Zusammenfassung des Urteils SB.2007.00030: Verwaltungsgericht
Die Eheleute A und B stritten vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um den Abzug von Vorsorgebeiträgen in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2004. B war bis 2001 bei der Firma D AG beschäftigt und zahlte auch nach ihrem Ausscheiden weiterhin Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung. Das kantonale Steueramt verweigerte den Abzug für das Jahr 2004, was zu einem Rekurs und schliesslich zur Beschwerde beim Verwaltungsgericht führte. Die Kammer entschied, dass die Beiträge auch für die Kadervorsorge abzugsfähig sind, da die Vorsorgeeinrichtung als `umhüllende Kasse` betrachtet werden kann. Die Beschwerde wurde somit gutgeheissen, die Gerichtskosten von Fr. 700.-- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, und eine Parteientschädigung wurde zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2007.00030 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 22.08.2007 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Berufliche Vorsorge |
Schlagwörter: | Vorsorge; Beiträge; Vorsorgeeinrichtung; Kadervorsorge; Rekurs; Ermessen; Reglement; Verwaltungsgericht; Entscheid; Person; Abzug; Rekurskommission; Kammer; Arbeitgeber; Pflichtigen; Ermessens; Gericht; Bundes; Bereich; Recht; Stiftung; Leistungen; Steueramt; Einkommen; ühren |
Rechtsnorm: | Art. 47 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SB.2007.00030
Entscheid
der 2. Kammer
vom 22. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Beryl Niedermann.
In Sachen
A,
B,
beide vertreten durch RA C,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004,
hat sich ergeben:
I.
B, 1943 geboren und mit A verheiratet, arbeitete bis Ende März 2001 bei der D AG. Hernach ging sie keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. B war während ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stiftung E für die berufliche Vorsorge versichert. Gemäss den Anschlussverträgen bestand nebeneinander ein Vorsorgeplan für die obligatorische als auch für die überobligatorische Kadervorsorge. Beide Pläne enthielten unter dem Titel "Weiterführung der Vorsorge" eine Bestimmung, wonach eine versicherte Person nach Austritt aus der Gesellschaft der Vorsorgeeinrichtung weiterhin angehören kann, sofern sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber für die obligatorischen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichert ist. Sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge sind dabei vollständig von der versicherten Person an die Arbeitgeberin zu leisten und von dieser an die Stiftung zu überweisen. B entrichtete dementsprechend nach ihrem Ausscheiden aus der D AG in den Jahren 2001 bis 2004 entsprechende Beiträge.
Während das kantonale Steueramt für die Jahre 2001 bis 2003 die Abzüge für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung steuermindernd zuliess, verweigerte es für das Steuerjahr 2004 den geltend gemachten Abzug von Fr. sowohl im Einschätzungsentscheid vom 4. Mai 2006 als auch im Einspracheentscheid vom 29. September 2006 und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. (satzbestimmend Fr. ) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. (satzbestimmend ) ein.
II.
Den dagegen gerichteten Rekurs hiess die Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 6. März 2007 teilweise gut und schätzte das Ehepaar für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommen von Fr. bzw. Fr. . und mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögen von Fr. bzw. Fr. ein. Sie erwog im Wesentlichen, dass nur die von der Pflichtigen für ihre obligatorische Vorsorge im Rahmen des BVG entrichteten Beiträge steuerlich abzugsfähig seien, während die im Rahmen der Kadervorsorge geleisteten Beiträge kein Abzug zu gewähren sei.
III.
Mit Eingabe vom 30. März 2007 liessen B und A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und sie seien für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem Einkommen von Fr. (satzbestimmend Fr. ) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. (satzbestimmend Fr. ) einzuschätzen. Ferner verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Einzelrichterin überwies den Fall am 2. August 2007 der Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut §153 Abs.3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB1999 Nr.147).
2.
