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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2017.00032)

Zusammenfassung des Urteils SB.2017.00032: Verwaltungsgericht

Die Steuerpflichtige, eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, wurde von den Steuerbehörden überprüft und aufgefordert, bestimmte Positionen in ihrer Steuererklärung zu erläutern. Es wurde festgestellt, dass ein Mietertragsrückgang und erhöhte Verwaltungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurden. Die Steuerpflichtige legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Nach mehreren Instanzen wurde entschieden, dass die Aufrechnungen gerechtfertigt waren und die Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn veranlagt wurde. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2017.00032

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2017.00032
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2017.00032 vom 20.12.2017 (ZH)
Datum:20.12.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Selbstbindung der rückweisenden Gerichtsinstanz an ihre Rechtsauffassung/Verletzung des rechtlichen Gehörs im ersten Rechtsgang/Aufrechnung des Verzichts auf Mietertrag mangels geschäftsmässiger Begründetheit
Schlagwörter: Recht; Verwaltung; Steuerrekursgericht; Rechtsgang; Beweis; Verwaltungsgericht; Steueramt; Entscheid; Mietertrag; Einsprache; Verfahren; Steuerpflichtigen; Rekurs; Noven; Anhörung; Veranlagung; Staats; Gewinn; Beweismittel; Gehör; Bundessteuer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:121 II 257; 125 I 209; 127 I 54; 130 II 425; 131 I 153; 131 II 548; 134 I 140; 135 I 279; 135 III 334; 136 I 229; 138 II 57;
Kommentar:
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans, Ulrich, Hand zum DBG, Art. 140; §147 DBG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2017.00032

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2017.00032

SB.2017.00033

Urteil

der 2. Kammer

vom 20.Dezember2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.31.12.2012
Direkte Bundessteuer 1.1.31.12.2012,

hat sich ergeben:

I.

Die 1988 gegründete AAG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in F bezweckt die Verwaltung und den Handel mit Liegenschaften. Sie gehört der D-Gruppe an und ist eine Schwestergesellschaft der CAG. Im Geschäftsjahr 1.1.31.12.2012 verzichtete sie gegenüber der BAG, einer Gruppenge­sellschaft, im Vergleich zum Vorjahr auf Mietzinsen im Umfang von Fr. ; weiter wies sie erhöhte Verwaltungskosten auf, welche sie der CAG entrichtet hatte. Der deklarierte Reingewinn lautete auf Fr. .

Im Veranlagungs-/Einschätzungsverfahren der Steuerperiode 1.1.31.12.2012 überprüfte das kantonale Steueramt u.a. die Steigerung der Verwaltungskosten und den Rückgang des Mietertrags. Zu diesen beiden Positionen verlangte es von der Steuerpflichtigen mittels Auflage eine substanziierte Sachdarstellung und hinsichtlich des Mietertragsrückgangs zusätzlich den belegmässigen Nachweis. Die Antwort der Steuerpflichtigen wurde vom kantonalen Steueramt als ungenügend erachtet, worauf es die Auflage mahnte und eine neuerliche Reaktion der Steuerpflichtigen erfolgte.

Am 7.Mai 2015 erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer sowie die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 1.1.31.12.2012. Dabei wurde der Mietertragsrückgang gegenüber der BAG von Fr. als geschäftsmässig nicht begründeten Verzicht qualifiziert und ebenso wie ein Anteil von Fr. der an die CAG entrichteten Verwaltungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet.

II.
Die dagegen von der Steuerpflichtigen erhobenen Einsprachen, in welcher diese im Wesentlichen eine Vornahme der Veranlagung und Einschätzung gemäss Selbstdeklaration und damit das Absehen von den vorgenommenen Aufrechnungen gefordert hatte, wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 7.September 2015 ab. Teilweise gutgeheissen wurde demgegenüber am 29.Februar 2016 die gegen diese erhobene Beschwerde bzw. erhobenen Rekurs. Das Steuerrekursgericht bestätigte die streitigen Aufrechnungen, wies die Sache aber an das kantonale Steueramt zurück, auf dass dieses die Höhe der damit verbundenen Steuerrückstellung untersuche.

