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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2018.00094)

Zusammenfassung des Urteils SB.2018.00094: Verwaltungsgericht

Die Pflichtige, eine Firma, war in einem Steuerstreit mit dem kantonalen Steueramt des Kantons Zürich über die Veranlagung der Gewinnsteuern für die Jahre 2008 und 2009. Das Steueramt korrigierte die Gewinne aufgrund einer Funktionsanalyse und ordnete die werttreibenden Funktionen der Pflichtigen zu. Die Pflichtige legte Beschwerde ein, die teilweise gutgeheissen wurde, aber die Gewinne wurden dennoch erhöht. Die Pflichtige legte erneut Beschwerde ein, um die Entscheidung des Steuerrekursgerichts aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Steuerrekursgerichts. Die Gerichtskosten wurden der Pflichtigen auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2018.00094

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2018.00094
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2018.00094 vom 18.12.2019 (ZH)
Datum:18.12.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Verrechnungspreiskorrektur einer Private-Equity-Struktur
Schlagwörter: Pflicht; Pflichtige; Pflichtigen; Recht; Vorinstanz; Gewinn; Schweiz; Richtlinien; Steueramt; Staat; Leistung; Staats; Verwaltungsgericht; Schweizer; Sachverhalt; Bundessteuer; Methode; Ausführung; Gemeindesteuern; Leistung; Ausführungen; Kanton; Entscheid; Preis; Steuerrekursgericht; Steuerperiode; Einholung; Verrechnungspreise
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:131 II 548;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2018.00094

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2018.00094
SB.2018.00095

Urteil

der 2. Kammer

vom 18.Dezember2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.

In Sachen

gegen

(1.1.200831.12.2008 und 1.1.200931.12.2009),

hat sich ergeben:

I.

A. Die AAG (nachfolgend: die Pflichtige) mit seit dem 19.Dezember 2014 bestehendem Sitz in C, KantonD, (bis zu diesem Zeitpunkt in E, Kanton Zürich) bezweckt hauptsächlich die Evaluation und Akquisition von potenziellen Anlageobjekten und die Überwachung von Beteiligungen. Sie erbringt Beratungsdienstleistungen im Private-Equity-Bereich und wird je zu 50% von F und G gehalten. Die Pflichtige erbrachte in den streitbetroffenen Jahren 2008 und 2009 praktisch ausschliesslich Beratungsdienstleistungen gegenüber der ALtd., einer Körperschaft nach dem Recht der KanalinselH (nachfolgend: AGP). AGP ist ihrerseits der sogenannte General Partner der ALP, einer Limited Partnership nach dem Recht der KanalinselH, welche als Anlagegefäss für Investoren dient (nachfolgend: ALP der Fonds). Sie ist eine geschlossene kollektive Kapitalanlage, die in mittelständische Unternehmen in der Schweiz und im angrenzenden deutschsprachigen Ausland investiert. AGP wird ebenfalls je zur Hälfte von F und G gehalten, jeweils indirekt über ihnen zu 100% gehörende, im KantonI domizilierte, Aktiengesellschaften (JAG bzw. KAG). Die Beratungstätigkeit der Pflichtigen gegenüber AGP ist in einem "Investment Advisory Agreement" geregelt, welches eine Beratungsgebühr von 1,5% ("Advisory Fee") des zugesagten Kapitals ("committed capital") vorsieht.

B. Für die Steuerperioden vom 1.1.31.12.2008 (nachfolgend: 2008) und vom 1.1.31.12.2009 (nachfolgend: 2009) führte das kantonale Steueramt eine Buchprüfung bei der Pflichtigen durch. Nach weiteren Abklärungen und Besprechungen mit den Vertretern der Pflichtigen erfolgten Aufrechnungen, welche neben vorliegend nicht mehr interessierenden Punkten eine sogenannte Gewinnvorwegnahme im Betrag von Fr. (2008) und Fr. (2009) betrafen. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, die "Advisory Fees" seien zu tief und die entsprechenden Beträge zu korrigieren. Es kam aufgrund einer Funktionsanalyse zum Schluss, dass sämtliche werttreibenden Funktionen (Kapitalbeschaffung/lnvestorensuche, Portfoliomanagement, Exitentscheidung) und Risiken der Pflichtigen zuzuordnen seien, während AGP lediglich Routinefunktionen ausgeübt und keine Risiken getragen habe. Es ging bei der Korrektur dergestalt vor, dass es je den operativen Gesamtgewinn der Pflichtigen und der AGP ermittelte, den Gewinnanteil von AGP mit 10% der (gesamten eigenen) Kosten festsetzte und in der Folge den Restgewinn der Pflichtigen zuteilte. Mit Veranlagungs-/Einschätzungsentscheid vom 7.März 2014 setzte das kantonale Steueramt den steuerbaren Ertrag der Pflichtigen auf Fr. (2008) und Fr. (2009) und für die Staats- und Gemeindesteuern das steuerbare Eigenkapital auf Fr. (2008) und Fr. (2009) fest.

