Zusammenfassung des Urteils SB.2012.00106: Verwaltungsgericht
Die Eheleute A und B haben in ihrer Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkommen angegeben, das vom kantonalen Steueramt abweichend geschätzt wurde. Das Steueramt rechnete den Pflichtigen einen steuerbaren Wertschriftenertrag im Zusammenhang mit einer Investition in Anteile des `Euro Offshore With Profits Bond` zu, was zu einer Einsprache führte. Sowohl das Steuerrekursgericht als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen den Rekurs der Pflichtigen ab. Das Verwaltungsgericht entschied, dass sämtliche Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar sind, während Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2012.00106 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 12.12.2012 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Abgrenzung steuerbare Vermögenserträge und steuerfreie Kapitalgewinne aus Privatvermögen. |
Schlagwörter: | Verwaltungsgericht; Pflichtigen; Ermessen; Ermessens; Beweismittel; Noven; Kantons; Kammer; Steueramt; Steuerrekursgericht; Rekurs; Kapitalgewinn; Gericht; Novenverbot; Erträge; Tatsache; Abteilung; Verwaltungsrichter; Einkommen; Zusammenhang; Vorinstanz; Rechtsverletzungen; Prüfung; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Steuergesetz |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2.Abteilung |
SB.2012.00106
Urteil
der 2.Kammer
vom 12.Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
beide vertreten durch die CAG,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008,
hat sich ergeben:
I.
Die Eheleute A und B deklarierten in ihrer Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. (satzbestimmend Fr. bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. (satzbestimmend Fr. Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 20.Januar 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. (satzbestimmend Fr. ein bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. (satzbestimmend Fr. ). In Abweichung zur Deklaration der Pflichtigen rechnete ihnen das kantonale Steueramt Fr. auf als steuerbaren Wertschriftenertrag im Zusammenhang mit einer Investition in Anteile des "Euro Offshore With Profits Bond", herausgegeben von der VersicherungE, einer in F domizilierten Lebensversicherungsgesellschaft.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 16.Februar 2012 ab.
II.
Das hernach angerufene Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs am 28.Juni 2012 ebenfalls ab.
III.
Mit Eingabe vom 6.August 2012 liessen die Pflichtigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragten sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der von den Pflichtigen erzielte Gewinn im Zusammenhang mit dem vorgenannten Investment nicht als steuerbarer Kapitalertrag, sondern als steuerfreier Kapitalgewinn zu qualifizieren und die Einschätzung der Pflichtigen entsprechend zu korrigieren.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut §153 Abs.3 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB1999 Nr.147).
1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- Nachsteuergrund (§155 bzw. §160 StG) beruhen der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen (RB1999 Nr.149; BGE131II548).
2.
Gemäss §20 StG sind sämtliche Erträge aus beweglichem (Privat-)Vermögen steuerbar. Ohne in der beispielhaften Aufzählung von §20 Abs.1 StG speziell erwähnt zu werden, sind auch Erträge aus Anteilfonds steuerbar, die keine Immobilienfonds sind. Steuerbar sind insbesondere auch Erträge aus ausländischen "anlagefondsähnlichen Sondervermögen" (vgl. BGer, 21.10.1996, ASA66, 377 [380] = StE1997 B101.2 Nr.19). Dabei wird kein Unterschied zwischen laufenden Nutzungserträgen und einmaligen Wertzuflüssen gemacht; beide Formen von Vermögenserträgen sind steuerbar vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, §20 N.9).
Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (§16 Abs.3 StG), wobei die Beweislast für das Vorliegen von Einkünften als steuerbegründende Tatsache bei der Steuerbehörde liegt, diejenige für das Vorliegen eines (steuerfreien) Kapitalgewinns beim Steuerpflichtigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.