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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SR.2002.00014)

Zusammenfassung des Urteils SR.2002.00014: Verwaltungsgericht

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich legte A, einer Tochter des verstorbenen C, Erbschaftssteuern aufgrund von landwirtschaftlichen Grundstücken auf. Als die Finanzdirektion erfuhr, dass die Grundstücke veräussert oder zweckentfremdet werden sollten, erhöhte sie die Steuerforderung. A legte Einspruch ein, argumentierte jedoch vergeblich, dass die geänderten Bestimmungen nicht auf sie anwendbar seien. Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs von A ab und bestätigte die Steuerforderung. A erhob erneut Rekurs und forderte die Aufhebung der Solidarhaft. Die Finanzdirektion lehnte den Rekurs ab, und das Gericht entschied zugunsten der Finanzdirektion, wobei A die Gerichtskosten von Fr. 4'000 tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SR.2002.00014

Kanton:ZH
Fallnummer:SR.2002.00014
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SR.2002.00014 vom 16.12.2003 (ZH)
Datum:16.12.2003
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Tochter erbt am 8.7.1999 vorzugsbewertetes Grundstück. Am 1.1.2000 ändert das Gesetz und die direkten Nachkommen werden von der Erbschaftssteuer befreit. Der Grund für die Vorzugsbewertung entfällt nach dem 1.1.2000. Welches sind die Auswirkungen auf den Nachveranlagungsanspruch? Die Auslegung der massgebenden Normen ergibt, dass die korrektive Funktion der Nachveranlagung nach § 17 ESchG verlangt, dass dieser auch übergangsrechtlich diejenigen rechtlichen Normen zugrundezulegen sind, welche bei der seinerzeitigen Vorzugsbewertung in Geltung standen. Dies gilt insbesondere auch und gerade für die Bestimmungen betreffend die subjektive Steuerpflicht.
Schlagwörter: ESchG; Steuer; Veranlagung; Erbschafts; Finanzdirektion; Verfügung; Vorzugsbewertung; Erbschaftssteuer; AendG; Erblasser; Steueranspruch; Fassung; Ertragswert; Veranlagungsverfahren; Voraussetzungen; Hiergegen; Einsprache; Veräusserung; Zweckentfremdung; Vorschrift; Steuerpflicht; Erben; Erblassers; Phase; Wortlaut; Rekurs
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SR.2002.00014

I.

Mit Verfügung vom 26. September 2001 auferlegte die Finanzdirektion des Kantons Zürich A, einer Tochter des bis zu seinem Tod am 8. Juli 1999 in X wohnhaft gewesenen C, Erbschaftssteuern von Fr.6'020.-. Zum Nachlass des Verstorbenen gehörte eine Reihe von landwirtschaftlichen Grundstücken in Y, welche von der Finanzdirektion gemäss §15 des Erbschafts- und Schenkungs­steuer­ge­setzes vom 28. September 1986 (in der Fassung vom 23. August 1999; ESchG) grossmehrheitlich nur mit dem Ertragswert zum steuerbaren Vermögen gerechnet wurden.

Nachdem der Finanzdirektion zur Kenntnis gelangt war, dass die fraglichen Nachlassgrund­stücke ganz teilweise veräussert zweckentfremdet worden waren bzw. werden sollten, stellte diese Behörde mit Verfügung im Nachveranlagungsverfahren vom 14. Au­gust 2002 fest, dass die Voraussetzungen für die seinerzeitige Vorzugsbewertung weggefallen seien und auferlegte sie A auf der Basis eines für die Nachveranlagung massgebenden höheren Vermögens eine Erbschaftssteuer von (Fr.32'028.- ./. bereits bezahlte Steuer von Fr.6'020.- =) Fr.26'008.-.

