Zusammenfassung des Urteils SR.2016.00022: Verwaltungsgericht
Die Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 14. Dezember 2016 über einen Fall von Nachsteuern für die Steuerperiode 2004-2006 entschieden. Es ging um die Bewertung des Vermögenssteuerwerts einer Liegenschaft, die von B und ihrem Ehemann A deklariert wurde. Der Rekurs gegen die Nachsteuerverfügung wurde abgewiesen, da keine neuen Tatsachen vorlagen, die eine Nachbesteuerung rechtfertigen würden. Die Steuerbehörde hatte keine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht begangen, und der Rekurs wurde abgelehnt. Die Kammer entschied, dass die Kosten des Verfahrens Fr. 9'000.- betragen, zusätzlich zu den Zustellkosten von Fr. 60.-, insgesamt also Fr. 9'060.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR.2016.00022 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 14.12.2016 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Nachbesteuerung bei einer massiv unter Verkehrswert deklarierten Liegenschaft. |
Schlagwörter: | Pflichtige; Pflichtigen; Liegenschaft; Steuerperiode; Einschätzung; LiegenschaftE; Vermögenssteuerwert; Steueramt; Verkehrswert; Weisung; Steuerdossier; Bewertung; Steuererklärung; Rekurs; Steuerperioden; Grundstück; Kaufvorvertrag; Sachverhalt; Steuerbehörde; Kammer; Steuern; Vorinstanz; Gemeindesteueramt; Auflage |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 124 I 167; |
Kommentar: | Felix Richner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, §39 N.7, 2013 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SR.2016.00022
Urteil
der 2. Kammer
vom 14.Dezember2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
beide vertreten durch C AG, RAD,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 20042006),
hat sich ergeben:
I.
B deklarierte den Wert der LiegenschaftE in F in ihren von ihrem Ehemann A jeweils mitunterzeichneten Steuererklärungen der Steuerperiode 20042006 jeweils wie folgt:
Steuerperiode 2004 2005 2006
Vermögenssteuerwert Fr. Fr. Fr.
Eigenmietwert Fr. Fr. Fr.
beiden anderen
(spätestens) und in Vertretung seiner Ehefrau sowie weiterer Personen der grösste Teil der
und A B .
II.
III.
Rekurs"''" ...Fr. Ferner wurde die Reduktion der Busse verlangt, die der Pflichtigen auferlegt wurde. Hinsichtlich dem nicht erfasstem Einkommen der Pflichtigen wurden die Nachsteuerverfügung und der vorinstanzliche Entscheid ausdrücklich nicht angefochten.
Abweisung s Rekurses
Die Kammer erwägt:
1.
Soweit die Pflichtigen auch eineder auferlegtenen, ist hierüber
2.
Die Pflichtigen rügen eine wiederholte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, da diese es versäumt habe, dem Gemeindesteueramt F (erneut) eine Auflage zu stellen, welche Handänderungsanzeigen es an das kantonale Steueramt gesandt habe. Nachdem das Gemeindesteueramt der Stadt F jedoch bereits mit Eingabe vom 2.April 2015 klar bestätigt hat, keine Handänderungsanzeigen im Fall "E" an das kantonale Steueramt weitergeleitet zu haben, und sich eine entsprechende Handänderungsanzeige auch nicht im Steuerdossier der Pflichtigen findet, ist nicht ersichtlich, was eine erneute Auflage gebracht hätte. Der Umstand, dass das Aktendossier der Pflichtigen allenfalls nicht immer optimal geführt wurde, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Angaben des Gemeindesteueramts falsch das Aktendossier der Pflichtigen diesbezüglich unvollständig ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf eine erneute Auflage an das Steueramt der Stadt F verzichtet und dies im angefochtenen Entscheid auch hinreichend begründet.
3.
eingeschätzt
4.
4.1 dem 2007 effektiv erzielten Verkaufspreis für die LiegenschaftE in Höhe von Fr. .
Entsprechend dem bundesgerichtlich vorgegebenen Ermessensspielraum haben sich %%(vgl. BGE 124 I 167; vgl. auch VGr, 26.Oktober 2005, SB.2005.00041, E.2.3 und die []; §21 Abs.2 lit.a StG [für den Eigenmietwert]). Demgemässn die Vorinstanzen
Verkaufspreis gemäss Grundbucheintrag vom 27.8.2007: Fr.
hiervon 70% Fr.
hiervon 50% (= [Nutzniessungs-]Anteil der Pflichtigen) Fr.