C. Die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 23.September 2014 ab.

II.

Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 23.Oktober 2014 gelangte die Pflichtige daraufhin an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte dabei, beide Einspracheentscheide seien aufzuheben und sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. (2008) sowie Fr. (2009) zu veranlagen (direkte Bundessteuer) bzw. mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. (2008) sowie Fr. (2009) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. (2008) bzw. Fr. (2009) einzuschätzen (Staats- und Gemeindessteuern).

Mit Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 21.August 2018 wurden der Rekurs und die Beschwerde der Pflichtigen teilweise gutgeheissen. In der Sache wurden die Einspracheentscheide bestätigt. Das Steuerrekursgericht berücksichtigte aber die mit der zufolge der Aufrechnung erfolgten Gewinnerhöhung verbundenen höheren Steuern und veranlagte die Pflichtige für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. (2008) sowie Fr. (2009) und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. (2008) sowie Fr. (2009) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. (2008) bzw. Fr. (2009) ein.

III.
Mit Eingabe vom 26.September 2018 erhob die Pflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter weitestgehender Wiederholung der vor Steuerrekursgericht gestellten Anträge und Vorbringen in der Hauptsache die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 21.August 2018 sowie für die direkte Bundessteuer eine Veranlagung mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. (2008) sowie Fr. (2009) und für die Staats- und Gemeindesteuern eine Einschätzung mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. (2008) sowie Fr. (2009) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. (2008) bzw. Fr. (2009). Aufzuheben seien sodann die Rechnungen betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2008 und 2009 vom 3.Oktober 2014 sowie die Rechnungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2008 und 2009 vom 10.September 2018, anzurechnen seien die bereits bezahlten Gewinnsteuern, für die Steuerperiode 2008 von Fr. und für diejenige 2009 von Fr. . Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung der fremdvergleichskonformen Verrechnungspreise. Schliesslich seien die Gewinnsteuern 2008 und 2009 vom in den betreffenden Jahren steuerbaren Gewinn als abzugsfähiger Aufwand zu berücksichtigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerschaft) in Vertretung des Staats Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Beschwerdeantwort vom 3.Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2018.00094) und direkter Bundessteuer (SB.2018.00095) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, richten sich gegen einen beide Steuern umfassenden Entscheid des Steuerrekursgerichts und sind in nur einer Beschwerdeschrift enthalten. Sie wurden deshalb bereits antragsgemäss mit Präsidialverfügung vom 27.September 2018 vereinigt, womit vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemein­desteuern können laut §153 Abs.3 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG) alle Rechts­verletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die un­richtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art.145 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art.140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E.2.5; RB1999 Nr.147).

1.3 Streitgegenstand ist vorliegend nur die Einschätzung bzw. Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden vom 1.1.200831.12.2008 und vom 1.1.200931.12.2009, nicht aber Fragen (der Modalitäten) des Steuerbezugs. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist daher nicht einzutreten (vgl. [anstelle vieler] VGr, 5.April 2018, SB.2018.00004, E.1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§1928a, N.45). Auf die Anträge der Pflichtigen, die Rechnungen betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2008 und 2009 vom 3.Oktober 2014 sowie die Rechnungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2008 und 2009 vom 10.September 2018 seien aufzuheben und die bereits bezahlten Gewinnsteuern für die Steuerperiode 2008 über Fr. und 2009 über Fr. seien anzurechnen, ist mithin nicht einzutreten.

1.4 Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende -mindernde Tatsachen trägt (BGE121 II 257 E.4c/aa). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine keine angemessene Gegenleistung gegen­übersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. [anstelle vieler] BGr, 1.September 2009, 2C_265/2009, E.2.4; BGr, 23.Juli 2009, 2C_76/2009, E.2.2 mit Hinweis). Dabei ist im Zusammenhang mit sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen (dazu unten E.2.4) freilich immerhin zu beachten, dass bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf eine Unangemessenheit bei der Gegenleistung schliessen lassen, es dem Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für seine gegenteilige Behauptung zu erbringen (BGr, 27.September 2019, 2C_343/2019, E.5.2; BGr, 23.April 2019, 2C_49/2018, E.4.2.4). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es demgegenüber grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 16.Juli 2013, 2C_273/2013 und 2C_274/2013, E.3.3; vgl. etwa auch BGr, 4.Juli 2019, 2C_497/2018, E.3.3).