Hiergegen erhob A am 16. September 2002 Einsprache mit dem An­trag, die angefochtene Verfügung sei, soweit diese sie betreffe, aufzuheben, und zwar auch insoweit, als darin zu ihren Lasten eine solidarische Haftung für die Steuern ihrer Miterben verfügt worden sei. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde ausgeführt, der Erblasser sei zwar bereits am 8.Juli 1999 verstorben, d.h. noch vor dem 1. Januar 2000, an welchem Stichtag das Änderungsgesetz zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 23.August 1999 (im Folgenden: AendG) in Kraft getreten sei. Indessen seien die Voraussetzungen für den Wegfall der Vorzugsbewertung nach §15 ESchG erst nach dem 1. Januar 2000 eingetreten. Gemäss Art.II Abs.1 AendG fänden die geänderten Bestimmungen auf alle Steuerfälle Anwendung, in welchen der Steueranspruch nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sei. Da der Nachveranlagungsanspruch gemäss §17 ESchG erst mit der Veräusserung Zweckentfremdung entstehe, sei für die Nachveranlagung §11 ESchG (in der Fassung gemäss AendG; in Kraft seit 1. Januar 2000) anzuwenden, welche Vorschrift die Nachkommen von der subjektiven Steuerpflicht befreie.

Die Finanzdirektion wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. September 2002 vollumfänglich ab. Die Entscheidungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Vorschriften über die Nachveranlagung von ehedem zum Ertragswert bewerteten Nachlassgrundstücken lauteten in §17 ESchG (im Wesentlichen) gleich wie in §17 ESchG vor dessen Änderung durch das AendG (aESchG). Grundsätzlich bestritten die Erben den Anspruch der Steuerbehörde nicht, eine Nachveranlagung durchzuführen. Sie forderten lediglich die Anwendung von §11 ESchG, wonach neben dem Ehegatten auch die Nachkommen des Erblassers von der Steuerpflicht befreit seien. Indessen müssten im Rahmen der Nachveranlagung als der "zweiten Phase der Besteuerung" jene Normen angewandt werden, die bei der in der ersten Phase erfolgten Vorzugsbewertung in Geltung gestanden hätten. Zu dieser Auslegung führe schon der blosse Wortlaut der Übergangsbestimmung von §78 Abs.2 ESchG. Die Veräusserung Zweckentfremdung eines vorzugsbewerteten Grundstücks sei kein steuerbegründendes Ereignis gemäss §7 ESchG (mehr), sondern löse lediglich den Nachbezug der früher begründeten Erbschaftssteuer auf der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs und dem seinerzeit veranlagten Vorzugswert aus. Auch der Wortlaut von §17 Abs.1 ESchG verdeutliche, dass im Nachveranlagungsverfahren kein neu entstandener Steueranspruch geltend gemacht werde, sondern dass es um die Neubewertung eines vorbestehenden Steueranspruchs gehe. Da dieser im vorliegenden Streitfall vor dem 1. Januar 2000 begründet worden sei, berufe sich A zu Unrecht auf die Steuerbefreiung von Nach­kommen nach §11 ESchG. Soweit sie sich gegen die Solidarhaftung der Erben für die Erb­schaftssteuern wende, übe sie unbehelfliche Kritik an den in §57 ESchG zum Ausdruck kommenden Wertungen des Steuergesetzgebers.

II.

Hiergegen erhob A am 25. Oktober 2002 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, von der Nachveranlagung der Erbschaftssteuer sei abzusehen und es sei die verfügte Solidarhaft aufzuheben. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Finanzdirektion schloss auf Abweisung des Rekurses.

Die Kammer zieht in Erwägung:

[]

[]übergangsbestimmungen des ESchG allenfalls zurückzugreifen. Im Übrigen müsste sich die (an der zitierten Fundstelle gar nicht referierte) angebliche Regel, nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der Rekurrentin auswirken. Soll nämlich der "Vollzug" des "Steuerobjekts" (gemeint wohl: Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands; Steuerobjekt ist das erbrechtlich übergegangene Nettovermögen) als "einmaliger Vorgang" intertemporalrechtlich massgebend sein, dann könnte es sich hierbei nur um den Erbgang handeln (vgl. Erwägung Ziffer2), und nicht um die nach Inkraftsetzung von §11 ESchG (Steuerfreiheit der Nachkommen des Erblassers) per 1. Januar 2000 eingetretenen "neuen" Tatsachen, die zum Dahinfallen einer früheren Vorzugsbewertung führen.

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr.4'060.-- Total der Kosten.

5.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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