III.
Das kantonale Steueramt führte darauf im wiederaufgenommenen Einspracheverfahren eine Untersuchung über die Steuerrückstellung durch. In diesem Rahmen stellte die Steuerpflichtige ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Aufrechnungen. Einen daraufhin ergangenen Veranlagungs-/Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren, der beim Reingewinn und beim Kapital eine zusätzliche Steuerrückstellung vorsah, an der Aufrechnung des Mietertrags von Fr. bzw. der Verwaltungskosten von Fr. als verdeckte Gewinnausschüttungen aber festhielt, lehnte die Steuerpflichtige ab. Das kantonale Steueramt hiess in der Folge die Einsprachen am 28.Juli 2016 infolge Erhöhung der Steuerrückstellung teilweise gut und veranlagte die Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. (Staats- und Gemeindesteuern) und einem Eigenkapital (direkte Bundessteuer) bzw. einem steuerbaren Eigenkapital (Staats- und Gemeindesteuern) von Fr. .

IV.
Die gegen diese Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 28.Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, es sei in einem zweiten Rechtsgang an den eigenen Rückweisungsentscheid gebunden. Unzulässig seien deshalb im zweiten Rechtsgang neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zu Streitfragen, die im Rückweisungsentscheid abschliessend behandelt worden seien. Das heisse vorliegend, dass auf die Fragen nach der geschäftsmässigen Begründetheit des Verzichts auf Mietertrag sowie der Verwaltungskosten nicht mehr einzugehen sei, weshalb die entsprechenden Ausführungen lediglich eine Wiederholung in aktualisierter Form dessen darstellten, was im Entscheid vom 29.Februar 2016 dargestellt worden sei.

V.
Mit Eingabe vom 3.April 2017 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 28.Februar 2017 und die Rückweisung an diese zur Neubeurteilung. Eventualiter sei der geschäftsmässig begründete Verzicht auf erzielbaren Mietertrag in Höhe von Fr. nicht als Gewinn aufzurechnen und die Beschwerdeführerin sei für die Steuerperiode 1.1.31.12.2012 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. (Direkte Bundesssteuer 2012) zu veranlagen bzw. mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. (Staats- und Gemeindessteuern 2012) und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. einzuschätzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

VI.
Während das Steuerrekursgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt, schliesst das kantonale Steueramt in Vertretung des Staats Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in seiner Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2017.00032) und direkter Bundessteuer (SB.2017.00033) betreffen dieselbe Steuerpflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut §153 Abs.3 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art.145 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art.140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E.2.5; RB1999 Nr.147).

1.4 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen Beweismittel, die nicht spätestens im Beschwerde­verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt angerufen worden sind, dürfen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (vgl. VGr, 25.August 2010, SB.2010.00055, E.1.2). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- Nachsteuergrund (Art. 147 bzw. Art.151 DBG; §155 bzw. §160 StG) beruhen der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr.149). Das Novenverbot soll verhindern, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Unterlagen nachgereicht werden, die bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten eingebracht werden können. Denn angesichts der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§153 Abs.3 StG) und der grundsätzlich umfassenden Kognition des Steuerrekursgerichts (Art.140 Abs.3 DBG: §147 Abs.3 StG) ergibt es wenig Sinn, wenn der Prozessstoff vor Verwaltungsgericht trotz dessen eingeschränkter Kognition weiter ausgebaut werden kann. Für die Zulässigkeit von nachgereichten Unterlagen stellt sich deshalb vorab die Frage, ob diese bereits im Rekursverfahren hätten eingereicht werden können.

1.5 Im erstinstanzlichen Beschwerde- und Rekursverfahren dagegen sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig, wie auch neue Begehren verfahrensrechtlicher Art gestellt werden können. Im Sinn eines geordneten Verfahrens können allerdings nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss Art.140 Abs.1 DBG bzw. §147 Abs.1 StG keine Noven mehr vorgebracht werden. Vielmehr sind solche verspäteten Eingaben aus dem Recht zu weisen, zumal bereits im Einschätzungs- und im Einspracheverfahren sowie während der Rechtsmittelfrist die Möglichkeit bestand, alles Entscheidrelevante vorzubringen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.A., Zürich 2016, Art.140 N.39; dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.A., Zürich 2013, §147 StG N.24 und 38). Ausgenommen sind bloss Noven, die durch Eingaben von anderen Parteien im Verlauf des Verfahrens veranlasst wurden; solche Noven sind auch nach Ablauf der Frist zulässig.

