Zusammenfassung des Urteils SB.2003.00061: Verwaltungsgericht
Die Eheleute A und B machten in ihrer Steuererklärung 2001 einen Unterstützungsabzug für die Mutter der Ehefrau, C, geltend. Das kantonale Steueramt schätzte das steuerbare Einkommen und Vermögen der Eheleute ein und lehnte den Abzug ab, da keine ausreichenden Nachweise erbracht wurden. Der Präsident der Steuerrekurskommission wies den Rekurs ab, da keine substantiierten Nachweise für die Erwerbsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit der Mutter vorgelegt wurden. Die Pflichtigen reichten eine Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Pflichtigen den erforderlichen Nachweis für den Unterstützungsabzug nicht erbracht haben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2003.00061 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 16.12.2003 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtliches Gehör / Unterstützungsabzug |
Schlagwörter: | Unterstützung; Beweismittel; Pflichtigen; Rekurs; Sachdarstellung; Unterstützungsabzug; Person; Rekurskommission; Ermessen; Tatsache; Tatsachen; Unterstützungsbedürftigkeit; Überzeugung; Steueramt; Abzug; Einkommen; Kreditkarten; Prüfung; Erwerbsunfähigkeit; Präsident; Einzelrichter; Leistungen; Beurteilung; Steuerpflichtigen; Beweise; Untersuchung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Eheleute A und B machten in der Steuererklärung 2001 einen Unterstützungsabzug von Fr.2'400.- für die im Ausland lebende Mutter der Ehefrau, C, geltend. Da das kantonale Steueramt die Auffassung vertrat, die Eheleute hätten im Veranlagungsverfahren die für den Abzug erforderlichen Tatsachen nicht nachgewiesen, schätzte es diese am 15.April 2003 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ein. Mit Einspracheentscheid vom 26.Juni 2003 setzte das Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. herab, beharrte aber auf der Nichtberücksichtigung des Unterstützungsabzugs. Es erwog, die Pflichtigen hätten keine Bankzahlungsbelege (Überweisungen) beigebracht. Geldbezüge im Ausland mittels Kreditkarten Zahlungen für damit getätigte Einkäufe könnten indessen nicht als Nachweis von Unterstützungsleistungen gewürdigt werden. Somit erübrige sich die Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit der empfangenden Person nachgewiesen seien.
II.
Der Präsident der SteuerrekurskommissionI wies als Einzelrichter den Rekurs der Pflichtigen am 24.September 2003 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Pflichtigen hätten weder für die Erwerbsunfähigkeit der Mutter der Ehefrau noch für deren Unterstützungsbedürftigkeit eine substanziierte Sachdarstellung gegeben; zudem lägen keine behördlichen Bestätigungen ähnliche Unterlagen über die Unterstützungsbedürftigkeit vor. Deshalb könne die Frage offen bleiben, ob die Pflichtigen mit den eingereichten Kreditkartenauszügen den erforderlichen Zahlungsnachweis über die behaupteten Leistungen erbracht hätten.
III.
Mit Beschwerde vom 22.Oktober 2003 beantragten die Pflichtigen sinngemäss, es sei der Unterstützungsabzug von Fr.2'400.- zu gewähren, eventuell sei die Sache an die Rekurskommission zurückzuweisen, damit ihnen die Möglichkeit gegeben werde, die geforderten Beweismittel einzureichen.
Das kantonale Steueramt und der Präsident der SteuerrekurskommissionI schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch.
Vom Reineinkommen werden kraft §34 Abs.1 lit.b StG je Fr.2'400.- abgezogen als Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt.
Sinn und Zweck des Abzugs verlangen sodann, dass die unterstützte Person der Unterstützung bedarf (Weisung Rz.31 Satz1). Diese muss somit zur Bestreitung ihres Unterhalts nicht nicht mehr in der Lage sein, selber für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Bei der nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person sind deren sämtliche Einkommensquellen sowie gegebenenfalls auch ihr Vermögen einzubeziehen (Baumgartner, Art.35 DBG N.25 mit Hinweisen).
Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen in der Steuerperiode mindestens dem Wert von Fr.2'400.- entsprechen. Sie kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- Dienstleistungen erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis (Baumgartner, Art.35 N.27; Weisung Rz.35).
Diesen Nachweis muss der Steuerpflichtige von sich aus durch eine substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung Bezeichnung von Beweismitteln antreten (RB1987 Nr. 35). Substanziiert ist eine Sachdarstellung dann, wenn sie all jene Tatsachen enthält, welche erforderlich sind, um die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des geltend gemachten Unterstützungsabzugs vornehmen zu können. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Rekurskommission verpflichtet, die anerbotenen Beweise abzunehmen. Ist die Sachdarstellung das Beweismittelangebot ungenügend, so hat die Rekurskommission weder von Amtes wegen eine Untersuchung zu führen, um sich die fehlenden tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen, noch den Steuerpflichtigen zur Beweisleistung zuzulassen. Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB1980 Nr.69).
Bei alldem dürfen die Anforderungen an Substanziierung und Beweisangebot nicht überspannt werden. Ausnahmsweise ist daher die Rekurskommission auch gehalten, von Amtes wegen weitere Beweise zu erheben, wenn der Steuerpflichtige in hohem Mass für seine Darstellung sprechende Beweismittel beigebracht hat, von denen er in guten Treuen annehmen durfte, sie seien zur Beweisleistung hinreichend, und wenn er aus diesem Grund andere mögliche Abklärungen unterlassen hat. Unter derartigen Umständen entspricht es dem Gebot des im Steuerverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes, dem Steuerpflichtigen zumindest Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel beizubringen (RB1986 Nr.49).
Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die erkennende Behörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirklicht haben nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen. Sie darf und muss aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als verwirklicht nichtverwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Grundlage der Würdigung sind im Wesentlichen die Beweismittel und das eigene Wissen der Behörde um Tatsachen und Erfahrungssätze. Die Überzeugung der Behörde braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit ausschliesst. Es genügt vielmehr, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (Zweifel, Art.46 StHG N.22).
Auch lägen keine behördlichen Bestätigungen ähnliche Unterlagen über die Unterstützungsbedürftigkeit vor. Deshalb könne die Frage offen bleiben, ob die Pflichtigen mit den eingereichten Kreditkartenauszügen den erforderlichen Zahlungsnachweis über die behaupteten Leistungen erbracht hätten.
Indem es die Vorinstanz unterlassen hat, die Pflichtigen zu dieser massgeblichen Änderung des rechtlichen Standpunkts anzuhören und ihnen so eine allenfalls erforderliche Ergänzung ihrer Sachdarstellung und ihres Beweismittelangebots zu ermöglichen, hat sie deren rechtliches Gehör verletzt. Die gebotene Anhörung wird der Präsident der Rekurskommission im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben, der hierauf neu über den Unterstützungsabzug zu entscheiden hat. Im Neuentscheid wird er auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Pflichtigen neu vorgebrachten tatsächlichen Gründe und neu angebotenen Beweismittel zu würdigen haben.
Immerhin kann angemerkt werden, dass es in der Regel nicht auf die Ursachen der fehlenden Erwerbstätigkeit ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der unterstützten Person die Erwerbsfähigkeit aus durch sie nicht direkt beeinflussbaren Gründen abgeht. Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit und der Unterstützungsbedürftigkeit gelten nicht nur bestimmte Beweismittel als beweistauglich; auch allgemein notorische Kenntnisse über Erwerbschancen und soziale Verhältnisse können durchaus beweisbildend sein. Schliesslich ist bei der Würdigung der Unterstützungsleistungen einzig erheblich, ob solche Leistungen, sei es in Form von Geld von geldwerten Sach- Dienstleistungen, nach richterlicher Überzeugung in der gesetzlichen Höhe erbracht worden sind.
Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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