2.

2.1 Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art.58 DBG sowie den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Art.24 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bzw. §64 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit.a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit.b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit.c). Gemäss Art.58 Abs.1 lit.b DBG bzw. §64 Abs.1 Ziff.2 StG gelten "insbesondere" nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand die Kosten für die Anschaffung, Herstellung Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie offene und verdeckte Gewinn­ausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.

2.2 Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl. Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3.A., Basel 2017, Art.58 DBG N.180ff.; Peter Brülisauer/Oliver Krummenacher in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3.A., Basel 2017, Art.24 StHG N.197ff.).

2.3 Die steuerrechtliche Gewinnermittlung bei juristischen Personen folgt dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Massgeblichkeitsprinzip). Die kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung bilden Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung, sofern nicht steuerrechtliche Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Ergebnis erlauben (vgl. Art.58 Abs.1 lit.a DBG, Art.24 Abs.1 StHG, §64 Abs.1 StG; [statt zahlreicher] BGE141 II 83 E.3.1; Brülisauer/Mühlemann, Art.58 DBG N.7ff.).

2.4 Leistung und Gegenleistung zwischen Konzerngesellschaften müssen einem sogenannten Dritt- Fremdvergleich standhalten, unabhängig davon, ob die Parteien zueinander in einer Mutter-Tochter-Beziehung stehen ob sie über andere Beteiligungsstrukturen im Konzern als verbundene Gesellschaften zu qualifizieren sind (VGr, 21.Dezember 2016, SB.2016.00018, E.2.4; VGr, 14.Dezember 2011, SB.2011.00002, E.4.3). Nach dem Grundsatz der "geschäftsmässigen Begründetheit" (vgl. oben E.2.2) gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einem Aktionär einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (VGr, 16.Dezember 2015, SB.2015.00005, E.3.2; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA77 [2009], S.660). Wenn eine Gesellschaft gegenüber Nahestehenden Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des "dealing at arm's length") nur mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Aktionär bzw. den über andere Beteiligungsstrukturen im Konzern als verbunden zu qualifizierenden Gesellschaften (vorliegend zwischen Tante- und Quasi-Nichtengesellschaft) erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt (so schon RB 1985 Nr.42; Zweifel/Hunziker, S.660; grundlegend schon F, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S.621f.) bzw. führen zu Aufrechnungen (BGE138 II 57 E.4 und 6; zum Ganzen auch VGr, 21.Dezember 2016, SB.2016.00018, E.2.4).

2.5 Der erwähnte Drittvergleich setzt eine Identifikation und eine Wertbestimmung der erbrachten Dienstleistung voraus. Das Schweizer Steuerrecht kennt dabei mit Ausnahme etwa von Art.58 Abs.3 DBG grundsätzlich keine unilateralen (gesetzlichen) Regelungen zur Bestimmung von sogenannten Transferpreisen. Diese erfolgt in Anwendung der zuvor erwähnten Grundsätze und der Rechtsprechung zu Art.58 Abs.1 lit.b DBG und die entsprechenden Grundsätze der OECD (BGr, 27.September 2019, 2C_343/2019, E.4.4). Besteht für die Dienstleistung(en) ein standardisierter "freier Markt", so ist der auf diesem bezahlte Preis heranzuziehen. Gibt es keinen solchen Marktpreis, so ist grundsätzlich anhand der sogenannten Preisvergleichsmethode vorzugehen, welche sämtliche relevanten Aspekte des konkreten Einzelfalls einbezieht. Ist auch ein solcher Vergleich nicht möglich, etwa weil die Leistung(en), von der/denen im konkret zu beurteilenden Fall auszugehen ist, in genau dieser Form keine bepreisten Pendants kennt/kennen, gelangen andere Methoden zur Anwendung, so etwa diejenige des sogenannten "cost plus", welche ebenfalls zu den klassischen Methoden gehört, welche nach den OECD-Verrechnungspreis-Richtlinien (nachfolgend: Richtlinien) angewandt werden kann (BGE140 II 88 E.4.2; BGr, 27.Mai 2019, 2C_495/2017, E.11.1; vgl. zum Ganzen betreffend den vorliegend interessierenden Sachverhalt auch Marc A.Tschirner/Raoul Stocker, Verrechnungspreise im grenzüberschreitenden Anlagefondsgeschäft, Vorgehensweise nach den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen unter Berücksichtigung des Schweizer Steuerrecht, in: IFF Forum für Steuerrecht 2010 S.42ff.). Auch wenn damit aus OECD-Optik an sich zumindest herkömmlicherweise ein Ablauf bei der Methodenwahl vorgezeichnet ist, so ist dieser für die Schweizerischen Behörden nicht zwingend vorgegeben (BGr, 27.Mai 2019, 2C_495/2017, E.11.2; Stephan Kuhn/Marc Dietschi, Art.58 DBG N.540), woran selbstredend auch allfällige Hinweise in älteren Kreisschreiben nichts zu ändern vermögen.