(spätestens) rrzulässigen%%e
(vgl. §38 Abs.2 StG)nutzniessungsberechtigtw
4.3.1 Gemäss §39 Abs.1 StG und Art.14 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.Dezember 1990 (StHG) ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten. Als Verkehrswert gilt der Preis, der hierfür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (objektiver Marktwert, vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.A., Zürich 2013, §39 N.7). Gemäss §39 Abs.2 StG ist für die Bewertung von Grundstücken grundsätzlich eine formelmässige Bewertung vorgesehen, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Fall der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Bewertung wird (für die hier im Streit stehenden Steuerperioden) durch die bereits erwähnte Weisung2003 weiter konkretisiert.
und steuerrechtliche (vgl. E.4.1 vorstehend). Rz.79 und 82 der Weisung2003 sehen entsprechend vor, dass der Verkehrswert aufgrund einer individuellen Schätzung auf 70% des Verkehrswerts festzusetzen ist, wenn der Formelwert weniger als 70% des Verkehrswerts beträgt. Hierbei ist gemäss Rz.80 der Weisung 2003 insbesondere auf einen zeitnahen Kaufpreis der Liegenschaftabzustellen. , Rz.
4.3.2 Bei der LiegenschaftE handelt es sich um insgesamt rund 42'000m2 Bauland in der Industriezone von F, wovon rund 35'000m2 mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 27.August 2007 zu einem Verkaufspreis von Fr. verkauft wurden.
von F Rz.Quadratmeterp . Bei einem (weitgehend) unbebauten Grundstück findet gemäss Weisung2003 sogar ein Quadratmeterpvon Fr.440.- zur Berechnung des Landwerts Anwendung(inkl. )sowienKaufp Entgegen der Ansicht der Pflichtigen verpflichtete der am 29.September 2005 öffentlich beurkundete Kaufvorvertrag die Parteien auch ausdrücklich zum Abschluss eines Kaufvertrages, welcher lediglich von der Einholung einer rechtskräftigen Baubewilligung abhängig gemacht wurde. Jedenfalls war schon der Kaufvorvertrag geeignet, die bisherige Liegenschaftenbewertung ernsthaft infrage zu stellen.
weder noch rechtsungleich und bundesrechtlich sogar gebotens Verkaufpreisesr 50-prozentigenaufgrund der Weisung2003 und der harmonisierungsrechtlichen Vorgaben können
Zwar ist den Pflichtigen zuzustimmen, dass Ziff.2.4 der Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramts vom 5.Dezember 2014 den Sachverhalt nicht in allen Teilen richtig wiedergibt, indem einerseits der 2006 deklarierte Vermögenssteuerwert falsch beziffert (Fr. statt Fr. ) und fälschlicherweise behauptet wird, dass die Pflichtigen 2004 keine Steuererklärung eingereicht hätten. Die Nachsteuerberechnung selbst erfolgte jedoch korrekt.
Eine Unterbesteuerung liegt damit zweifellos vor, liegen die von den Pflichtigen angegebenen Vermögenssteuerwerte von Fr. (Steuerperioden 2004 und 2005) bzw. Fr. (Steuerperiode 2006) doch weit unter dem Kaufpreis des Kauf(vor)vertrags und der bundesrechtlich noch tolerierbaren Bandbreite von Bewertungsabweichungen. Zu prüfen bleibt, ob neue Tatsachen Beweismittel vorhanden sind, welche eine Nachbesteuerung zu rechtfertigen vermögen.
5.
EinschätzungszbarrNur wenn sie einen als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden, nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu. Die Unklarheit Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss jedoch offensichtlich sein, d.h. in die Augen springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht (vgl. ; VGr, 11.Mai 2016, SR.2015.00021, E.2.2
5.2 Aus der Steuerdeklaration der Pflichtigen ging nicht hervor, dass die Pflichtige (spätestens) ab 2004 hälftig nutzniessungsberechtigt an der LiegenschaftE war. Diesbezüglich liegt ohne Weiteres eine neue Tatsache vor.
5.3 zudem bereits anhand einer Formelbewertung aus dem relevanten Aktenstand zum Einschätzungszeitpunkt zunächst
Erst im Steuerdossier 2006 findet sich u.a. eine für die Steuerperiode 2003 erstellte und auf der Weisung2003 basierende Neubewertung der Liegenschaft"G-Strasse01" in F, welche an die Schwester der Pflichtigen adressiert war. Die Liegenschaft"G-Strasse01" ist hierbei identisch mit der LiegenschaftE, was sich jedoch erst aus dem Abgleich der Kat.-Nr. ergibt. Gemäss Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 29.September 2016 handelt es sich bei diesem Dokument (und weiteren "im Bündel" im Steuerdossier 2006 abgelegten Unterlagen) um eine mangels erkannter Relevanz "ad acta" gelegte Meldung aus einem anderen Steuerdossier und nicht um eine von der Pflichtigen selbst eingereichte Beilage. Jedenfalls verweisen die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung im Gegensatz zu ihren übrigen Steuerunterlagen nirgends auf einen entsprechenden Beleg und wird auch in der Rekursschrift nicht geltend gemacht, dass die erwähnte Neubewertung eine Steuerbeilage der Pflichtigen gewesen sei. Sodann weicht sowohl der Adressat als auch die Grundstückbezeichnung des Dokuments von der Steuerdeklaration der Pflichtigen ab, sodass der entsprechende Konnex der Einschätzungsbehörde auch nicht offenkundig ins Auge hätte springen müssen, selbst wenn sie allenfalls bereits bei der Steuereinschätzung 2006 über die erwähnte Neubewertung der Liegenschaft"G-Strasse01" verfügte.
