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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2022.00062)

Zusammenfassung des Urteils SB.2022.00062: Verwaltungsgericht

Die Pflichtige hat erfolglos um Steuererlass für die direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 ersucht. Die Rekurse wurden abgewiesen, und die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht wurde ebenfalls abgelehnt. Die Pflichtige konnte nicht ausreichend nachweisen, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befindet, um den Steuererlass zu rechtfertigen. Zudem hatte sie offene Schulden und Vermögen, was einem Erlass entgegenstand. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Pflichtige wurde aufgefordert, Ratenzahlungen zu leisten. Die Gerichtskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2022.00062

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2022.00062
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2022.00062 vom 20.12.2022 (ZH)
Datum:20.12.2022
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019. Steuererlass.
Schlagwörter: Steuer; Pflichtige; Steuererlass; Erlass; Person; Finanzdirektion; Weisung; Recht; Steuern; Liegenschaft; Schuld; Kanton; Verwaltungsgericht; Staats; Gemeindesteuern; Bundessteuer; Pflichtigen; Gericht; Steuerschuld; Existenzminimum; Gläubiger; Verfahren; Vorinstanz; Zahlung; Rückzahlung; Kantons; Sodann; Steuern; Verfügung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:121 II 473; 126 III 89; 141 II 199; 142 II 182; 95 III 39;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2022.00062

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2022.00062

SB.2022.00063

Urteil

der Einzelrichterin

vom 20.Dezember2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

vertreten durch RAB,

gegen

betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 sowie direkte Bundessteuer 2019),

hat sich ergeben:

I.

A (nachfolgend: die Pflichtige) ersuchte am 8.Mai 2021 um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuer 2019 im Betrag von Fr. , welchen das kantonale Steueramt Zürich mit Verfügung vom 8.Juli 2021 abwies.

Weiter ersuchte die Pflichtige am 11.Juni 2021 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 in Höhe von Fr.... Mit Entscheid vom 28.Juni 2021 wies das kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab.

II.

Die hiergegen erhobenen Rekurse wurden von der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29.Juni 2022 ebenfalls abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 4.August 2022 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 29.Juni 2022 aufzuheben und die Finanzdirektion anzuweisen, den Steuererlass neu zu beurteilen. Sodann sei der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 und für die direkte Bundessteuer 2019 der Steuererlass zu gewähren. Eventualiter sei ihr ein anteilsmässiger Steuererlass für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 und für die direkte Bundessteuer 2019 zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 5.August 2022 setzte das Verwaltungsgericht der jeweiligen Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Verfahrensakten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung. Die Finanzdirektion reichte mit Eingabe vom 30.August 2022 die erbetenen Verfahrensakten ein. Während sich die Finanzdirektion nicht vernehmen liess, reichte die Beschwerdegegnerschaft eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die vorliegenden Beschwerden SB.2022.00062 und SB.2022.00063 betreffen den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 5.August 2022 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut Art.140 Abs.3 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] und §153 Abs.3 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen (VGr, 23.Oktober 2019, SB.2019.00057, E.1.1; VGr, 6.Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E.1.1).

2.2 Hingegen besteht, anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (§52 Abs.2 in Verbindung mit §20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.3 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern aufheben (vgl. BGr, 21.April 2010, 2C_574/2009, E.4.2; BGr, 4.Dezember 2009, 2C_452/2009, E.2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23.Juli 2014, SB.2014.00056, E.3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr.35). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung -minderung erlauben (RB 1992 Nr.32).

3.

3.1 Nach §183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art.167 Abs.1 DBG im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines Zinses einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 12.Juni 2015 [EV] und die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14.März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr.183.1, (nachfolgend Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E.2.b; BGE 141 II 199 E.5.5; BGE 142 II 182 E.2.3.3).

3.2 Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz.7ff. sowie Art.2 EV, vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben.