2.6 Bei den Richtlinien handelt es sich wie beim OECD-Kommentar um Werke, welche die Auslegung von zwischen zwei (und/oder) mehreren souveränen Staaten abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) uniformieren soll, dies mit dem Zweck einer möglichst einheitlichen Anwendung der jeweiligen Normen. Dogmatisch sind sie zwar einzig als subsidiäre Auslegungsmittel im Sinn von Art.32 des Wiener Übereinkommens vom 23.Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK) in die Auslegung einzubeziehen (Michael Beusch, Die Bedeutung ausländischer Gerichtsentscheide für die Auslegung von DBA durch die schweizerische Justiz in: Laurence Uttinger et al. [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht Festschrift für Markus Reich, Zürich 2014, S.395ff., S.401). Sie sind wie in E.2.5 schon angetönt für die Gerichte nicht verbindlich, können aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Interpretationshilfe herangezogen werden (BGE143 II 185 E.4.1). Was den temporalen Aspekt angeht, so sind die Richtlinien zumindest grundsätzlich ­ in der für das betreffende Steuerjahr geltenden Version heranzuziehen (BGr, 27.September 2019, 2C_343/2019, E.4.4). Betreffend den Inhalt der verschiedenen Methoden haben sich die Richtlinien über die Jahre indessen nicht substanziell geändert (BGr, 27.Mai 2019, 2C_495/2017, E.11.1).

3.
Unter den Parteien ist umstritten, welchen Wert die von der Pflichtigen der Gesellschaft auf der KanalinselH, der AGP, erbrachten Leistungen die sogenannten "Advisory Fees" aufweisen. Die Vorinstanz hat die Auffassung des kantonalen Steueramts geschützt, welches zum Schluss gekommen war, aufgrund einer Funktionsanalyse seien sämtliche werttreibenden Funktionen (Kapitalbeschaffung/lnvestorensuche, Portfoliomanagement, Exitentscheidung) und Risiken der Pflichtigen zuzuordnen, während die Quasi-Nichtengesellschaft lediglich Routinefunktionen ausgeübt und keine Risiken getragen habe.

3.1 Die Vorinstanz hat vorab daran erinnert, dass die Schweizer Steuergesetze kein explizites Verrechnungspreisrecht kennten und dass entsprechende Fragen über das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung erfasst würden. Zentral sei dabei das Drittvergleichskonzept ("dealing at arms length"), wonach darauf abzustellen sei, welchen Preis unabhängige Dritte in einer Marktsituation vereinbart hätten. Dies entspreche inhaltlich dem, was auch die Richtlinien vorsähen. Diese könnten als Auslegungshilfen herangezogen werden, und zwar auch für Nicht-DBA-Konstellationen wie im vorliegenden Fall. Einzubeziehen seien die Regeln in derjenigen Version, welche "auch und vor allem den 'Schweizer Drittvergleichs-Test'" bestünden; ebenso wie unilaterale, innerstaatliche Kreisschreiben seien diese für die Steuergerichte ohnehin nicht bindend.

Die Verrechnungspreis-Methodik der Richtlinien sei im Wesentlichen ein zweistufiger Prozess. In einem ersten Schritt werde mittels einer Funktionsanalyse der Sachverhalt ermittelt und die Leistungen zugeordnet. Abzustellen sei dabei auf die tatsächlich vorgenommenen Transaktionen und nicht auf die vertraglichen Abmachungen. Dies sei bereits in den Richtlinien von 1995 angelegt gewesen und entspreche der seit jeher geltenden einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In einem zweiten Schritt würden dann diese Leistungen bepreist. Dabei handle es sich letztlich zwar auch um eine Sachverhaltsfrage, auch wenn der Prozess hinsichtlich der anzuwendenden Methoden mit zahlreichen Wertungen durchsetzt sei.