1.6 Weist das Verwaltungsgericht die Streitsache zu neuer Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, so ist diese an die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt gar nicht in Erwägung gezogen worden sind. Diese Selbstbindung der rückweisenden Gerichtsinstanz an ihre Rechtsauffassung entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Hinblick auf seine eigenen Rückweisungsentscheide (vgl. BGE 135 III 334, E.2.1). Sie ist sachgerecht, weil die fehlende Bindung letztlich dazu führt, dass der im ersten Rechtsgang unterliegenden Partei faktisch eine doppelte Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wiedererwägung eingeräumt werden. Immerhin steht die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen weil neue Tatsachen Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind, ein veränderter Sachverhalt vor ist in der Zwischenzeit eine Rechts- Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. zum Ganzen VGr, 13.Juli 2016, SB.2015.00128, E.1.3). Das eben Ausgeführte gilt mutatis mutandis auch, wenn das Steuerrekursgericht einen Fall mit verbindlichen Weisungen an das kantonale Steueramt zurückweist (vgl. VGr, 14.Januar 2015, SB.2014.00079, E.2.1; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3.A., Basel 2107 [nachfolgend: Kommentar-DBG], Art.143 N.21f.).

1.7 Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende -mindernde Tatsachen trägt (BGE 121 II 257 E.4c/aa). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine keine angemessene Gegenleistung gegen­übersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. [anstelle vieler] BGr, 1.September 2009, 2C_265/2009, E.2.4; 23.Juli 2009, 2C_76/2009, E.2.2 mit Hinweis). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es demgegenüber grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 16.Juli 2013, 2C_273/2013 und 2C_274/2013, E.3.3).

2.
Zwischen den Parteien streitig sind zwei verschiedene Fragen. Vorab geht es in einem ersten Schritt darum, zu klären, ob die vorinstanzlichen Verfahren an einem formellen Fehler leiden, weil wie die Beschwerdeführerin vorbringt in ersten Rechtsgang ihr rechtliches Gehör verletzt worden ist und damit das Steuerrekursgericht im zweiten Rechtsgang auf ihre neuen Ausführungen hätte vollständig eintreten müssen (E.3). Wird diese Rechtsverletzung verneint, gilt es in einem zweiten Schritt zu beantworten, wie es sich mit der Aufrechnung des Verzichts auf Mietertrag mangels geschäftsmässiger Begründetheit verhält (E. 4). In diesem Bereich nicht mehr streitig ist die Aufrechnung der Verwaltungskosten.

3.

3.1

3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Das kantonale Steueramt Zürich habe die von der Steuerpflichtigen mehrmals gewünschte und offerierte persönliche Besprechung bis und mit dem Einspracheverfahren im ersten Rechtsgang ohne jede Begründung ignoriert, obwohl ihr durchaus bekannt gewesen sei, dass nicht alle der eingeforderten Unterlagen in schriftlicher Form vorhanden gewesen seien. Erst anlässlich der Rückweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses durch das Steuerrekursgericht an die kantonale Steuerbehörde (mit Entscheid vom 29.Februar 2016), habe Letztere im zweiten Rechtsgang eine mündliche Besprechung mit der Steuerpflichtigen zum streitigen Sachverhalt nachgeholt und zu sämtlichen Vorbringen der Steuerpflichtigen betreffend geschäftsmässig begründeter Verzicht auf erzielbaren Mietertrag im Rahmen des Einspracheentscheids (vom 28.Juli 2016) im zweiten Rechtsgang nochmals Stellung genommen. Das Steuerrekursgericht habe folglich im ersten Rechtsgang die Frage der geschäftsmässigen Begründetheit des Verzichts auf Mietertrag sowie der Verwaltungskosten beurteilt, ohne dass der Steuerpflichtigen im Einschätzungs- und Einspracheverfahren im ersten Rechtsgang das rechtliche Gehör vollständig im Sinn der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt worden sei, womit der Entscheid des Steuerrekursgerichts aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art.29 Abs.2 BV, §138 StG ZH und §141 StG ZH auf der Basis eines nicht gesetzmässig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts erfolgt sei. Folgerichtig so die Beschwerdeführerin hätte das Steuerrekursgericht die Sache im ersten Rechtsgang zur ordnungsgemässen Gewährung des rechtlichen Gehörs vollständig an das kantonale Steueramt Zürich zurückweisen müssen und nicht lediglich zwecks Neuberechnung der Steuerrückstellung.

