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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2018.00084
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2018.00084 vom 14.11.2018 (ZH)
Datum:14.11.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Drittvergleich; Abschreibungssatz bei einem Fachmarkt.
Schlagwörter: Pflichtige; Steuerbare; Beweis; Beschwerde; Leistung; Mutter; Geschäftsmässig; Begründet; Gemeinde; Reingewinn; Bundessteuer; Kapital; Gesellschaft; Leistungen; Muttergesellschaft; Beweislast; Pflichtigen; Staats; Verwaltungsgericht; Management; Dezember; Gemeindesteuern; Asset; Zusammenhang; Steuerrekursgericht; Kantonale; Erfolgsrechnung; Verbindung; Aufwand; Person
Rechtsnorm: Art. 123 DBG ;
Referenz BGE:131 II 548; 133 II 153; 138 II 57; 141 II 83;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2018.00084

SB.2018.00085

Urteil

der 2. Kammer

vom 14.November2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.31.12.2014
Direkte Bundessteuer 1.1.31.12.2014,

hat sich ergeben:

I.

Die BAG mit Sitz in D (heute: AAG, im Folgenden die Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung für die Steuerperiode 1.1.31.12.2014 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. und ein steuerbares Kapital von Fr. . Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 15.Juni 2017 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. fest. Dabei rechnete es der Pflichtigen an die in Luxemburg domizilierte Muttergesellschaft geleistete "Asset Management Fees" im Betrag von Fr. und Abschreibungen im Betrag von Fr. auf.

Mit Einspracheentscheiden vom 27.November 2017 setzte das kantonale Steueramt den steuerbaren Reingewinn auf Fr. und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. fest. Es hielt an den Aufrechnungen fest, erhöhte jedoch die Steuerrückstellungen von Amtes wegen.

II.

Die Pflichtige liess hiergegen am 22.Dezember 2017 beim Steuerrekursgericht Beschwerde und Rekurs führen und beantragen, der Reingewinn sei für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer auf Fr. , das steuerbare Eigenkapital auf Fr. festzusetzen. Das Steuerrekursgericht wies die vereinigten Rechtsmittel mit Entscheid vom 17.Juli 2018 ab.

III.

Die Pflichtige liess am 27.August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Einspracheentscheide aufzuheben und der steuerbare Reingewinn sei für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.31.12.2014 sowie für die direkte Bundessteuer 1.1.31.12.2014 auf Fr. , das steuerbare Kapital auf Fr. , eventualiter der steuerbare Reingewinn auf Fr. und das steuerbare Kapital auf Fr. , subeventualiter der steuerbare Reingewinn auf Fr. und das steuerbare Kapital auf Fr. , subsubeventualiter der steuerbare Reingewinn auf Fr. und das steuerbare Kapital auf Fr. festzusetzen. Das Steuerrekursgericht verzichtete am 6.September 2018 auf eine Vernehmlassung; das kantonale Steueramt beantragte am 14.September 2018 die Abweisung der Beschwerden. Die Pflichtige äusserte sich hierzu am 10.Oktober 2018. Die Steuerämter der Stadt D und der Gemeinde C sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Die Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2018.00084) und direkter Bundessteuer (SB.2018.00085) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut §153 Abs.3 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art.145 Abs.2 des Bundes­gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art.140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Ge­meinde­steuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E.2.5; RB1999 Nr.147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E.2).

2.

2.1 Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich, gemäss Art.58 Abs.1 DBG sowie den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Art.24 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.Dezember 1990 (StHG) bzw. §64 Abs.1 StG, zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldo­vortrags des Vorjahrs, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausge­schiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begrün­detem Aufwand verwendet werden, sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE 141 II 83 E.3.1 mit Hinweisen).

Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl. Peter Brülisauer/Marco Mühlemann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3.A., Basel 2017, Art.58 N.182ff.; Peter Brülisauer/Oliver Krummenacher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3.A., Basel 2017, Art.24 N.199 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Gemäss Art.58 Abs.1 lit.b DBG bzw. §64 Abs.1 Ziff.2 StG gelten insbesondere nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen oder Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie offene und verdeckte Gewinn­ausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.

Leistung und Gegenleistung zwischen Konzerngesellschaften müssen einem sogenannte Dritt- oder Fremdvergleich standhalten, unabhängig davon, ob die Parteien zueinander in einer Mutter-Tochter-Beziehung stehen oder ob sie über andere Beteiligungsstrukturen im Konzern als verbundene Gesellschaften zu qualifizieren sind (VGr, 14.Dezember 2011, SB.2011.00002, E.4.3). Dabei gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (VGr, 16.Dezember 2015, SB.2015.00005, E.3.2; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length", Art.29 Abs.2 BV, Art.58 DBG, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA77 [2008/2009] S.657ff., 659f., 672ff.). Wenn eine Gesellschaft gegenüber Nahestehenden Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at arm's length) nur mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Aktionär (vorliegend zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft) erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt (so schon RB 1985 Nr.42) bzw. führen zu Aufrechnungen (BGE 138 II 57 E.4 und 6; zum Ganzen auch VGr, 20.April 2016, SB.2015.00073, E.2.4; grundlegend Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S.609ff.).