Unbestrittenermassenselbst Die Steuerbehörde erhielt hiervon vielmehr erst im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens gegen den Bruder der Pflichtigen Kenntnis.
Wie bereits ausgeführt wurde, war die Steuerbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nicht gehalten, Quervergleiche mit früheren Steuerperioden und den Steuerdossiers der Geschwister der Pflichtigen anzustellen. Bei einem Massengeschäft wie die Steuereinschätzung würden derartige Abgleiche die Kapazitäten der Steuerverwaltung auch regelmässig überstrapazieren. und allfällige Irrtümer der Steuerbehörde auszuräumen, insbesondere wenn sie diese mit einer unvollständigen Deklaration selbst herbeigeführt haben (vgl. §135 Abs.1 StG)
Kommt hinzu, dass ein Abgleich mit früheren Steuerunterlagen vorliegend die Steuerbehörde auch gerade darin hätte bestärken können, dass der von den Pflichtigen deklarierte Steuervermögenswert korrekt sein muss. So ist in einer Beilage zur Steuererklärung 2003 ("Gesamtübersicht ErbengemeinschaftH") der Wert der gesamten LiegenschaftE mit Fr. angegeben, woraus sich bei dem von den Pflichtigen in der Steuerperiode 2005 angegebenen Anteil von 10% der in den Jahren 2004 und 2005 deklarierte Steuervermögenswert von Fr. ergibt. Dass das kantonale Steueramt in einem Einschätzungsvorschlag vom 6.März 2008 für die (vorliegend nicht im Streit stehenden) Staats- und Gemeindesteuern 2003 letztlich gleichwohl einen höheren Vermögenssteuerwert (Fr. bzw. 70% von 10% von Fr....) annahm, ist hingegen nicht entscheidend. So liegt auch ein Vermögenssteuerwert von Fr. massiv unter dem Verkehrswert der Liegenschaft, was für die Pflichtigen aufgrund des abgeschlossenen Kaufvorvertrags ohne Weiteres erkennbar war, aus ihrer Selbstdeklaration hingegen nicht hervorging. Da jede Steuerperiode grundsätzlich eigenständig beurteilt wird, können die Pflichtigen aus einer abweichenden Beurteilung in einer früheren Steuerperiode nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn die Einschätzungen 2003 und 2004 wie von den Pflichtigen behauptet zusammen vorgenommen worden wären, wäre es in erster Linie an den Pflichtigen gewesen, die für sie erkennbar viel zu tiefe Einschätzung richtigzustellen, welche sie mit ihrer Deklaration selbst verursacht haben. Sodann erscheint es vertretbar aber keineswegs zwingend, wenn im Nachsteuerverfahren zugunsten der Pflichtigen gleichwohl berücksichtigt wurde, dass die Steuerperioden 2003 und 2004 am gleichen Tag eingeschätzt wurden und deshalb bei der Steuereinschätzung 2004 vom gleichen Vermögenssteuerwert (Fr. ) wie im Vorjahr hätte ausgegangen werden können.
6.
nSomiteiner
Entsprechend unwesentlich ist auch der Umstand, dass die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung 2004 bereits vor Unterzeichnung des Kaufvorvertrags ausgefüllt haben wollen: Zum einen bestätigt die steuerpflichtige Person mit der Unterzeichnung der Steuererklärung deren Vollständigkeit und Richtigkeit, und ist die steuerpflichtige Person selbst nach Einreichung gehalten, die Einschätzungsbehörde über alle einschätzungsrelevanten Tatsachen zu informieren, welche ihre ursprüngliche Selbstdeklaration infrage stellen könnten. Zum anderen ist es für die Nachbesteuerung ohnehin irrelevant, ob den Steuerpflichtigen ihre mangelhafte Selbstdeklaration vorgeworfen werden kann.
Damit ist der Rekurs sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch in Bezug auf die (Sub-)Eventualbegehren abzuweisen.
7.
; vgl. auch Richner et al., §162 N.49
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 9'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 9'060.-- Total der Kosten.
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