3.1.2 Das kantonale Steueramt führt diesbezüglich aus, im ersten Rechtsgang sei von der Steuerpflichtigen zwar eine Besprechung vor Ort in F offeriert, nicht aber beantragt worden, weshalb auf eine solche verzichtet worden sei. Dies sei danach weder im Einsprache- noch im Beschwerde-/Rekursverfahren beanstandet worden. Im zweiten Rechtsgang sei danach im wiederaufgenommenen Einspracheverfahren die nunmehr ausdrücklich anbegehrte mündliche Anhörung am 11.Juli 2016 durchgeführt worden. Dass darin auch noch einmal materiell über den (Verzicht auf) Mietertrag diskutiert worden sei, sei auf das fordernde Auftreten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Nie sei infrage gestanden, dass auf die Aufrechnungen zurückgekommen würde.

3.1.3 Das Steuerrekursgericht hält in seiner Vernehmlassung dafür, mangels entsprechender Rüge habe im ersten Rechtsgang keine Veranlassung bestanden, sich zu Fragen der (Nicht-)Gewährung des rechtlichen Gehörs zu äussern. Auf solche nachgeschobenen Rügen sei im zweiten Rechtsgang nicht einzugehen.

3.2

3.2.1 Unter den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]) fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Ab­nahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E.2b). Diese verfassungsmässige Minimalgarantie kann durch kantonales Ver­fahrensrecht ausgedehnt werden (BGE 135 I 279 E.2.2; BGE 134 I 140 E.5.3).

3.2.2 Das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des belastenden Entscheides zu äussern, schliesst keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E.5.3; BGE 130 II 425 E.2.1; BGE 125 I 209 E.9b). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann freilich darin liegen, dass der Anspruch auf (schriftliche) Äusserung beeinträchtigt wird. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29 Abs.2 BV) lässt sich indes keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E.5.3; BGE 134 I 140 E.5.3; BGE 131 I 153 E.3).

3.2.3 Im Bereich des harmonisierten Steuerrechts sind über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus die spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften zu beachten. Gemäss Art.115 DBG bzw. §125 StG hat die Veranlagungsbehörde die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (BGr, 21.Juni 2006, 2A.71/2006, E.3.3.2). Diesem Recht steht im Verfahren der gemischten Veranlagung (Art.123 Abs.1 i.V.m. Art.126 Abs.1 DBG; §135 Abs.1 StG) die Pflicht der steuerpflichtigen Person gegenüber, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündliche schriftliche Auskünfte zu erteilen (Art.126 Abs.2 DBG; §135 Abs.2 StG). Praxisgemäss ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf mündliche Anhörung im Veranlagungs- im Rechtsmittelverfahren (BGr, 2.November 2011, 2C_178/2011, E.3.3, in: StE 2012 A 24.21 Nr.23). Selbst bei drohender reformatio in peius im Einspracheverfahren (Art.135 Abs.1 Satz2 DBG; §142 Abs.2 StG) sieht das Gesetz lediglich eine (nicht zwingend mündliche) "Anhörung" vor (BGr, 27.September 2014, 2C_104/2013, E.2.3 m.w.H.).

3.2.4 Das Zürcher Recht kennt ein über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehendes Recht auf eine mündliche Anhörung. So ist der Steuerpflichtige berechtigt, seine Steuererklärung bzw. seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten (§138 Abs.2 und §141 Abs.2 StG). Damit derlei geschieht, bedarf es freilich eines ausdrücklichen entsprechenden Antrags (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §138 N.6, 10 und §141 N.12).