2.1 Von den Einkünften werden laut §31 Abs.1 lit.d StG die gemäss Gesetz, Statut Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Diese Bestimmung vollzieht die bundesrechtliche Vorschrift von Art.81 Abs.2 BVG, wonach die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen und verbesserten Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge auf dem Leistungs- dem Beitragsprimat beruht den obligatorischen überobligatorischen Bereich betrifft (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, §31 N.79; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art.33 DBG N.23 und 25; RB1996 Nr.48; VGr, 23.Januar 2002, StE 2002 B 27.1 Nr.26).
2.2 Grundsätzlich setzt der Abzug von Beiträgen an die zweite Säule eine Erwerbstätigkeit voraus. Von diesem Grundsatz sieht indessen Art. 47 Abs. 1 BVG eine Ausnahme vor, wonach ein Versicherter, der aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, die Vorsorge bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, bei der Auffangeinrichtung weiterführen kann. Die Rekurskommission hat eingehend ausgeführt, dass auch die weiterhin geleisteten Beiträge eines Versicherten, der aus der obligatorischen Vorsorge ausgeschieden ist, im Rahmen der obligatorischen Vorsicherung abzugsfähig sind. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]).
3.
3.1 Streitig ist im vorliegenden Fall einzig noch, ob die von der Pflichtigen an die Vorsorgeeinrichtung für die im Rahmen der Kadervorsorge im Jahr 2004 geleisteten Beiträge abzugsfähig sind. Während die Rekurskommission und das kantonale Steueramt die Ansicht vertreten, dass Art 47 BVG lediglich den Bereich der obligatorischen Versicherung beschlägt, machen die Beschwerdeführenden auch die Beiträge für die Kaderversicherung steuermindernd geltend.
3.2 Grundsätzlich beschlägt der Geltungsbereich von Art. 47 BVG nur den obligatorischen Bereich. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat indessen in seinem Entscheid vom 4. September 1992 festgestellt, dass, solange die Reglemente Statuten keine einschränkenden Bestimmungen enthalten, sich die Weiterversicherungsmöglichkeit auf der Basis von Art. 47 BVG auf die gesamte Vorsorgeversicherung auswirke und nicht nur auf deren obligatorischen Kern (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge 1995, S. 300 und 1997 S. 334; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.A., Bern 2006, S. 21 N. 51). Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht gemachten Erwägungen beziehen sich allerdings auf eine sogenannte umhüllende Pensionskasse, bei der die Vorsorgeeinrichtung sowohl die Minimalleistungen als auch die Mehrleistungen erbringt. Im vorliegenden Fall besteht neben dem "Reglement für die Personalvorsorge der Firma" eine in einem separaten "Reglement" geregelte zusätzliche Kadervorsorge. Sowohl die Basisversicherung als auch die Kaderversicherung wird gemäss Reglement bei derselben Vorsorgestiftung durchgeführt, die registriert ist. Auf die registrierten Stiftungen ist im Gegensatz zu den nicht registrierten Personalvorsorgestiftungen der Katalog von Art.49 Abs. 2 BVG anwendbar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, solche Kaderversicherungen einer "umhüllenden Kasse" gleichzusetzen und Art. 47 BVG auch auf den überobligatorischen Bereich anzuwenden. Diese Betrachtungsweise gebietet auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Es besteht kein triftiger Grund, weshalb ein Kadermitglied, das aufgrund einer separaten Kadervorsorge die gleichen überobligatorischen Leistungen erhält wie eine im Rahmen einer umhüllenden Vorsorge versicherte Person, schlechter als letztere gestellt werden soll. Damit ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auch der von der Pflichtigen im Rahmen der Kadervorsorge entrichtete Beitrag von Fr. steuermindernd zu berücksichtigen.
Die übrigen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Beiträge, wie insbesondere die Einhaltung der massgebenden Grundsätze, die der beruflichen Vorsorge zugrunde liegen, namentlich Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer, sind unbestritten.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§152 StG und §153 Abs.4 StG in Verbindung mit §17 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 800.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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