbringen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Wettbewerbsverfahren auch als förmliches Vergabeverfahren gestaltet werden kann, insbesondere im Bereich der Architektur und Planung. Der Ideenwettbewerb zielt darauf ab, Lösungsvorschläge für allgemein umschriebene Aufgaben zu finden, ohne konkrete Folgeaufträge zu garantieren. Die Vergabebehörde belohnt die Teilnehmer hauptsächlich mit Preisen, ohne einen weiteren Auftrag zu vergeben. Es wird betont, dass nach Abschluss eines Ideenwettbewerbs keine freihändige Vergabe von Folgeaufträgen möglich ist. Die Begründungspflicht bei Präqualifikationsentscheiden wird diskutiert und darauf hingewiesen, dass bei Wettbewerben mit anonymen Beiträgen und unabhängiger Jury die Anforderungen an die Begründungspflicht weniger streng sind. Die Jury hat die Nichtberücksichtigungsgründe für Projekte ausführlich dargelegt, was als ausreichende Begründung angesehen wird.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.1999.00386 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 02.11.2000 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Anonymer Ideenwettbewerb in zwei Stufen zur Neugestaltung eines Bahnhofareals mit Umgebung. |
Schlagwörter: | Vergabeverfahren; Leistung; SubmV; Projekt; Leistungen; Abschluss; Folgeauftrag; Aussicht; Aufgaben; Auftrag; Preise; Anforderungen; Projekte; Stufe; Nichtberücksichtigung; Begründung; Wettbewerbsverfahrens; Ausarbeitung; Lösungsvorschlägen; Wettbewerbsteilnehmer; Leistung; Anbieter; Vergabeverfahrens; geschriebene; Unterschiede; Wettbewerbsverfahren; örmliches |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
bereits während des Wettbewerbsverfahrens die charakteristischen Leistungen, d.h. die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen, erbracht werden, und anderseits sämtliche Wettbewerbsteilnehmer eine Leistung erbringen. Demgegenüber wird üblicherweise in einem Vergabeverfahren lediglich ein einziger Anbieter ausgewählt, welcher nach Abschluss des Vergabeverfahrens die ausgeschriebene Leistung erbringt. Trotz dieser grundlegenden Unterschiede spricht jedoch nichts dagegen, bereits das Wettbewerbsverfahren als förmliches Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften auszugestalten, zumal auch im Rahmen von Ideenwettbewerben gegenüber der öffentlichen Hand Leistungen in den Bereichen Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung im Sinn von Ziff.11 des Anhangs2 zur SubmV erbracht werden.
zuzuziehen (vgl. Aufgabenbeschrieb S.6); ein Folgeauftrag wird damit den Wettbewerbsgewinnern nicht jedenfalls nicht konkret in Aussicht gestellt. Dies entspricht dem Wesen des Ideenwettbewerbs, bei welchem Lösungsvorschläge für Aufgaben gesucht werden, die nur allgemein umschrieben und abgegrenzt sind. In diesen Fällen besteht die Gegenleistung seitens der Vergabebehörde für die Vorschläge in erster Linie aus Preisen, wohingegen der Gewinner keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag hat (vgl. für Vergaben des Bundes Art.55 Abs.1 lit.a der Verordnung vom 11.Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen; ferner SIA-Ordnung142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, Ausgabe 1998, Art.3.2). Es wäre nach Abschluss des Ideenwettbewerbs auch nicht zulässig, einen Folgeauftrag gestützt auf §11 Abs.1 lit.k SubmV freihändig zu vergeben. Enthält aber der Auftrag keine Option auf Folgeaufträge, sind für die Berechnung des Auftragswerts allein die in Aussicht gestellten Preise in der Höhe von Fr.60'000.- zu beachten (§6 Abs.2 SubmV e contrario).
Präqualifikationsentscheiden zur Anwendung kommen, kann in diesem Verfahren offen gelassen werden, da die im Bericht des Beurteilungsgremiums vom 22.November 1999 enthaltenen Ausführungen den Anforderungen an die Begründungspflicht genügend Rechnung trugen. Darin wurde festgehalten, dass die Gründe für eine Nichtberücksichtigung sehr unterschiedlich gewesen seien. Sodann wurde -nach Fallgruppen geordnet- dargelegt, weshalb die abgewiesenen Projekte nicht für die zweite Stufe ausgewählt worden seien. Es konnte darauf verzichtet werden, im Einzelnen darzulegen, welcher der aufgeführten Nichtberücksichtigungsgründe auf die einzelnen Projekte zutraf. Zu berücksichtigen ist, dass bei Vergabeverfahren in der Form von Wettbewerben mit anonymen Beiträgen und einer unabhängigen Jury aufgrund der durch diese Besonderheiten bereits weitgehend gewährleisteten Objektivität und Transparenz die Anforderungen an die Begründungspflicht weniger streng sind. Den Wettbewerbsteilnehmern war jedenfalls zuzumuten, anhand dieser unterschiedlichen Gründe zu ersehen, weshalb ihr Projekt nicht für die zweite Stufe ausgewählt worden war. Selbst die Beschwerdeführenden bezeichneten in ihrer Beschwerdeschrift die Gründe für die Nichtberücksichtigung als "in sich schlüssig". Von einer ungenügenden Begründung kann somit keine Rede sein.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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