3.3

3.3.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Im Rahmen des Veranlagungs-/Ein­schätzungsverfahrens nahm die Steuerpflichtige fristgerecht am 27.April 2015 zur am 14.April 2015 erfolgten Mahnung der Auflage Stellung. In diesem Schreiben der Steuerpflichtigen findet sich folgende Passage: "Falls es Ihnen möglich ist, laden wir Sie gerne zu einem Besuch in unserem Betrieb ein, um den Sachverhalt vor Ort besprechen zu können". Daneben findet sich ein handschriftlicher Vermerk "verzichtet". Keinerlei derartige gar weitergehende Ausführungen finden sich dagegen in der (gegen die am 7.Mai 2015 erfolgte Veranlagung bzw. Einschätzung erhobenen) Einsprache vom 19.Mai 2015. Nicht thematisiert wird die nicht erfolgte mündliche Anhörung sodann in der Beschwerde/Rekurs an das Steuerrekursgericht (im ersten Rechtsgang) vom 7.Oktober 2015.

3.3.2 Soll eine mündliche Anhörung stattfinden, so bedarf es wie dargelegt eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags (vgl. E.3.2.4). Kein solcher kann in der eben wiedergegebenen Einladung erblickt werden, den Betrieb zu besuchen und den Sachverhalt zu besprechen. Davon, dass im ersten Rechtsgang vor dem kantonalen Steueramt zu Unrecht eine mündliche Anhörung unterblieben wäre, kann somit keine Rede sein.

3.3.3 Unter keinem Titel zu beanstanden ist sodann in der Folge, dass sich das angerufene Steuerrekursgericht in seinem Entscheid vom 29.Februar 2016 nicht zur mündlichen Anhörung geäussert hat. Denn weder wurde in der Beschwerde/Rekurs vom 7.Oktober 2015 an dieses Entsprechendes geltend gemacht noch ergab sich nach dem Gesagten auch nur ansatzweise aus den Akten, dass eine mündliche Anhörung trotz ausdrücklichen Antrags unterblieben wäre.

3.3.4 Es fällt auf, dass die Steuerpflichtige noch in ihrer Beschwerde/Rekurs an das Steuerrekursgericht vom 26.August 2016 im zweiten Rechtsgang die nunmehr vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rüge der Gehörsverletzung mangels gewährter mündlicher Anhörung nicht erhoben hat. Wenn die Beschwerdeführerin über diesen Weg versucht, das Steuerrekursgericht zu einer neuerlichen materiellen Prüfung der im ersten Rechtsgang schon behandelten inhaltlichen Rügen im zweiten Rechtsgang zu verhalten, so muss derlei erfolglos bleiben. Das Steuerrekursgericht war im zweiten Rechtsgang ebenso wie das kantonale Steueramt im wiederaufgenommenen Einspracheverfahren an seine Erwägungen im Entscheid des ersten Rechtsgangs gebunden (E. 1.5). Nichts daran zu ändern vermag, dass das kantonale Steueramt im zweiten Rechtsgang die in diesem mittlerweile ausdrücklich anbegehrte mündliche Anhörung am 11.Juli 2016 durchgeführt hat und so die Beschwerdeführerin auch noch einmal materiell diskutiert habe. Richtigerweise ist denn auch das Steuerrekursgericht selber auf die neuen (materiellen) Ausführungen in der Beschwerde/Rekurs vom 26.August 2016 nicht eingetreten. Folgerichtig erfolgten sodann auch keine Ausführungen zu den darin offerierten Beweismitteln. Dass sich schliesslich die Entscheid­grundlagen geändert hätten sich aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen weil neue, also bei Erhebung der Beschwerde/Rekurs noch nicht existierende Tatsachen Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden wären eine sonst wie zu beachtende neue Situation ergeben hätte, bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor.

3.4 Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin ist mithin abzuweisen.

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdeführerin verficht in ihrem Eventualstandpunkt, der geschäftsmässig begründete Verzicht auf erzielbaren Mietertrag in Höhe von Fr. sei nicht als Gewinn aufzurechnen. Die Steuerbehörde habe die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu respektieren. Die Steuerpflichtige habe rechtsgenügend dargelegt, dass der Mietverzicht der Aufrechterhaltung eines langfristigen Mietverhältnisses und der regelmässigen Mietzinszahlungen durch die Mieterin gedient habe, dies in einer Art und Weise, die einem Drittvergleich standhalte.

