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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SR.2003.00004)

Zusammenfassung des Urteils SR.2003.00004: Verwaltungsgericht

A und B waren verheiratet und betrieben seit 1974 eine Autoreparaturwerkstatt unter dem Namen `Garage D`. Im Jahr 2000 gründeten sie die `E AG`, bei der A als geschäftsführender Verwaltungsratspräsident fungierte. Das Steueramt leitete ein Nachsteuerverfahren ein, da die Betriebsteile der Einzelfirma in die E AG eingebracht wurden, aber die Liegenschaft nicht übertragen wurde. Das Steueramt auferlegte den Eheleuten Nachsteuern in Höhe von Fr. 225'650.15 basierend auf einem Liquidationsgewinn von Fr. 785'744.-. A und B widersprachen dieser Entscheidung, wurden jedoch abgewiesen. Sie erhoben Rekurs beim Verwaltungsgericht, das letztendlich entschied, dass sie Fr. 9'000.- zahlen müssen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SR.2003.00004

Kanton:ZH
Fallnummer:SR.2003.00004
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SR.2003.00004 vom 16.12.2003 (ZH)
Datum:16.12.2003
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Privatentnahme
Schlagwörter: Steuer; Einzelfirma; Eheleute; Behörde; Steuern; L-Strasse; Liegenschaft; Steueramt; Abteilung; Spezialdienste; Einsprache; Rekurs; Handel; Gründung; Garage; Steuererklärung; Eheleuten; Bundessteuer; Tatsache; Verfügung; Bussen; Kammer; Garage; Autoreparaturwerkstatt; Automobilen; Handelsregister; Kantons
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SR.2003.00004

Der mit B verheiratete A betrieb seit 1974 unter der Einzelfirma "Garage D" an der L-Strasse in X eine Autoreparaturwerkstatt bzw. den Handel mit Automobilen.

Am 22. Juni 2000 wurde die neu gegründete "E AG" ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gründung der Gesellschaft, als deren geschäftsführender Verwaltungsratspräsident der steuerpflichtige Ehemann wirkt, erfolgte durch Bar­gründung und Sachübernahme der Einzelfirma Garage D per 1. Januar 2000. Dabei wurden mit Ausnahme der Liegenschaft L-Strasse samt den darauf lastenden Hypotheken sowie mit Ausnahme zweier Bankkonti sämtliche Aktiven und Passiven der Einzelfirma übernommen. Die Steuererklärung 1999B der Eheleute A und B enthält keinerlei Hinweise auf die erwähnte Gründung.

Mit separatem Einschreiben vom 3. Mai 2002 eröffnete das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, den Eheleuten A und B das Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1999 einerseits und die Direkte Bundessteuer 1999 andererseits. Zur Begründung für die Einleitung des Nachsteuerverfahrens führte die Behörde an, auf der Grundlage der (nicht aktenkundigen) Übernahmebilanz vom 31. Dezember 1999 seien die betriebsnotwendigen Betriebsteile der Einzelfirma in die E AG eingebracht worden. Einzig die Betriebsliegenschaft L-Strasse, X, sei nicht mit übertragen, sondern "privat behalten" worden. Die Einzelfirma sei daher nicht mehr lebensfähig. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die besagte Liegenschaft mitsamt den darauf haftenden stillen Reserven im Jahre 1999 ins Privatvermögen der pflichtigen Eheleute übergegangen sei. Von dieser Tatsache habe die Steuerbehörde erst bei der Bearbeitung der Steuererklärung 2000 Kenntnis erhalten. Die Tatsache sei somit neu im nachsteuerrechtlichen Sinn.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 auferlegte das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, den pflichtigen Eheleuten auf der Basis eines nachzubesteuernden Liquidationsgewinns von Fr. 785'744.-, errechnet als Summe der Abschreibungen der Geschäftsjahre 1986 bis 1999 auf der erwähnten Liegenschaft, staatliche und kommunale Nachsteuern 1999 im Betrag von Fr. 225'650.15. Hingegen sah die Behörde von der Auferlegung von Bussen wegen Geringfügigkeit des Verschuldens ab, desgleichen hinsichtlich der Direkten Bundessteuer 1999, bezüglich welcher korrespondierende Nachsteuern auferlegt wurden.

Dem widersetzten sich die Eheleute A und B mit Einsprache vom 18. November 2002, wobei sie bezüglich der hier allein interessierenden staatlichen und kommunalen Nachsteuern 1999 beantragten, die Nachsteuerverfügung insoweit ersatzlos aufzuheben. Die Behörde wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Januar 2003 vollumfänglich ab.

II.

Am 20. Februar 2003 erhoben A und B gegen den Einspracheentscheid Rekurs an das Verwaltungsgericht, wobei sie ihren Einspracheantrag im Hauptstandpunkt erneuerten und eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragten.

Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, schloss auf Rekursabweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Behörde, es sei die Rekursschrift zur Verbesserung zurückzuweisen und dem Vertreter der Rekurrierenden eine Ordnungsstrafe wegen ungebührlicher Äusserungen aufzuerlegen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 9'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 9'060.- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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