Das kantonale Steueramt habe das Geschäftsmodell der Pflichtigen richtig wiedergegeben und das Steuerrekursgericht teile den vom kantonalen Steueramt nach einer Bücherrevision in seiner Funktions- und Risikoanalyse gezogenen Schluss, dass sämtliche wertschöpfenden Funktionen in der Schweiz ausgeübt worden seien. Was die anschliessend im zweiten Schritt folgende Bestimmung des Verrechnungspreises betreffe, so stehe zwar nach den Richtlinien wie von der Pflichtigen geltend gemacht die Preisvergleichsmethode im Vordergrund. Eine solche auf externen Vergleichspreisen basierende Methode sei jedoch für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (aus dargelegten Gründen) nicht geeignet. Auszugehen sei vielmehr von einem internen bzw. "halbinternen" Vergleichspreis, der "nur" noch angepasst werden müsse. Dies habe das kantonale Steueramt mittels Anwendung der Nettomargen-Methode gemacht, was sich jedenfalls als richtlinienkonform erweise. Der dabei verwendete Risikoaufschlag zugunsten der Quasi-Nichtengesellschaft sei als keinesfalls zu tief und im Ergebnis zugunsten der Pflichtigen zu bezeichnen, weshalb auf die ursprünglich vorgesehene Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung der (exakten) Verrechnungspreises habe verzichtet werden können.

3.2 Die Pflichtige führt zur vom kantonalen Steueramt vorgenommenen und von der Vorinstanz bestätigten Gewinnkorrektur aus, das Schweizer Steuerrecht kenne keine Konzernbetrachtung; auszugehen sei von einer Einzelbetrachtung, also dem statutarischen Abschluss der steuerpflichtigen juristischen Person. Betreffend die Bestimmung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung stimme sie, die Pflichtige, der Vorinstanz zwar im Grundsatz zu, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Drittvergleichsgrundsatz ("arm's length"-Grundsatz) folge und sich dabei bei dessen Beurteilung bzw. betraglichen Bestimmung als Auslegungshilfe auf die Richtlinien stütze, ebenso, dass für die innerstaatliche Anwendung nur diejenigen OECD-Regeln (im Sinn einer "Auslegungshilfe") zu übernehmen seien, die auch und vor allem dem Schweizer Drittvergleichstest entsprächen. Erstaunlicherweise würden dann aber unbesehen die Ausführungen des geänderten "Kommentars 2017" [recte: Richtlinien] zur Zuordnung und Entschädigung von Risiken übernommen, welche eben gerade nicht den seit jeher vom Bundesgericht innerstaatlich angewandten Grundsätzen entsprächen und ohnehin nicht auf Geschäftsvorfälle aus den Jahren 2008 und 2009 angewandt werden könnten. Heranzuziehen für die Auslegung des Drittvergleichsgrundsatzes sei grundsätzlich die Fassung der Richtlinien 1995, welche der Preisvergleichsmethode den Vorrang vor anderen Methoden wie der Gewinnaufteilungsmethode einräume. Das Vorgehen der Vorinstanz sei (unter anderem) deshalb zu beanstanden, weil sie von einer unzulässigen Konzernbetrachtung ausgegangen sei, zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung der korrekten fremdvergleichskonformen Verrechnungspreises verzichtet habe und (aus dargelegten Gründen) zu Unrecht die vom kantonalen Steueramt angewandte Nettomargenmethode geschützt habe. Letztere sei nicht die korrekte Verrechnungspreismethode für den vorliegenden Fall, da sie nicht für Situationen geeignet sei, in welchen jeder Beteiligte einzigartige, wertvolle Beiträge leiste. Zu berücksichtigen sei auch der Wert der Struktur an sich, d.h. der Limited Partnership mit General Partner auf der KanalinselH. Eine solche den Kapitalgebern vertraute und deshalb bevorzugte Struktur trage insofern zur Wertschöpfung bei, als dass insbesondere die Kapitalsuche massgeblich vereinfacht werde und damit tiefere Kosten anfielen. Aus (näher bezeichneten) Studien ergäben sich zugängliche und verlässliche Marktvergleichswerte für die Bestimmung des Drittpreises von Beratungsentschädigungen bei vergleichbaren Private Equity Strukturen. Dem trage die Vorinstanz nicht Rechnung; die entrichteten "Advisory Fees" seien marktkonform, es fehle an der Offensichtlichkeit und an der Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Schliesslich bestätige (aus dargelegten Gründen) auch die Wertschöpfungsbeitragsanalyse das Ergebnis der Preisvergleichsmethode. Die Aufrechnung bei ihr so die Pflichtige greife direkt, tiefgreifend und ohne ersichtlichen Grund in die gesamte Struktur der A-Gruppe ein. Es fehle an einer (über die Jahre ausgedehnten) Gesamtbetrachtung, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle.

