Zusammenfassung des Urteils SR.2014.00010: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Beschluss vom 17. Dezember 2014 entschieden, dass die Beschwerde einer Person namens A gegen das kantonale Steueramt betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2005-2010) nicht angenommen wird. Die Pflichtige hatte versucht, die Einspracheverfügung aufzuheben, jedoch wurde ihr Antrag abgewiesen, da sie sich nicht ausreichend mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Der Richter in diesem Fall war Abteilungspräsident Andreas Frei. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 560 CHF für das Verfahren der Staats- und Gemeindesteuern und 160 CHF für das Verfahren der direkten Bundessteuer.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR.2014.00010 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 17.12.2014 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Ungenügende Beschwerdeschrift, Ersatzleistungen für Erwerbsausfall bzw. für Haushaltsschaden, neue Tatsachen bei der Nachsteuer |
Schlagwörter: | Steuer; Steuer; Pflicht; Pflichtige; Rekurs; Versicherung; Steuerperiode; Staat; Vorinstanz; Steuern; Staats; Bundessteuer; Verzugszins; Gemeindesteuer; Steuererklärung; Tatsache; Versicherungsleistung; Gemeindesteuern; Begründung; Entscheid; Steueramt; Pflichtigen; Beschwerdeschrift; Versicherungsleistungen; Verwaltungsgericht; Verfahren; Tatsachen; Rente |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 108 Ia 209; |
Kommentar: | Felix Richner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz [Kommentar StG], §148; Art. 142 DBG, 2013 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SR.2014.00010
SR.2014.00011
Beschluss
der 2. Kammer
vom 17.Dezember2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RAB,
Rekurrentin,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.Staat Zürich,
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 20052010),
hat sich ergeben:
I.
Am 18.März 2014 auferlegte das kantonale Steueramt A für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. bzw. für die direkte Bundessteuer 2005 bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. . Als Begründung führte das kantonale Steueramt sinngemäss an, A habe von der Versicherung CAG eine Rente für den Versorgerschaden aus Erwerb erhalten, welche in den betroffen Steuerperioden nicht deklariert worden sei.
Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 8.August 2014 ab.
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 5.September 2014 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung beantragen. Eventualiter liess die Pflichtige sinngemäss beantragen, vor Erlass eines abweisenden Entscheids sei ihr Gelegenheit zur mündlichen Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde zu geben.
Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 23.September 2014 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pflichtigen.
Mit Präsidialverfügung vom 25.September 2014 setzte das Verwaltungsgericht der Pflichtigen Frist an, zu einer allfälligen reformatio in peius in Bezug auf den Verzugszinssatz Stellung zu nehmen. Die Pflichtige liess sich indessen nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der Rekurs SR.2014.00010 (Staats- und Gemeindesteuern) und die Beschwerde SR.2014.00011 (Direkte Bundessteuer) betreffen dieselbe Pflichtige, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2 In prozessualer Hinsicht beantragt die Pflichtige im Fall einer Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde die vorgängige mündliche Begründung ihres Begehrens.
Weder aus Art.29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) noch aus Art.6 Ziff.1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.November 1950 (EMRK) ergibt sich indessen im Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz [Kommentar StG], 3.A., Zürich 2013, §148 Rz.9; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG [Handkommentar DBG], 2.A., Zürich 2009, Art.142 N.10; RB 2000 Nr.131). Zudem ergeben sich im vorliegenden Fall die Fakten, die für die Beurteilung der Rechtsmittel wesentlich sind, hinreichend aus den beigezogenen Akten und eingereichten Stellungnahmen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§147 Abs.4 in Verbindung mit §153 Abs.4 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 [StG] bzw. Art.140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
Antrag und Begründung bilden Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (RB 1986 Nr.55). Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheids geltend gemacht werden. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird durch das Rügeprinzip eingeschränkt; das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Rechtsschrift nicht geltend gemacht worden sind (vgl. RB1982 Nrn.5 und6). Eine genügende Begründung eines Rechtsmittels verlangt somit, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (RB1961 Nr.25). Begnügt sich der Rechtsvertreter damit, die Rekursschrift abgesehen von unwesentlichen Änderungen als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem damit angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. BGE134 II244 E.2.3; VGr, 21.April 2010, VB.2010.00006, E.2). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum inhaltlich ähnlich lautenden Art.42 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 17.Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG).