2.2 Bezüglich der Beweislast gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E.4.3). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwand­posten liegt es damit grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 1.Mai 2015, 2C_697/2014, E.2.3 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von der konkreten Beweislastverteilung ist die steuerpflichtige Gesellschaft verpflichtet, an der Erhebung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. VGr, 1.April 2015, SB.2014.00130, E.4.3.3; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.A., Zürich 2013, §135 N.6; Zweifel/Hunziker, ASA 77 [2008/2009] S.669f.): Gemäss §135 Abs.1 StG und Art.126 Abs. 1 DBG muss die steuerpflichtige Kapitalgesellschaft alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Insbesondere hat sie auf Ver­langen der Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen und Geschäfts­bücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen oder deren Einsichtnahme an Ort und Stelle zu dulden (§135 Abs.2 und §132 Abs.2 StG; Art. 126 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 DBG).

3.

3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob eine durch die Pflichtige an ihre Alleinaktionärin geleistete pauschale Gebühr für Leistungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (Asset Management Fee) sowie ein zu hoher Abschreibungssatz auf der von der Pflichtigen gehaltenen Immobilie aufzurechnen seien.

3.2 Betreffend Asset Management Fee macht die Pflichtige geltend, E habe sie im Auftrag der Muttergesellschaft betreffend Vermögensverwaltung beraten. Die Pflichtige legt indes weder näher dar, welche konkreten Leistungen die Muttergesellschaft für die Pflichtige im Jahr 2014 geleistet haben sollte, noch reichte sie entsprechende Belege ein: Die E-Mail-Korrespondenz, auf die sie verweist, stammt aus den Jahren 2008 und 2017 und allein aus dem Umstand, dass E regelmässig in die Schweiz flog, lässt sich noch nicht ableiten, er habe die Pflichtige beraten. Da die Pflichtige bis heute Eigentümerin nur einer Liegenschaft ist, für die ein langfristiger Mietvertrag besteht, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Beratungsbedarf für die Vermögensverwaltung bestanden haben sollte. Die Behauptung, die Pflichtige habe in Betracht gezogen, weitere Liegenschaften zu erwerben, blieb unbelegt und ist nicht glaubhaft. Wenn in diesem Zusammenhang vage darauf verwiesen wird, E habe die Pflichtige bei strategischen Entscheiden im Zusammenhang mit ihrer einzigen Immobilie unterstützt, ist darauf hinzuweisen, dass E im Steuerjahr 2014 Verwaltungsratspräsident der Pflichtigen war und die Oberleitung der Gesellschaft wozu insbesondere strategische Entscheide zählen zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats zählen (Art.716a Abs.1 Ziff.1 des Obligationenrechts; Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, Basler Kommentar, 2016, Art.716a OR N.4). Soweit E entsprechende Leistungen tatsächlich erbracht hat, tat er dies demnach in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der Pflichtigen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang schliesslich, ob die von E der Muttergesellschaft verrechneten Honorare aus deren Optik geschäftsmässig begründet waren. Entscheidend ist hier einzig, dass die Pflichtige nicht einmal ansatzweise darzutun vermag, inwiefern die ihr verrechneten Asset Management Fee geschäftsmässig begründet gewesen sein sollten.

Soweit die Pflichtige sodann auf von der Muttergesellschaft angeblich in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachte Leistungen verweist, gilt Folgendes: Gemäss dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Periodizitätsprinzip (respektive nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip) muss der Aufwand jener Geschäftsperiode zugerechnet werden, in welcher er verursacht wurde (ausführlich hierzu Brülisauer/Mühlemann, Art.58 N.151ff.). Allfällige in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachte Leistungen der Muttergesellschaft hätten der Pflichtigen deshalb im jeweiligen Jahr belastet werden müssen und können im Steuerjahr 2014 nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen vermag die Pflichtige auch diese angeblichen Leistungen weder hinreichend zu substanziieren noch zu belegen.

Weil die Pflichtige nach dem Gesagten die geschäftsmässige Begründetheit der an die Muttergesellschaft geleisteten Asset Management Fee nicht rechtsgenügend dartun konnte, sind diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, die aufzurechnen ist. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

3.3 Die Pflichtige will auf ihrer Liegenschaft für die Verkaufs-/Gewerbefläche und das Lager sodann einen Abschreibungssatz von 8% vom Restbuchwert zur Anwendung bringen, während der Beschwerdegegner nur einen Abschreibungssatz von 4% zuliess.

Abschreibungen sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden . Die zulässigen Abschreibungssätze werden in der Regel von den Steuerbehörden festgelegt. Entsprechen hat die

due to the general aging of the building2 (was mehr als einem Viertel der Gesamtfläche entspricht) ein - und ein -Laden beides typische Angebote eines Warenhauses eingemietet waren.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG bzw. Art.144 Abs.1 in Verbindung mit Art.145 Abs.2 DBG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit §152 und §153 Abs.4 StG bzw. Art.64 Abs.13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.De­zember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art.144 Abs.4 und Art.145 Abs.2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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