3.3 Zur Existenzminimumberechnung ist praxisgemäss auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16.September 2009 (nachfolgend Richtlinien für das Existenzminimum) abzustellen, wobei die Steuern gemäss den Richtlinien bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 95 III 39 E.3; BGE 126 III 89 E.3 lit.b; BGr, 17.November 2003, 7B.221/2003, E.3.1; Michael Beusch/Susanne Raas in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3.A., Basel 2017, Art.167 DBG N.6). Obwohl beim Entscheid über die Erlassgewährung auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist, beziehen die erwähnten Fristen von zwei bis drei Jahren (Normalfall) bzw. vier bis sechs Jahren (bei Nachsteuern und Bussen) damit die zukünftig anfallenden Steuern grundsätzlich nicht mit ein, womit es unter Umständen auch mehr als drei bzw. sechs Jahre dauern kann, bis die steuerpflichtige Person keinerlei Steuerschulden mehr aufweist. Indes handelt es sich bei den genannten Fristen ohnehin nur um Richtwerte und nicht um verbindliche Grenzen, was sich unter anderem daran zeigt, dass die Fristen weder in die erwähnte Weisung noch in die EV Eingang gefunden haben (vgl. VGr, 6.Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E.2.1.5).

3.4 Trotz Unterdeckung zu geringer Überdeckung kann ein Steuererlass verweigert werden, wenn hinreichend Vermögen zur Begleichung der Steuerausstände vorhanden ist. Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass jedoch nicht aus, sofern dessen Belastung Verwertung unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann die Verwertung insbesondere sein, wenn nur geringe Vermögensreserven vorhanden sind und diese für die Deckung des Existenzbedarfs dringend benötigt werden. Ein Steuererlass ist deshalb in der Regel zu gewähren, bevor die letzten Ersparnisse der steuerpflichtigen Person aufgebraucht sind, insbesondere wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr erwerbstätig ist und es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt (vgl. Weisung, Rz.34ff.; Art.12 EV; Richner et al., §183 StG N.27; Richner et al., Art.167 DBG N.31). Aber auch die Verwertung von eher bescheidenen Vermögensreserven zur Begleichung offener Steuerschulden erscheint zumutbar, wenn inskünftig mit einer Entspannung der finanziellen Lage zu rechnen ist.

3.5 Da das Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl. Richner et al., §183 StG N.24a; Richner et al., Art.167 DBG N.22a). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz.17; Art.167a lit.b und c DBG).

3.6 Gemäss Weisung, Rz.3 und Art.167 Abs.2 Satz2 DBG soll der Steuererlass überdies der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen. Ist kein Vermögen vorhanden und die steuerpflichtige Person überschuldet, ist ein Steuererlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang zu gewähren, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz.11 und 17 lit.e; Art.3 Abs.2 EV).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft die Liegenschaft C-Strasse01 in D (KantonF) nicht in ihrem Eigentum liege. Weiter habe sie auch kein Baurecht an dieser Liegenschaft, sondern sei lediglich die Pächterin davon. Es liege eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsdarstellung durch die Finanzdirektion vor, wenn ihr unterstellt werde, dass sie die Liegenschaft habe vermieten veräussern können. Stattdessen müsse sie selbst Pachtzinsen zahlen. Die Abklärungen durch die Finanzdirektion bei der Steuerverwaltung des KantonsF, wonach sich die Liegenschaft in ihrem Eigentum befinde bzw. sie Bauberechtigte an dieser sei, seien offensichtlich tatsachenwidrig. Vielmehr habe sie irrtümlicherweise in ihrer Steuererklärung die Pachtliegenschaft mit einem Vermögenssteuerwert deklariert und sich damit selbst geschädigt, indem sie zu viele Vermögenssteuern entrichtet habe. Sodann habe sie ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt, sondern den errechneten Überschuss für die Tilgung ihrer früheren Steuerschulden für die Bezahlung von laufenden Steuerrechnungen herangezogen. In den Jahren 2019 bis 2021 sei sie erneut arbeitslos gewesen und habe nach der Aussteuerung Sozialhilfe beziehen müssen. Weiter habe sie keine Gläubiger bevorzugt. Die Schuld von Fr. gegenüber E bestehe nach wie vor in Höhe von Fr.... Dieser habe sich lediglich bereit erklärt, auf eine Rückzahlung des Restes zu verzichten, wenn damit für sie ein Steuererlass bewirkt werden könne. Des Weiteren seien die Schulden gegenüber den Sozialen Diensten dadurch entstanden, dass die Stadt Zürich fälschlicherweise den Übergang des Pachtvertrages für die Parzelle C-Strasse01 vom verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin als Eigentumsübergang auf diese aufgefasst und aufgrund dessen die Rückzahlung von Sozialhilfegeldern verfügt habe. Richtigerweise müsse die Rückzahlung der Sozialhilfegelder eingestellt werden, womit die Schuld hinfällig sei.