Der Anspruch auf Nachfristansetzung im Sinn von §147 Abs.4 Satz2 StG bzw. Art.140 Abs. 2 Satz2 DBG besteht nur bei unfreiwilligen (versehentlichen), nicht aber bei freiwilligen Unterlassungen (BGE121 II 252). Der gesetzliche Sinn der Nachfrist soll rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Die Nachfristansetzung kann daher unterbleiben, falls der Beschwerdeführer sein Vertreter bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift einreichen, um sich so eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen (RB 1991 Nr.28; BGE 108 Ia 209). Von einer Nachfristansetzung ist auch abzusehen, wenn die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter die Begründungsanforderungen bekannt sind (BGE134 II244 E.2.4.3).
2.2 Die Pflichtige war sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten. Die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält zwar Anträge und eine Begründung, deckt sich aber weitestgehend inhaltlich und auch wörtlich mit der Einspracheschrift. Im Vergleich zu letzterer wurde bei der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift lediglich der Titel von "Einsprache" in "Beschwerde, bzw. Rekurs" geändert und die Formulierung des Antrages leicht modifiziert (anstelle von "Wir beantragen, [ ]", wird "Es wird beantragt, [ ]" angeführt).
Die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie äussert sich insbesondere nicht zur von der Vorinstanz vorgenommenen Abgrenzung zwischen Versicherungsleistungen, die als Ersatz für den Haushaltsschaden bezahlt wurden, und solchen Leistungen, die als Ersatz für den Schaden aus Erwerbsausfall flossen. Sodann äussert die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift sich nicht zur Ausführung der Vorinstanz, ein unterlassener Vorjahresvergleich stehe der Annahme einer neuen Tatsache nicht entgegen. Zudem befasst sich die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift weder mit der vorinstanzlichen Ausführung, es handle sich bei der Zahlung der Versicherungsleistung als Rente um eine neue Tatsache, noch mit der Ausführung der Vorinstanz, die entsprechenden Versicherungsleistungen seien nicht genügend dokumentiert worden. Da aus der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift somit nicht erkennbar ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, kann auf den Rekurs bzw. die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden und ist auch insbesondere im Licht der fachkundigen Vertretung der Pflichtigen auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten (vgl. E.2.1).
Auf den Rekurs bzw. die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
3.
Selbst wenn indessen auf den Rekurs bzw. die Beschwerde einzutreten wäre, wären die Rechtsmittel abzuweisen. Darüber hinaus wäre der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Verzugszinsen zu verbösern. Dies aus folgenden Gründen:
4.
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben eine rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung unvollständig ist, ist eine unterbliebene unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§160 Abs.1 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 [StG] bzw. Art.151 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
5.
5.1 Gemäss §23 lit.b StG bzw. Art.23 lit.b DBG sind einmalige wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche gesundheitliche Nachteile steuerbar. Hierunter fallen insbesondere Erwerbsersatzeinkünfte in der Form von Versicherungsleistungen, die nicht an die steuerpflichtige Person selbst, sondern nach deren Tod an allfällige Hinterbliebene ausbezahlt werden. Nicht steuerbar sind hingegen Ersatzleistungen für den Haushaltschaden (Felix Richner et al., Kommentar StG, §23 Rz.6, 28 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art.23 Rz.6, 29 ff.).
5.2 Die Pflichtige lässt sinngemäss vorbringen, die Besteuerung sei in den Steuerperioden 2005 bis 2010 nicht unvollständig erfolgt, da es sich bei den Rentenleistungen der Versicherung CAG um Ersatz des Haushaltschadens handle, welcher durch das Versterben ihrer Eltern entstanden sei. Daher seien die entsprechenden Schadenersatzleistungen steuerfrei. Zudem seien diese Leistungen nicht ihr direkt zugutegekommen, sondern an ihre Grosseltern weitergeleitet worden.