3.3

3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien zutreffend wiedergegeben und insbesondere auch zu Recht festgehalten hat, dass diese auch in der vorliegenden, nicht von einem DBA, erfassten Sachverhaltskonstellation als Interpretationshilfe herangezogen werden können, weil sie im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Drittpreisvergleichskonstellationen entsprechen (zur Frage der "richtigen" Version der Richtlinien, vgl. E.2.6). Zu ergänzen ist dazu lediglich, dass die Ausführung, letztlich sei auch die Frage, welche Methode die "richtige", angepasste sei, beschlage eine reine Sachverhaltsfrage (E.2a in fine des angefochtenen Entscheids), bestenfalls verkürzt ist. Ob eine konkrete Sachverhaltsgestaltung nämlich einem Drittvergleich standhält, ist jedenfalls auch eine Rechtsfrage.

3.3.2 Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis auf die Zweistufigkeit der Verrechnungspreis-Methodik der Richtlinien. Zu betrachten ist damit auch an dieser Stelle in einem ersten Schritt mit dem Blickwinkel der Rechtskontrolle (E.1.3), ob der Sachverhalt mittels der Funktionsanalyse korrekt ermittelt und die Leistungen korrekt zugeordnet worden sind. Dies ist der Fall. Entgegen der Vorbringen der Pflichtigen haben die Vorinstanzen keine dem Schweizer Steuerrecht fremde Konzernbetrachtung angewandt, sondern sind von der Pflichtigen, der Schweizer Steuerpflichtigen, ausgegangen und haben die ihrer Quasi-Nichtengesellschaft erbrachten Leistungen analysiert. Dass dabei auch ein Blick auf Letztere geworfen werden muss, liegt im Wesen der Rechtsfigur der verdeckten Gewinnausschüttung begründet. Im Rahmen dieser Funktionsanalyse sind die Vorinstanzen für die vorliegend einzig interessierenden Jahre 2008 und 2009 zum Schluss gekommen, dass sämtliche Nicht-Routine-Funktionen in der Schweiz liegen und in diesem Kontext bei der Quasi-Nichtengesellschaft auf der KanalinselH auch keine Risiken alloziert werden können. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanzen, denen das Verwaltungsgericht beitritt (angefochtener Entscheid E.2c) und die damit als auch durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt gelten, werden durch die Ausführungen der Pflichtigen nicht erschüttert. Von vornherein ins Leere zielen etwa sämtliche Vorbringen und die diese behaupteterweise stützenden Unterlagen, welche sich auf Jahre beziehen, welche nach den vorliegend einzig interessierenden Jahre 2008 und 2009 liegen (z.B. in der Beschwerde die Rz.34, 37, 56ff., 127). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Pflichtige sodann aus dem von ihr geltend gemachten Umstand, die auf der KanalinselH aufgesetzte Struktur habe einen Wert an sich, welche "der Markt" kenne und honoriere (z.B. in der Beschwerde die Rz.27ff., 57, 91), wird doch daraus nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die von den Vorinstanzen gemachte, sich auf den konkreten Einzelfall beziehende Funktionsanalyse rechtlich nicht zutreffend sein sollte. Was Letztere angeht, so wird deren Ergebnis durch einen Blick in die Akten vielmehr bestätigt: So fällt etwa auf, dass entgegen den Vorbringen der Pflichtigen (Beschwerde Rz.80ff.) aus den von ihr eingereichten Unterlagen eben gerade nicht ersichtlich wird, dass die Pflichtige bei Bezahlungen an ein Bankhaus stellvertretend für ihre Quasi-Nichtengesellschaft gehandelt habe (Beilage44 zur Beschwerde). Der Umstand, dass die Pflichtige ihrer Quasi-Nichtengesellschaft eine Rechnung gestellt hat (Beilage45 zur Beschwerde), bleibt für die Analyse als solche für sich allein rechtlich ohne Aussagekraft. Wenn zum Abschluss die Pflichtige gar noch einer Gesamtbetrachtung das Wort redet, nachdem sie zuvor den Vorinstanzen zu Unrecht eine verpönte Konzernbetrachtung vorgeworfen hat, mutet dies widersprüchlich an. Auch von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann keine Rede sein; allfällige corresponding adjustments so es denn solche geben sollte sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

