Zusammenfassung des Urteils SB.2003.00026: Verwaltungsgericht
Die Person A deklarierte für die Steuerperiode 2000 ein steuerbares Einkommen und Vermögen, aber die Steuerkommissärin schätzte sie höher ein. Nachdem die Pflichtige Einspruch erhob, wurde der Rekurs teilweise gutgeheissen, aber das kantonale Steueramt legte Beschwerde ein. Der Einzelrichter entschied, dass die Verfahrenskosten von der Gerichtskasse übernommen werden müssen und hob den vorherigen Entscheid auf. Die Gerichtskosten betragen insgesamt Fr. 560.-, wovon Fr. 500.- von der verlierenden Partei zu tragen sind.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2003.00026 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 16.12.2003 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht |
Schlagwörter: | Einkommen; Pflichtige; Einzelrichter; Steuerrekurskommission; Steuerperiode; Steueramt; Pflichtigen; Vizepräsidentin; SteuerrekurskommissionIII; Verfügung; Steuerkommissärin; Aufrechnung; Pauschale; Weiterbildungs; Umschulungskosten; Einsprache; Rekurs; Einzelrichterin; Verwaltungsgericht; Einschätzung; Vernehmlassung; Beschwerdeantwort; Erwägung:; Angesichts; Umstände; Verfahrenskosten; Gerichtskasse; Verbindung; Einzelrichter: |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
A deklarierte für die Steuerperiode 2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. und ein steuerbares Vermögen von Fr.... Mit Verfügung vom 26.April 2002 schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtige unter Aufrechnung der geltend gemachten, über die Pauschale hinausgehenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten von Fr.9'170.- mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt ab.
II.
Den am 29.Juli 2002 erhobenen Rekurs der Pflichtigen hiess die Vizepräsidentin der SteuerrekurskommissionIII als Einzelrichterin am 8.April 2003 teilweise gut und veranlagte die Pflichtige für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. und einem steuerbaren Vermögen von Fr....
III.
Am 6.Mai 2003 erhob das kantonale Steueramt Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Einschätzung der Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr....
Sowohl die SteuerrekurskommissionIII als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf Vernehmlassung beziehungsweise Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Angesichts der besonderen Umstände sind die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§151 Abs.3 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
Der Entscheid der Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III vom 8. April 2003 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben.
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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