5.3 Im Fall eines Eintretens auf die Beschwerde würde das Argument der Pflichtigen indessen nicht stechen. Sie belegt nicht, dass es sich bei den gesamten Versicherungsleistungen um Ersatz für den Haushaltschaden handelt. Vielmehr deuten sowohl das Schreiben der Versicherung CAG vom 27.Januar 2014 als auch die Aufstellung von D vom 24.August 2005 entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz darauf hin, dass die Versicherungsleistungen einerseits als Erwerbsersatzeinkünfte und andererseits als Ersatz für den Haushaltsschaden an die Pflichtige als Hinterbliebene geflossen sind. Rechtermassen unterschied die Vorinstanz demgemäss zwischen der Nachbesteuerung ersterer und dem Verzicht auf die Nachbesteuerung letzterer Rentenleistungen. Dass die Versicherungsleistungen an die Grosseltern weitergeleitet wurden, ist unerheblich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Verwendungszweck der entsprechenden Mittel nicht entscheidend.
6.
6.1 Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB1994 Nr.47 = StE 1994 B 97.41 Nr.7, mit Hinweisen).
Der Steuerpflichtige hat für jede Steuerperiode das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen (§133 Abs.2 in Verbindung mit §49 Abs.1 StG; Art.124 Abs.2 in Verbindung mit Art.40 Abs.2 DBG). Folglich muss der Steuerpflichtige in jeder Steuerperiode eine vollständige Steuererklärung einreichen, unabhängig davon, ob sich seine Verhältnisse geändert haben nicht. Er kann sich nicht darauf beschränken, lediglich die Abweichungen zum Vorjahr zu deklarieren, auch wenn die Steuerbehörden mit den Vorjahresakten imstande wären, die Steuererklärung korrekt zu ergänzen. Deshalb können sich die Steuerbehörden darauf verlassen, dass die Steuererklärung der aktuellen Steuerperiode vollständig ist. Sie sind nicht verpflichtet, in den Akten früherer Steuerperioden nach möglichen relevanten Tatsachen zu forschen, deren Deklaration der Steuerpflichtige in der aktuellen Steuererklärung unterlassen hat. Andernfalls wäre das Einschätzungsverfahren als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu bewältigen. Die Steuerbehörden können sich deshalb auf die Überprüfung der Steuererklärung und Beilagen der aktuellen Steuerperiode beschränken. Aus diesem Grund gelten Tatsachen, die sich aus den Akten der aktuellen Steuerperiode nicht ergeben, die die Steuerbehörden aber bei Konsultation der Akten früherer Perioden in Erfahrung hätten bringen können, als neu (vgl. VGr, 9.Mai 2012, SR.2011.00019, E.3.2.1 mit Hinweisen).
6.2 Die Pflichtige lässt sinngemäss vorbringen, bei den vom kantonalen Steueramt nachbesteuerten Versicherungsleistungen handle es sich nicht um neue Tatsachen. Das Vermögen sei in den betroffenen Steuerperioden immer korrekt deklariert worden. Aufgrund der Vermögensentwicklung über die betroffenen Jahre hätte dem kantonalen Steueramt auffallen müssen, dass ein offensichtlich nicht steuerrelevanter nicht deklarierter Vermögenszufluss vorlag. Weiter sei für die Steuerperiode 2006 eine Kapitalleistung von Fr. deklariert worden. Dabei seien die Versicherungsleistungen offensichtlich als steuerneutrale Einnahmen qualifiziert worden. Schliesslich sei der Steuererklärung 2010 ein Bankauszug beigelegt worden, woraus ersichtlich sei, dass die Versicherung eine monatliche Rente von Fr. geleistet hatte.