4.1.2 Das kantonale Steueramt führt aus, der Mietertragsverzicht zwischen zwei zwischen seitens des gleichen Aktionariats direkt indirekt beherrschten Gesellschaften sei als verdeckte Gewinnausschüttung an das Aktionariat zu qualifizieren, da dieser einzig aufgrund von deren beherrschender Stellung stattgefunden habe. Die von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Position gestellten Anträge und ins Recht gelegten Beweismittel fielen unter das Novenverbot und seien deshalb nicht zu hören.

4.1.3 Die materielle Frage, ob das kantonale Steueramt den erwähnten Mietertragsverzicht bei der Beschwerdeführerin zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet hat, ist vom Verwaltungsgericht zu überprüfen, hat sich doch dieses noch nicht hierzu geäussert. Daran ändert nichts, dass die Steuerpflichtige auch bereits den ersten Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 29.Februar 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht hätte weiterziehen können (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O, §149 N.33). Dabei ist das Verwaltungsgericht dem Wesen der Beschwerde gemäss in keiner Art durch die Rechtsauffassungen der Vorinstanzen gebunden. Zu beachten hat es bei seiner Entscheidfindung allerdings selbstredend die in seinem Verfahren geltenden Bestimmungen und Einschränkungen, insbesondere diejenigen des Novenverbots (E. 1.3).

4.2

4.2.1 Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art.58 DBG sowie den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Art.24 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bzw. §64 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldo­vortrages des Vorjahres (lit.a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausge­schiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begrün­detem Aufwand verwendet werden (lit.b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit.c). Gemäss Art.58 Abs.1 lit.b DBG bzw. §64 Abs.1 Ziff.2 StG gelten "insbesondere" nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand die Kosten für die Anschaffung, Herstellung Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie offene und verdeckte Gewinn­ausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.

4.2.2 Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden. Die steuerrechtliche Gewinnermittlung bei juristischen Personen folgt dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Massgeb­lichkeitsprinzip). Die kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung bilden Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen Gewinner­mittlung, sofern nicht steuerrechtliche Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handels­rechtlichen Ergebnis erlauben. Leistung und Gegenleistung zwischen Konzerngesellschaften müssen einem sogennanten Dritt- Fremdvergleich standhalten, unabhängig davon, ob die Parteien zueinander in einer Mutter-/Tochterbeziehung stehen ob sie über andere Beteiligungsstrukturen im Konzern als verbundene Gesellschaften zu qualifizieren sind (VGr, 14.Dezember 2011, SB.2011.00002, E.4.3). Nach dem Grundsatz der "geschäftsmässigen Begründetheit" (vgl. oben E.4.2.2) gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einem Aktionär einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (VGr, 16.Dezember 2015, SB.2015.00005, E.3.2; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2009], S.660). Wenn eine Gesellschaft gegenüber Nahestehenden Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at arm's length) nur mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Aktionär erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt (so schon RB 1985 Nr.42; Zweifel/Hunziker, a.a.O., S.660; grundlegend schon Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S.621f.) bzw. führen zu Aufrechnungen (BGE 138 II 57 E.4 und 6; zum Ganzen auch VGr, 21.Dezember 2016, SB.2016.00018, E.2.1ff. sowie VGr, 20.April 2016, SB.2015.00073, E.2.4).

4.3

4.3.1 Das Steuerrekursgericht hat in seinem Entscheid im ersten Rechtsgang von 29.Februar 2016 und dann diesen in aktualisierter Form wiederholend im Entscheid vom 28.Februar 2017 dargelegt, dass und weshalb es die Auffassung des kantonalen Steueramts gestützt hat, wonach der Mietertragsverzicht der Steuerpflichtigen gegenüber der BAG im Umfang von Fr. als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand aufzurechnen ist. Es hat sich dabei insbesondere auch mit den geltend gemachten, erstmals in der Beschwerde/Rekurs im ersten Rechtsgang konkretisierten Liquiditätsengpässen der BAG auseinandergesetzt und dabei (aus näher ausgeführten Gründen) festgehalten, es sei davon auszugehen, dass Letztere per Ende 2011 bzw. im Lauf des Geschäftsjahres 2012 tatsächlich in einen Liquiditätsengpass geraten sei und Mühe gehabt habe, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Das Steuerrekursgericht hat alsdann weiter festgehalten, es sei nicht bekannt, ob und gegebenenfalls inwiefern die BAG den Liquiditätsengpass nicht selber hätte beseitigen können, und erwogen, es hätte für eine Verbesserung der Liquidität genügt, wenn die Steuerpflichtige die Mietzinszahlungen nur zeitlich verschoben und nicht definitiv darauf verzichtet, d.h. die Zahlungen vorübergehend nur gestundet hätte, um sie nach Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit der BAG erneut geltend zu machen. Die Steuerpflichtige lege nicht dar, warum sie die BAG keine dieser Massnahmen zur Behebung der fehlenden Liquidität bei der Letzteren getroffen hätten. Wenn beide Gesellschaften zu diesem Zweck daher gleich einen definitiven Forderungsverzicht der Pflichtigen vereinbart und der BAG fünf Mietzinszahlungen (definitiv) erlassen haben, dränge sich zwangsläufig die Vermutung auf, dieses Handeln läge darin begründet, dass die BAG eine Gruppengesellschaft sei und der Steuerpflichtigen nahestehe. Im Übrigen halte (aus weiter ausgeführten Gründen) auch der Umstand, dass die Steuerpflichtige keinerlei Inkassohandlungen zu dokumentieren vermöge und solche auch nicht einmal behaupte, einem Drittvergleich nicht stand.

