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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2010.00072)

Zusammenfassung des Urteils SB.2010.00072: Verwaltungsgericht

Die Person A verkaufte im August 2006 eine Liegenschaft und machte in der Steuererklärung eine Maklerprovision geltend. Die Stadt Zürich kürzte diese Provision in der Grundstückgewinnsteuer. Nach einer Aufforderung zur Nachzahlung erhob A Einspruch, der teilweise Erfolg hatte. Ein Richter wies den Rekurs ab, worauf A beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte. Das Verwaltungsgericht hob die Nachsteuer auf und legte die Kosten der Beschwerdegegnerin auf.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2010.00072

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2010.00072
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2010.00072 vom 16.12.2010 (ZH)
Datum:16.12.2010
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nachsteuerauflage mit der Begründung, die dazumal berechnete Grundstückgewinnsteuer sei zu Unrecht unter Abzug der Mäklerprovision erfolgt, nachdem heute bekannt sei, die Provison sei gar nicht bezahlt worden? Da der Nachweis eines Zahlungsbelegs oder einer Schuldanerkennung praxisgemäss verlangt wird, ist ein erheblich erkennbarer Teilgehalt des Sachverhalts nicht abgeklärt worden, und eine Untersuchung darf nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden. Die nachträgliche Feststellung, dass die Provision nicht bezahlt worden sei, kann daher nicht als neue Tatsache im Sinn von § 160 StG gelten (E.3.2). Zudem verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn dem Pflichtigen vorgeworfen wird, die Provision anlässlich der Einschätzung nicht bezahlt zu haben, da auch eine Schuldanerkennung ausreichen würde (E. 3.1).
Schlagwörter: Steuer; Steuer; Mäkler; Pflichtige; Mäklerprovision; Stadt; Einsprache; Kommission; Grundsteuern; Tatsache; Verwaltungsgericht; Kantons; Entscheid; Steuererklärung; Grundstückgewinnsteuer; Provision; Pflichtigen; Einzelrichter; Rekurs; Tatsachen; Steuerbehörde; Einschätzung; Zahlung; Abteilung; Abzug; Steueramt; Unrecht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2010.00072

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2010.00072

Entscheid

des Einzelrichters

vom 16.Dezember 2010

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Florence Robert.

In Sachen

gegen

hat sich ergeben:

I.

A. A veräusserte am 16.August 2006 die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse02 in C zum Preis von Fr. an die D AG, E. In der Steuererklärung machte er eine Mäklerprovision von Fr. , entsprechend 5% des Kaufpreises (zuzüglich MwSt.), geltend, welche ihm die F AG, G, am 31.August 2006 in Rechnung gestellt hatte. Am 20.November 2007 auferlegte die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich A eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. , wobei die Provision auf 2% gekürzt und folglich nur zu Fr. (zuzüglich MwSt.) angerechnet wurde. In der Einsprache beantragte der Pflichtige unter anderem, es sei die gesamte Mäklerprovision zum Abzug zuzulassen. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich wies dieses Begehren mit Beschluss vom 19.August 2008 ab, setzte die Grundstückgewinnsteuer indessen aus anderen hier nicht massgebenden Gründen auf Fr. herab. Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.

B. Am 2.Juli 2009 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden dem Steueramt der Stadt Zürich mit, dass die Mäklerprovision nach der Darstellung der F AG, G, nicht bezahlt worden sei, weshalb der Mäkler die Forderung nach Einsicht ins Betreibungsregister des Pflichtigen abgeschrieben habe. Gestützt darauf forderte das Steueramt der Stadt Zürich den Pflichtigen am 8.Juli 2009 unter Beilage eines Einzahlungsscheins dazu auf, eine Nachsteuer von Fr. zu bezahlen, mit der Begründung, die dazumal berechnete Grundstückgewinnsteuer sei zu Unrecht unter Abzug der Mäklerprovision erfolgt. Nachdem der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erliess die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich am 18.August 2009 einen entsprechenden Nachsteuerbeschluss.

C. Der Pflichtige erhob hiergegen Einsprache und begründete sie damit, dass die Provision nach wie vor geschuldet sei. Zudem reichte er einen Abzahlungsplan und einen Zahlungsbeleg für die erste Rate von Fr. ein. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich hiess die Einsprache teilweise gut, indem sie die Provision im bezahlten Umfang anrechnete, und setzte die Nachsteuer auf Fr. herab. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, da nicht ernsthaft davon ausgegangen werden könne, dass der Pflichtige die verbleibenden Raten noch bezahlen werde.

II.

Mit Entscheid vom 11.Mai 2010 wies der Einzelrichter der SteuerrekurskommissionIII des Kantons Zürich den Rekurs des Pflichtigen ab. Er erwog im Wesentlichen, der Nachsteueranspruch sei nicht verwirkt worden, weil die Bezahlung der Mäklerprovision im Vertrauen auf eine korrekte Deklaration in der Steuererklärung nicht abgeklärt worden sei.

III.

Mit Beschwerde vom 21.Juni 2010 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Grundstücknachsteuer auf Fr.0.- festzusetzen.

Sowohl die Stadt Zürich als auch die SteuerrekurskommissionIII verzichteten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut §153 Abs.3 in Verbindung mit §213 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, ist eine unterbliebene unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut §160 StG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs.1). Liegt kein

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun.

2.3 Die Mäklerprovision als Aufwendung im Sinn von §221 StG wird nur angerechnet bei Vorliegen folgender Voraussetzungen: Abschluss eines zivilrechtlich gültigen Mäklervertrags, Vertragsabschluss mit einer Drittperson, welcher auf eine Nachweis- Vermittlungstätigkeit des Mäklers zurückzuführen ist sowie insbesondere die Zahlung des geschuldeten Mäklerlohns im üblichen Umfang (RB 1958 Nr.98 = ZBl 61,23; RB 1956 Nr.106). Eine Mäklerprovision als steuermindernde Tatsache kann grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Steuerpflichtigen mittels Zahlungsbeleg Schuldanerkennung nachgewiesen wird (VGr, 20.November 1990, SR 89/0084; VGr, 11.März 1980, SR 54/1979). Eine blosse Schuldanerkennung genügt nur dann, wenn ernsthaft mit der Bezahlung gerechnet werden kann (RB 1998 Nr.161).

Dies führt ohne Weiteres zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 und §213 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nachsteuerauflage wird aufgehoben.

2. Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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