6.3 Im Fall eines Eintretens auf die Beschwerde würde es sich entgegen dem Vorbringen der Pflichtigen bei den aufgerechneten Versicherungsleistungen um neue Tatsachen handeln. Dass die Vorinstanz die jeweiligen Vorjahresakten nicht beizog und daher die Entwicklung der Vermögenswerte der Pflichtigen nicht bemerkte, kann ihr nicht vorgehalten werden. Sie durfte sich auf die Prüfung der Steuererklärung und Beilagen der jeweiligen Steuerperiode beschränken (vgl. E.6.1). Daraus dass die Pflichtige im Jahr 2006 in ihrer Steuererklärung eine Kapitalleistung von Fr. deklarieren liess, kann ebenfalls kein anderer Schluss gezogen werden. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwähnt, handelt es sich bei der Erkenntnis, dass die Versicherungsleistung als Rente ausbezahlt worden ist und als Erwerbsersatz floss, um eine neue Tatsache. Zumal keine weiteren Unterlagen in Bezug auf die deklarierte Kapitalleistung von Fr. mit der Steuererklärung 2006 eingereicht worden waren, musste die Vorinstanz insbesondere nicht erkennen, dass die Deklaration unrichtig war. Sie durfte ohne weitere Untersuchungsmassnahmen davon ausgehen, dass die entsprechende Deklaration der Pflichtigen ordnungsgemäss war. Ebenfalls nichts am Gesagten zu ändern vermag der Bankauszug der E-Bank, welcher eine Zahlung der Versicherung CAG über Fr. an die Pflichtige auflistet und als Beilage zur Steuererklärung 2010 eingereicht worden war. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz kann aus dieser einzelnen Banküberweisung nicht auf eine periodische Rentenleistung als Erwerbsersatz geschlossen werden. Zudem musste die Vorinstanz auch nicht aufgrund dieser einzelnen Überweisung auf eine mangelnde Deklaration der Pflichtigen schliessen. Dass es sich bei dieser Zahlung um eine einzige von mehreren solchen Leistungen handelte, war nicht ins Auge springend, insbesondere zumal aus der Steuerklärung 2010 diesbezüglich nichts ersichtlich war.
7.
7.1 Die nicht erhobene Steuer wird samt Zins als Nachsteuer eingefordert (vgl. §160 Abs.1 StG bzw. Art.151 Abs.1 DBG). Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind laut §52 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1.April 1998 (VO StG) Nachsteuern ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zu verzinsen. Als Verfalltag gilt in der Regel der 30.September in der Steuerperiode (§49 Abs.1 VO StG). Bei der direkten Bundessteuer beginnt die Zinspflicht gemäss Art.3 Abs. 1 lit.b der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (VO DBG FV) 30 Tage nach der ursprünglichen Fälligkeit der Nachsteuer zu laufen. Gemäss Art.1 Abs.1 (VO DBG FV) gilt als allgemeiner Fälligkeitstermin der 1.März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Folglich ist die Nachsteuer in der Regel bei der direkten Bundessteuer ab 1.April des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres zu verzinsen.
7.2 Auf kantonaler Ebene wird der massgebliche Zinssatz durch den Regierungsrat festgesetzt (§176 StG). Für die Steuerperioden 19992007 galt sowohl für Ausgleichs- als auch für Verzugszinsen ein einheitlicher Zinssatz von 2% (Beschluss des Regierungsrats vom 14.Oktober 1998 über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern; LS 631.61/ZStB Nr.33/401). Auf den 1.Januar 2008 wurde der Verzugszins für periodische und nicht periodische Steuern neu auf 4,5% festgesetzt, während der Ausgleichszins weiterhin bei 2% verblieb und per 1.Januar 2012 schliesslich auf 1,5% herabgesetzt wurde (Beschluss des Regierungsrats vom 11.Juli 2007 bzw. 9.November 2011 über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen ab 1.Januar 2008/1. Januar 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern; LS 631.611/ZStB Nr.33/403). Auf Bundesebene setzt das Eidgenössische Finanzdepartement den Verzugszins für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn im Anhang zur Verordnung bekannt (Art.3 Abs.2 VO DBG FV). Der Verzugszins belief sich gemäss Anhang zur VO DBG FV in den Kalenderjahren 2006 und 2007 auf 3,5%, 2008 und 2009 auf 4%, 2010 und 2011 auf 3,5 % sowie 2012 bis 2014 auf 3%.