3.3.3 Betreffend die im zweiten Schritt zu erfolgende Bestimmung des Verrechnungspreises erachtet das Verwaltungsgericht auch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend. Diese hat dargelegt, dass und weshalb nicht zu beanstanden ist, dass vorliegend nicht die Preisvergleichsmethode zur Anwendung gebracht worden ist, und dass und weshalb das vom kantonalen Steueramt angewandte Verfahren sich als sachgerecht erwies und auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden konnte (angefochtener Entscheid E.3f.). Zu erinnern ist an dieser Stelle denn einzig noch einmal, dass es um die sachgerechte Erfassung des konkreten Einzelfalls geht und die nicht verbindlichen Richtlinien keinesfalls dazu führen können, dass mangels vergleichbarer Verhältnisse diesem eben gerade nicht gerecht werdende Methoden angewandt werden (E.2.5). Vor diesem Hintergrund zielen die Ausführungen, welche sich auf Unternehmen beziehen, die ihr Geschäft nicht wie die Pflichtige strukturiert haben, ins Leere (Beschwerde Rz.95ff. mit den die nämlichen Ausführungen im Rekurs/Beschwerde vom 23.Oktober 2014 betreffenden Erwägungen der Vorinstanz [E.3b und d] setzt sich die Pflichtige nicht substanziiert auseinander, sondern begnügt sich damit, diese als falsch und willkürlich zu bezeichnen). Ebenfalls schon aus diesem Grund ist auch auf die behauptete rückwirkende Anwendung des "Kommentars 2017" (Beschwerde Rz.75) nicht weiter einzugehen. Dass und weshalb entgegen der Auffassung der Pflichtigen keine unzulässige Konzernbetrachtung vorliegt, wurde bereits dargelegt (E.3.3.2). So erweist sich das vom kantonalen Steueramt gewählte Vorgehen als den Verhältnissen des vorliegend einzig zu beurteilenden konkreten Einzelfalls als angemessen und damit als sachgerecht.

3.3.4 Was schliesslich die von der Pflichtigen in ihrer Beschwerde vom 26.September 2018 verschiedenenorts eingefügten Hinweise auf "einvernehmliche Lösung[en]" (Rz.7, 15, 18), "breitwilliges" Mitwirken der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren (z.B. Rz.8, 10) und ihr "kooperativ[es]" Verhalten (Rz.9, 15, 18) auf die "zielführende Zusammenarbeit" (Rz.9) betrifft, so ist die Pflichtige vorab an die gesetzliche Ordnung zu erinnern: Eine umfassende Mitwirkung ist (in den Schranken des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) gesetzliche Pflicht (Art.123ff. DBG, insbesondere Art.126 Abs. 1 DBG; §133ff. StG, insbesondere §135 Abs.1 StG; Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2.A., Zürich etc. 2018, §16 N.1ff.). Geht es sodann um Leistungen, welche zwischen der Schweiz und dem "Nicht-DBA-Ausland" (in welche Richtung auch immer) erbracht werden, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, dies in besonderem Masse, falls der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt (BGr, 2.August 2018, 2C_958/2016, E.4.4 betreffend Guernsey). Das kantonale Steueramt durfte und musste in diesem Licht auch verstärkte Abklärungen treffen. Das Verwaltungsgericht verkennt bei alledem durchaus nicht, dass die Möglichkeit des Kontakts und des Austauschs mit den Steuerbehörden in der Schweiz eine lange Tradition und eine wichtige Bedeutung hat (vgl. etwa Peter Nobel/Robert Waldburger, Der Unternehmensstandort Schweiz aus steuer- und aktienrechtlicher Sicht, in: Ernst A.Kramer/Peter Nobel/Robert Waldburger [Hrsg.], Festschrift für Peter Böckli, Zürich/Basel/Genf 2006, S.51f.). Daraus indessen wie die Pflichtige anklingen lässt einen Anspruch auf den eigenen Vorstellungen entsprechende Ergebnisse ableiten zu wollen, ist verfehlt, und der in diesem Licht von der Pflichtigen geäusserte Vorwurf an das kantonale Steueramt, berechtigtes Vertrauen sei enttäuscht worden, rechtlich nicht begründet.

3.4 Damit bleibt auf die weiteren Rügen der Pflichtigen einzugehen soweit diese nicht bereits durch die vorstehenden Ausführungen explizit implizit aufgenommen und entkräftet worden sind. Dabei handelt es sich vorab um die geltend gemachten Eventualanträge, nämlich die behauptete sinngemässe Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Einholung eines Gutachtens sowie den Antrag, die Gewinnsteuern 2008 und 2009 vom in den betreffenden Jahren steuerbaren Gewinn als abzugsfähigen Aufwand zu berücksichtigen.