4.2 Aus den vorstehenden Ausführungen (E.3) wird deutlich, dass entgegen der Auffassung der Pflichtigen ein Steuererlass nicht automatisch gewährt werden muss, auch wenn sich die Pflichtige derzeit allenfalls in einer Notlage befinden sollte. Hierzu hielt die Vorinstanz fest, dass sie die Pflichtige mit Schreiben vom 23.März 2022 aufgefordert habe, Belege über ihre aktuelle finanzielle Situation einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Zwar brachte die Pflichtige mit Eingabe vom 14.Juni 2022 Unterlagen bei, hingegen beziehen sich diese auf das Jahr 2021 und fehlen sowohl der geforderte aktuelle Arbeitsvertrag als auch die drei letzten Lohnabrechnungen, welche für die Beurteilung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit unabdingbar sind. Selbst vor Verwaltungsgericht reichte die Pflichtige diese Unterlagen nicht nach und vermag sie ihre aktuelle finanzielle Situation nicht offenzulegen. Dies obwohl die Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern aufheben, trägt. Grundsätzlich hat die Pflichtige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Pflichtige ihrer Mitwirkungspflicht im Erlassverfahren nicht bzw. nur teilweise nachgekommen ist und eine Beurteilung der aktuellen finanziellen Situation verunmöglicht hat. Anhand der vorhandenen Informationen kann eine Existenzminimumberechnung der Pflichtigen und damit eine verlässliche Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit nach wie vor lediglich anhand der Unterlagen betreffend das Jahr 2021 vorgenommen werden. Insofern durfte die Vorinstanz ohne Weiteres aufgrund der Aktenlage entscheiden und bestreitet die Pflichtige vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert, dass sie im Jahr 2021 monatlich einen Überschuss von rund Fr. aufwies. Vielmehr gab sie diesen selbst im Erlassgesuch vom 28.Mai 2021 an und führte hierzu aus, dass sie den errechneten Überschuss zur Tilgung ihrer früheren Steuerschulden herangezogen habe. Mithin ist der Vorinstanz zu folgen, wonach es der Pflichtigen ohne Weiteres zumutbar ist, die offenen Steuern zumindest mittels Ratenzahlungen zu bezahlen. Insoweit ist eine finanzielle Notlage zu verneinen.

4.3 Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für den Steuererlass unter anderem auch deshalb nicht erfüllt seien, da in der Steuerperiode, für die ein Erlassgesuch gestellt wurde, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen keine Zahlungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit geleistet wurden. Zudem sei die Pflichtige Eigentümerin über ein Gebäude und verfüge insoweit über ein Vermögen, was ebenfalls einem Steuererlass entgegenstehe. Schliesslich habe sie andere Gläubiger bevorzugt behandelt, ohne die Steuerbehörden im gleichen Mass zu berücksichtigen.

4.4 Was die Pflichtige vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Nach wie vor ist strittig, in welchem Verhältnis die Pflichtige zur Liegenschaft C-Strasse01 in D (KantonF) und zum sich darauf befindenden Gebäude steht. Unbestritten ist jedoch, dass die Pflichtige die Liegenschaft seit dem Jahr 2012 sowohl im Kanton Zürich als auch im KantonF als Eigentum deklariert und besteuert hatte, woraufhin jeweils auch eine Steuerausscheidung vorgenommen wurde. Wenig glaubhaft erscheint der Einwand, wonach die Pflichtige die Liegenschaft angeblich fälschlicherweise bei den Steuern deklariert und damit über Jahre hinweg freiwillig darauf Steuern entrichtet hatte, ohne sich je zur Wehr gesetzt zu haben. Vielmehr erweckt dies die Annahme, dass die Pflichtige von Beginn weg damit einverstanden gewesen ist, dass ihr die Liegenschaft als Eigentum angerechnet wird und sie dies auch angestrebt hatte. Dies insbesondere im Hinblick drauf, dass einem als Pächterin einer Liegenschaft weder eine solche Besteuerung noch eine Steuerausscheidung anfällt und damit eine hohe Summe an Steuerschulden erspart bleibt. Dass ihr solch ein angeblicher Fehler zuvor nicht bereits aufgefallen ist, erscheint in Anbetracht der Dinge höchst unwahrscheinlich. Ebenfalls gegen ein Pachtverhältnis spricht der Umstand, dass die Pflichtige bei einer allfälligen Annahme eines Pachtverhältnisses selbst keine daraus entstehenden Erträge deklariert hatte. Wie vom Beschwerdegegner2 in der Beschwerdevernehmlassung vom 6.September 2022 zutreffend festgehalten, wäre die Nichterzielung eines Ertrags bei einem Pachtverhältnis als Einkommensverzicht zu werten, was einem Erlass ebenfalls entgegenstehen würde (vgl. Art.167a lit.d DBG in Verbindung mit Weisung Steuererlass, Rz.17 lit.d). Inwieweit die Pflichtige tatsächlich als Eigentümerin der Liegenschaft gilt und ihr damit ein Vermögen angerechnet werden kann, braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal einem Steuererlass bereits diverse andere Ablehnungsgründe aufgrund der einschlägigen Erlassbestimmungen entgegenstehen.

