E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2004.00051)

Zusammenfassung des Urteils SB.2004.00051: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einer rechtlichen Auseinandersetzung bezüglich der Festsetzung von Steuerfaktoren für die Jahre 1999 und 2000. Es wird gefordert, dass der angefochtene Entscheid sowie die Schlussrechnungen und Einschätzungsmitteilungen aufgehoben werden. Die Kammer entscheidet jedoch, dass die Beschwerde abgewiesen wird und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2004.00051

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2004.00051
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2004.00051 vom 15.12.2004 (ZH)
Datum:15.12.2004
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Besteuerung einer Kommanditaktiengesellschaft (KAG)
Schlagwörter: Entschädigung; Komplementär; Gesellschaft; Entschädigungen; Jahresgewinn; Steuern; Staats; Gemeindesteuern; ·Gewinn; ·Kapital; Veranlagung; Kammer; Komplementärkommission; Summe; Verbindlichkeiten; Haftung; Tätigkeitsentgelt; Massgabe; Inanspruchnahme; Verwaltung; Geschäftsleitung; Aufsichtsstelle; Gewinnanteil; Drittel; Jahresgewinnes; Bemessung; Komplementär
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2004.00051

"...

a) eine jährliche Komplementärkommission von 1.5% der Summe der Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Entschädigung für seine unbeschränkte und persönliche Haftung;

b) ein Tätigkeitsentgelt zulasten der Gesellschaft, nach Massgabe seiner Inanspruchnahme in der Verwaltung und Geschäftsleitung, welches durch die Aufsichtsstelle und den Komplementär festzusetzen ist;

c) einen Gewinnanteil von einem Drittel des ausgewiesenen Jahresgewinnes.

Massgebend für die Bemessung obiger Entschädigungen ist der ausgewiesene Jahresgewinn vor Steuern und obstehender Entschädigungen an den Komplementär."

"1. Der angefochtene Entscheid, der Einspracheentscheid vom 22.Januar 2004 sowie die Schlussrechnungen und Einschätzungsmitteilungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000 seien aufzuheben.

2. Die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000 seien wie folgt festzusetzen:

1999:

·Gewinn satzbestimmend Fr.

steuerbar Fr.

·Kapital unverändert gemäss Veranlagung

2000:

·Gewinn satzbestimmend Fr.

steuerbar Fr.

·Kapital unverändert gemäss Veranlagung

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Kammer zieht in Erwägung:

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],

[][]

[]

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 15'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.