E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.1999.00386)

Zusammenfassung des Urteils VB.1999.00386: Verwaltungsgericht

Im Text wird erläutert, dass im Wettbewerbsverfahren bereits Leistungen erbracht werden müssen, während im Vergabeverfahren normalerweise nur ein Anbieter ausgewählt wird, um die Leistung zu erbringen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Wettbewerbsverfahren auch als förmliches Vergabeverfahren gestaltet werden kann, insbesondere im Bereich der Architektur und Planung. Der Ideenwettbewerb zielt darauf ab, Lösungsvorschläge für allgemein umschriebene Aufgaben zu finden, ohne konkrete Folgeaufträge zu garantieren. Die Vergabebehörde belohnt die Teilnehmer hauptsächlich mit Preisen, ohne einen weiteren Auftrag zu vergeben. Es wird betont, dass nach Abschluss eines Ideenwettbewerbs keine freihändige Vergabe von Folgeaufträgen möglich ist. Die Begründungspflicht bei Präqualifikationsentscheiden wird diskutiert und darauf hingewiesen, dass bei Wettbewerben mit anonymen Beiträgen und unabhängiger Jury die Anforderungen an die Begründungspflicht weniger streng sind. Die Jury hat die Nichtberücksichtigungsgründe für Projekte ausführlich dargelegt, was als ausreichende Begründung angesehen wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.1999.00386

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.1999.00386
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.1999.00386 vom 02.11.2000 (ZH)
Datum:02.11.2000
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Anonymer Ideenwettbewerb in zwei Stufen zur Neugestaltung eines Bahnhofareals mit Umgebung.
Schlagwörter: Vergabeverfahren; Leistung; SubmV; Projekt; Leistungen; Abschluss; Folgeauftrag; Aussicht; Aufgaben; Auf­trag; Preise; Anforderungen; Projekte; Stufe; Nichtberücksichtigung; Begründung; Wett­bewerbsverfahrens; Ausarbeitung; Lösungs­vorschlägen; Wettbewerbsteilnehmer; Leis­tung; Anbieter; Vergabeverfahrens; ­geschriebene; Unterschiede; Wettbewerbsverfahren; örmliches
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.1999.00386

bereits während des Wett­bewerbsverfahrens die charakteristischen Leistungen, d.h. die Ausarbeitung von Lösungs­vorschlägen, erbracht werden, und anderseits sämtliche Wettbewerbsteilnehmer eine Leis­tung erbringen. Demgegenüber wird üblicherweise in einem Vergabeverfahren lediglich ein einziger Anbieter ausgewählt, welcher nach Abschluss des Vergabeverfahrens die aus­geschriebene Leistung erbringt. Trotz dieser grundlegenden Unterschiede spricht jedoch nichts dagegen, bereits das Wettbewerbsverfahren als förmliches Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften auszugestalten, zumal auch im Rahmen von Ideenwettbewer­ben gegenüber der öffentlichen Hand Leistungen in den Bereichen Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung im Sinn von Ziff.11 des Anhangs2 zur SubmV erbracht werden.

zuzuziehen (vgl. Aufgabenbeschrieb S.6); ein Folgeauftrag wird da­mit den Wettbewerbsgewinnern nicht jedenfalls nicht konkret in Aussicht gestellt. Dies ent­spricht dem Wesen des Ideen­wettbewerbs, bei welchem Lösungsvorschläge für Aufgaben gesucht werden, die nur all­gemein umschrieben und abgegrenzt sind. In diesen Fällen be­steht die Gegenleistung sei­tens der Vergabebehörde für die Vorschläge in erster Linie aus Preisen, wohingegen der Gewinner keinen Anspruch auf einen weiteren planeri­schen Auf­trag hat (vgl. für Vergaben des Bundes Art.55 Abs.1 lit.a der Verordnung vom 11.De­zem­ber 1995 über das öffentli­che Beschaffungswesen; ferner SIA-Ordnung142 für Archi­tektur- und Ingenieurwettbe­werbe, Ausgabe 1998, Art.3.2). Es wäre nach Abschluss des Ideenwettbewerbs auch nicht zulässig, einen Folgeauftrag gestützt auf §11 Abs.1 lit.k SubmV freihändig zu vergeben. Enthält aber der Auftrag keine Option auf Folgeaufträge, sind für die Berechnung des Auf­tragswerts allein die in Aussicht gestellten Preise in der Höhe von Fr.60'000.- zu beachten (§6 Abs.2 SubmV e contrario).

Prä­qualifikationsentscheiden zur An­wendung kom­men, kann in diesem Verfahren offen ge­lassen werden, da die im Bericht des Beurteilungsgremiums vom 22.November 1999 ent­haltenen Ausführungen den Anforderungen an die Begründungspflicht genü­gend Rech­nung trugen. Darin wurde festgehalten, dass die Gründe für eine Nichtberück­sichtigung sehr unterschiedlich gewesen seien. Sodann wurde -nach Fallgruppen geord­net- dargelegt, weshalb die abgewiesenen Projekte nicht für die zweite Stufe ausgewählt worden seien. Es konnte darauf verzichtet werden, im Einzelnen darzulegen, welcher der aufgeführten Nichtberücksichtigungsgründe auf die einzelnen Projekte zutraf. Zu berück­sichtigen ist, dass bei Vergabeverfahren in der Form von Wettbewerben mit anonymen Bei­trägen und einer unabhängigen Jury aufgrund der durch diese Besonderheiten bereits weitgehend ge­währleisteten Objektivität und Transparenz die Anforderungen an die Be­gründungspflicht weniger streng sind. Den Wettbewerbsteil­nehmern war jedenfalls zuzu­muten, anhand die­ser unterschiedlichen Gründe zu ersehen, weshalb ihr Projekt nicht für die zweite Stufe ausgewählt worden war. Selbst die Beschwerdeführenden bezeichneten in ihrer Beschwer­deschrift die Gründe für die Nichtberücksichtigung als "in sich schlüssig". Von einer unge­nügenden Begründung kann somit keine Rede sein.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.