Zusammenfassung des Urteils SB.2004.00053: Verwaltungsgericht
Die Kammer entscheidet, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn eine juristische Person geldwerte Vorteile an Gesellschafter oder nahestehende Personen gewährt, die sie unbeteiligten Dritten nicht geben würde. Die steuerliche Korrektur muss erfolgen, wenn sich die Vorteilszuwendung auf die Erfolgsrechnung auswirkt. Die steuerpflichtige Gesellschaft muss bei der Abklärung von Aufwendungen mitwirken und Beweismittel vorlegen. In einem konkreten Fall wurden wertlose Automatenaufstellrechte erworben und aktiviert, was zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führte. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten betragen insgesamt CHF 4'060.--, und die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2004.00053 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 22.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Abschreibung/verdeckte Gewinnausschüttung |
Schlagwörter: | Pflichtige; Gesellschaft; Rechte; Zustimmung; Gewinn; Abschreibung; Abtretung; Person; Begründetheit; Aufwendungen; Beweismittel; Pflichtigen; Treuhand; Automatenaufstellrechte; Abtretungserklärungen; Unterschrift; Kammer; Gewinnausschüttung; Aktivum; Kaufpreis; Zeitpunkt; Sachdarstellung; Ungunsten; Ehemann; Verträge; Akten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Kammer zieht in Erwägung:
2.1
2.2
2.3 Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person, indem sie sich entreichert, ihren Gesellschaftern diesen nahe stehenden Personen, diese bereichernd, bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB1985 Nr.42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr.4). Eine solche Ausschüttung kann etwa darin bestehen, dass die Gesellschaft dem Aktionär einer diesem nahe stehenden Person für ein Aktivum einen übersetzten Kaufpreis zahlt (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.Band, Bern 1969, §45 N.100ff.). Die steuerliche Gewinnkorrektur ist in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem sich die Vorteilszuwendung auf die Erfolgsrechnung auswirkt. Hat die Gesellschaft einen übersetzten Kaufpreis bezahlt ein von vornherein nicht wieder erhältliches Darlehen gewährt, ist demzufolge die Korrektur in dem Geschäftsjahr vorzunehmen, in dem die Abschreibung des Aktivums erfolgt ist (RB1982 Nr.72 mit Hinweisen; RB1992 Nr.25).
2.4 Um die Beurteilung der Begründetheit geltend gemachter Aufwendungen und allfälliger damit einhergehender verdeckter Gewinnausschüttungen zu ermöglichen, ist die steuerpflichtige Gesellschaft kraft der sie treffenden gesetzlichen Obliegenheiten (§135 StG) gehalten, an der Abklärung der solchen Aufwendungen zugrunde liegenden Tatsachen mitzuwirken (RB1987 Nr.35, auch zum Folgenden). Zu diesem Zweck hat sie insbesondere spätestens vor Ablauf der Rekursfrist eine substanziierte Sachdarstellung zu geben und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen. Die Rekurskommission hat von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich fehlende tatsächliche Grundlagen zu beschaffen (RB1975 Nr.64). Sie hat die Steuerpflichtige weder zur Ergänzung ihrer mangelhaften Sachdarstellung noch zur Beibringung besserer Beweismittel anzuhalten. Diesfalls ist zu Ungunsten der beweisbelasteten Gesellschaft der Nachweis der Begründetheit geltend gemachter Aufwendungen als misslungen zu betrachten (vgl. RB1977 Nr.60).
C, ihr Ehemann F bzw. ihre Tochter E von der D AG am 11.Juli 2000 bzw. 31.März 2001 zum Preis von jeweils Fr. erhalten hatten, seien von diesen Personen auf Rechnung der Pflichtigen treuhänderisch erworben worden. Sie gibt indessen zu, dass schriftliche Verträge nicht vorhanden sind. Damit fehlt es an einem grundlegenden Erfordernis für den einwandfreien Nachweis des Treuhandverhältnisses. Denn dieser setzt schriftliche Abmachungen zwischen Treugeber und Treuhänder aus der Zeit der Begründung der Treuhand voraus ("Merkblatt Treuhandverhältnisse" AbschnittA, Ziff.1).
11.Juli 2000 wie die bei den Akten liegenden Vereinbarungen vom 31.März 2001 vorsehen, dass für die Übertragung der Rechte die schriftliche Zustimmung der D AG erforderlich ist und zusätzliche Absprachen der Schriftlichkeit bedürfen.
D AG hätten sich darauf geeinigt, dass zwischen ihnen für weitere Absprachen und die Zustimmung zur Übertragung der Automatenaufstellrechte die Schriftform nicht erforderlich sei. Sie hat indessen weder dargelegt, wann und unter welchen Umständen die D AG mit welchem Mitglied der Hauptaktionärsfamilie diese Vereinbarung getroffen hat, noch hat sie Beweismittel für ihre Behauptung beibringen können. Die von der Pflichtigen erstmals in der Beschwerde eingereichte undatierte Bestätigung von G, dem angeblich damals Verantwortlichen der D AG für den Verkauf, ist verspätet und kann wegen des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (vgl. vorn E.1.2).
Automatenaufstellrechte aus den Verträgen vom 11.Juli 2000 zwischen der D AG und C, F bzw. E hat die Pflichtige zwar schriftliche Abtretungserklärungen eingereicht, welche die Unterschriften der Pflichtigen einerseits sowie C und E anderseits, nicht aber von F, aufweisen. Auf allen Erklärungen fehlt aber die Unterschrift der D AG. Da aus den Akten auch sonst die schriftliche Zustimmung dieser Gesellschaft nicht hervorgeht, ergibt sich, dass die erwähnten Rechte nicht rechtsgültig auf die Pflichtige übertragen worden sind.
zwischen der D AG und F sind mit schriftlichen Abtretungserklärungen vom 16.Mai 2001 auf die Pflichtige übertragen worden. Die Erklärungen enthielten die namens der D AG von H unterschriebene Zustimmung zur Abtretung der vertraglichen Rechte. Da aus dem Umstand allein, dass dieser erst im Oktober 2002 Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft wurde, welche mittlerweile ihren Namen in I AG geändert hatte, nicht geschlossen werden kann, er sei nicht zur Zustimmung ermächtigt gewesen, ist entgegen den Vorinstanzen anzunehmen, dass die fraglichen Rechte am 16.Mai 2001 rechtsgültig auf die Pflichtige übertragen worden sind.
D AG um Erteilung einer Spielbankenkonzession vom Bundesrat abgelehnt worden ist. Weil mit dieser Ablehnung die übertragenen Rechte wertlos wurden, hätte die Pflichtige ausführen (und belegen) müssen, unter welchen Umständen und zu welchem genauen Zeitpunkt des 16.Mai 2001 die einzelnen Unterschriften auf den Abtretungserklärungen angebracht worden waren. Indem die Pflichtige, welche für die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen die Beweislast trägt (vgl. vorn E.2.4), diese ihr ohne weiteres zumutbaren Angaben nicht gemacht, geschweige denn belegt hat, wirkt sich die entstandene Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten aus. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Pflichtige vom Ehemann der Hauptaktionärin somit von einer dieser nahe stehenden Person wertlose Automatenaufstellrechte im Betrag von Fr. erworben und aktiviert hat. Die per Ende 2001 erfolgte vollständige Abschreibung dieser wertlosen Aktiven ist geschäftsmässig unbegründet und vermag deshalb den steuerbaren Gewinn nicht zu schmälern. Ausserdem hat die Pflichtige ihrer Hauptaktionärin im Umfang der Abschreibungen verdeckt Gewinn ausgeschüttet.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
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