7.3 Das Verwaltungsgericht hatte sich erst vor Kurzem mit der Verzinsung von Nachsteuern zu befassen. Mit Entscheid vom 14.Mai 2014 (SR.2013.00015, E.4.3.2 m.H.) hielt es fest, dass mit dem in §160 Abs.1 StG erwähnten, von der Nachsteuer mitumfassten "Zins" der Verzugszins gemeint sei. An dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23.Juli 2014 (SR.2013.00016) und Entscheid vom 29.Oktober 2014 (SR.2014.00008) ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung festgehalten, auf welche zu verweisen ist. Im Fall des Eintretens auf die Beschwerde wäre auch im vorliegenden Verfahren die Zinsberechnung des kantonalen Steueramts bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern von Amtes wegen zu berichtigen und ab 1.Januar 2008 mit einem Verzugszins von 4,5% zu rechnen. Bis und mit Einleitung des Nachsteuerverfahrens am 15.Juli 2013 (vgl. Zinsberechnung des kantonalen Steueramts gemäss Entscheid vom 18.März 2014) ergäbe sich damit folgendes Bild:
[ ]
Zusammengefasst würde die Pflichtige auf der nicht erhobenen Staatssteuer einen Verzugszins von Fr. anstelle von Fr. schulden (Verböserung um Fr. ); für die nicht erhobene Gemeindesteuer wäre anstelle eines Verzugszinses von Fr. ein solcher von Fr. geschuldet (Verböserung um Fr. ). Auf der nicht erhobenen direkten Bundessteuer würde sie im Vergleich zur Vorinstanz unverändert Verzugszinsen von Fr. schulden.
7.4 Für die Zeitspanne vom 15.Juli 2013 bis und mit heutigem Urteilsdatum (17.Dezember 2014) würden als weitere Verzugszinsen anfallen:
[ ]
Zusammengefasst würden Verzugszinsen für die nicht erhobene Staatssteuer von Fr. , für die Gemeindesteuer von Fr. und für die direkte Bundessteuer von Fr. anfallen.
7.5 Im Fall des Eintretens auf die Beschwerde wären die nicht erhobenen Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2005 bis 2010 damit zu bestätigen. Sie beliefen sich auf insgesamt Fr. (Fr. + Fr. Die darauf geschuldeten Zinsen würden neu auf insgesamt Fr. (Fr. + Fr. + Fr. + Fr. ) festgesetzt werden. Dies ergäbe neu für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins) von rund Fr. . Die nicht erhobene direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 bis 2010 wäre ebenfalls zu bestätigen. Sie beliefe sich auf Fr. . Der darauf geschuldete Zins würde neu auf Fr. (Fr. + Fr. ) festgesetzt werden. Damit ergäbe sich neu für die direkte Bundessteuer 2005 bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins) von rund Fr. . Da auf die Rechtsmittel indessen nicht einzutreten ist, hat die Verböserung zu unterbleiben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art.145 Abs.2 in Verbindung mit Art.144 Abs.1 DBG; §153 Abs.4 in Verbindung mit §151 Abs.1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu. Dem Beschwerdegegner ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da vorliegend der Sachverhalt weder besonders kompliziert war noch schwierige Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderten (Art.145 Abs.2 in Verbindung mit Art.144 Abs.4 DBG und Art.64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.Dezember 1968 [VwVG]; §153 Abs.4 in Verbindung mit §152 StG und §17 Abs.2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Die Verfahren SR.2014.00010 und SR.2014.00011 werden vereinigt.
2. Auf den Rekurs SR.2014.00010 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2010 wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerde SR.2014.00011 betreffend direkte Bundessteuer 2005 bis 2010 wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SR.2014.00010 (Staats- und Gemeindesteuer) wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SR.2014.00011 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 160.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
9. Mitteilung an
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