3.4.1 Die Pflichtige führt aus, die Vorinstanz habe sich absolut widersprüchlich verhalten, indem sie die Beurteilung des fremdvergleichskonformen Verrechnungspreises selbst vorgenommen habe, obwohl sie in einem ähnlichen Fall festgestellt habe, dazu nicht über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen. Dies habe zu einer falschen Anwendung der Richtlinien geführt die von der Pflichtigen angewandte Preisvergleichsmethode (oder subsidiär die Gewinnaufteilungsmethode mit einer Gebührenteilung von 70:30 im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der AGP) seien fälschlicherweise von der Vorinstanz nicht angewandt worden.

3.4.1.1 Insoweit die Pflichtige erneut die falsche Anwendung der Richtlinien rügt, ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen (E.3.3). Der Umstand, dass die Vorinstanz und auch das hier urteilende Gericht die Rechtsauffassung der Pflichtigen betreffend die anzuwendende Preisvergleichsmethode nicht teilen, bedeutet selbstredend keine Verletzung von deren rechtlichem Gehör.

3.4.1.2 Das Verwaltungsgericht verkennt freilich nicht, dass wenngleich die Bestimmung der sachgerechten Methode eine Rechtsfrage beschlägt die Festsetzung fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise auch Sachverhaltselemente enthält, welche grundsätzlich einer gutachterlichen Sachverhaltsfeststellung unterliegen können. So ist es nicht undenkbar, dass aus dem letztlich bereits in Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Einzelfall ein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens resultieren kann. Wieso derlei indessen vorliegend der Fall sein sollte, wird nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in einem so die Pflichtige ähnlichen Fall die Vorinstanz ausgeführt habe, nicht über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen, lässt den Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens im vorliegend einzig zu beurteilenden Fall nicht als widersprüchlich erscheinen. Massgebend ist ausschliesslich die Sachlage im vorliegend zu beurteilenden konkreten Fall, und dieser ist selbst wenn er denn ähnlich sein sollte eben nicht gleich. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt ein Gutachten hätte einholen wollen, darauf später wieder verzichtete (angefochtener Entscheid E.3f in fine), zumal der Spruchkörper auf eine vom verfahrensleitenden Instruktionsrichter angeordnete prozessleitende Verfügung wie vorliegende die Mandatierung des Gutachters zurückkommen darf (vgl. für das Zivilrecht, Martin Kaufmann in: Alexander Brunner, Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., Zürich/St.Gallen 2016, Art.124 ZPO N.32).

3.4.2 Was den zweiten Eventualantrag betrifft, es seien die Gewinnsteuern 2008 und 2009 vom in den betreffenden Jahren steuerbaren Gewinn als abzugsfähigen Aufwand zu berücksichtigen, so ist auf diesen nicht einzutreten. Die Ausführungen der Pflichtigen sind zwar insoweit durchaus zutreffend, dass nach bundegerichtlicher Rechtsprechung aufgrund von Aufrechnungen zusätzlich resultierende Steuern als steuerlich abzugsfähiger Aufwand bei der Festsetzung der Korrektur des steuerbaren Gewinns zu berücksichtigen sind. Genau dies hat die Vorinstanz auch gemacht (E.4 des angefochtenen Entscheids, in Anwendung von BGE141 II 83). Dies anerkennt die Pflichtige denn auch explizit (Rz.135 der Beschwerde). Was sie unter diesen Umständen darüber hinaus zu erhalten wünscht, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, und mangelt es damit an einem entsprechenden Interesse.

3.4.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann auf die Einholung der hilfsweise offerierten Dokumente auf die Abnahme weiterer offerierter Beweise (z.B. Parteibefragung [Rz.15 der Beschwerde]) verzichtet werden.

3.5 Aus den eben dargelegten Gründen ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen.

4.

Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich in jedem Fall nach kantonalem Recht (Art.144 Abs.5 in Verbindung mit Art.145 Abs.2 DBG), einschlägig ist die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 3.Juli 2018 (§153 Abs.4 in Verbindung mit §150b Abs.2 StG), deren §3 für Fälle wie vorliegend für das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern mit einem Streitwert von über Fr. eine Gerichtsgebühr von bis zu Fr. vorsieht. Nach §151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG bzw. Art.144 Abs.1 in Verbindung mit Art.145 Abs.2 DBG sind die Gerichtskosten der Pflichtigen als unterliegender Partei aufzuerlegen. Der Pflichtigen steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu (§152 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG und §17 Abs.2 lit.a VRG sowie Art.64 Abs.13 des Bundesgesetzes vom 20.Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art.144 Abs.4 und Art.145 Abs.2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.Die Beschwerden (SB.2018.00094 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 und SB.2018.00095 betreffend direkte Bundessteuer 2008 und 2009) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 8'120.-- Total der Kosten.

Fr. 4'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'300.-- Total der Kosten.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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