4.3.2 Diese Erwägungen des Steuerrekursgerichts sind jedenfalls vor dem Hintergrund des vor Verwaltungsgericht geltenden Novenverbots (E. 1.4) nicht zu beanstanden. Doch selbst ein Einbezug der aufgrund des erwähnten Novenverbots nicht zu hörenden Belege betreffend die Nichte der Beschwerdeführerin (BAG) und von der vom Finanzchef der D-Gruppe erstellten Aktennotiz zur Besprechung vom 10.Januar 2012 vermöchte nicht zu erklären, weshalb bereits anfangs 2012 in einer Konstellation wie der vorliegenden durch die Beschwerdeführerin ein definitiver Forderungsverzicht in der Höhe von fünf Monatsmieten zugunsten ihrer Nichtengesellschaft erfolgt ist. Im Gegenteil ist der in der erwähnten Aktennotiz mit Hilfe des Finanzchefs der D-Gruppe zustande gekommene beschriebene "Beschluss" ein Indiz dafür, dass der Mietertragsverzicht einzig auf die Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit der BAG zurückzuführen ist. Damit misslingt der Beschwerdeführerin der von ihr angesichts der Umstände zu erbringende Nachweis, dass die Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist, weiterhin (vgl. E.1.6). Aus den nämlichen Gründen zu unterbleiben haben schliesslich auch der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein sowie die Zeugenbefragungen, die beide im Übrigen ohnehin nichts zur massgeblichen Rechtsfrage nach der seinerzeitigen geschäftsmässigen Begründetheit des Mitertragsverzichts beizutragen vermöchten.

4.3.3 Damit hat es mit dem Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 28.Februar 2017 sein Bewenden. Die Beschwerde ist auch im Eventualstandpunkt abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin vollständig unterliegend. Nach §151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG bzw. Art.144 Abs.1 in Verbindung mit Art.145 Abs.2 DBG sind ihr deshalb die Gerichtskosten aufzuerlegen. Deren Höhe bestimmt sich in jedem Fall nach kantonalem Recht (Art. 144 Abs.5 in Verbindung mit Art.145 Abs.2 DBG). Einschlägig ist die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 23.August 2010 (§153 Abs.4 in Verbindung mit §150b Abs.2 StG), deren §3 für Fälle wie vorliegend mit einem Streitwert von insgesamt über Fr.40'000. eine Gerichtsgebühr von bis zu Fr.4'000.- vorsieht.

5.2 Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei keine Partei­entschädigung zu (§152 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG und §17 Abs.2 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG] sowie Art.64 Abs.13 des Bundes­gesetzes vom 20.Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art.144 Abs.4 und Art.145 Abs.2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.Die Verfahren SB.2017.00032 und SB.2017.00033 werden vereinigt.

2.Die Beschwerde in Sachen Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2017.00032) wird abgewiesen.

3.Die Beschwerde in Sachen direkte Bundessteuer 2012 (SB.2017.00033) wird abgewiesen.

für das Verfahren SB.2017.00032 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

für das Verfahren SB.2017.00033 wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

. Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2017.00032 und SB.2017.00033 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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