4.5 So lässt sich aus den Steuerakten erschliessen, dass die Pflichtige in den hier relevanten Steuerperioden 2018 und 2019 Nettoeinkünfte von über Fr. bzw. Fr. pro Monat erwirtschaftet und damit über genügend finanzielle Mittel in diesen Steuerperioden verfügt hatte. Dennoch unterliess es die Pflichtige, in den besagten Steuerperioden Rücklagen für die hier infrage stehenden Steuern zu bilden, was ihr vorzuhalten ist.

4.6 Ferner stehen einem Steuererlass vorliegend auch die offenen Schulden bei verschiedenen Gläubigern entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation seit dem Rekursverfahren verbessert hat. Insbesondere bringt die Pflichtige trotz den Aufforderungen der Steuerbehörde vom 1.Juni 2021 selbst vor Verwaltungsgericht keine Belege vor, die ein Entgegenkommen der Gläubiger belegen. Vielmehr führt sie selbst aus, dass die Schuld gegenüber E von Fr. auf Fr. gesunken ist, was eine Schuldenbegleichung impliziert, ohne dass sie die Steuerbehörde im selben Umfang berücksichtigt hat. Weiter macht sie einen Schuldrückzahlungsverzicht seitens E geltend. Entsprechende Belege eines solchen Rückzahlungsverzichts wurden bis dato nicht nachgereicht. Sodann vermag auch ihr Einwand, wonach die Rückzahlung von Sozialhilfegeldern durch die Sozialen Dienste fälschlicherweise verfügt worden seien und im Grunde eingestellt werden müssten, nicht zu überzeugen. Vielmehr obliegt es der Pflichtigen, gegen eine solche Verfügung innert der Rechtsmittelfrist Einsprache zu erheben. Da die Pflichtige diese jedoch in Rechtskraft erwachsen liess, gelten die Rückzahlungen der Sozialhilfegelder als ihre Schulden. Sodann lässt sich aus den Akten erschliessen, dass die Pflichtige per 30.Mai 2021 bereits Fr. an die Sozialen Dienste bezahlt und damit die Schulden anerkannt hat. Folglich gelten auch die Sozialen Dienste als Gläubiger, weshalb ein Schuldverzicht von ihren Seiten ebenfalls unabdingbar ist. Denn damit würde ein Steuererlass letztlich lediglich den Gläubigern der Beschwerdeführerin zugutekommen, ohne nachhaltig zu ihrer Sanierung beizutragen. Nach dem Gesagten besteht folglich auch kein Raum, der Pflichtigen einen Teilerlass zu gewähren.

Demgemäss haben die Vorinstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen jeweils zu Recht verneint. Die Beschwerde der Pflichtigen ist damit abzuweisen.

Bei ganz teilweise verweigertem Erlass der Staats- und Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist. Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§177 StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums die monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz.42). Sodann ist auch dem im Bereich der direkten Bundessteuer für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art.166 DBG; Art.13 Abs.3 EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen notfalls den Rechtsweg zu beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern.

6.

6.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz.58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§185 StG in Verbindung mit §19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1.April 1998[VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. §151 Abs.3 in Verbindung mit §185 Abs.2 StG).

6.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Pflichtige soweit ersichtlich erstmals um einen Steuererlass ersucht hatte. Die Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Pflichtigen nicht zu (vgl. §185 Abs.2 in Verbindung mit §152 StG und §17 VRG).

7.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art.83 lit.m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde im Verfahren SB.2022.00062 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde im Verfahren SB.2022.00063 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2022.00062 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2022.00063 wird festgesetzt auf
r. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;

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