Zusammenfassung des Urteils SB.2002.00081: Verwaltungsgericht
Der Pflichtige legte am 8. Juli 2002 einen Rekurs gegen die Entscheidung ein, das steuerbare Einkommen um die Krankheitskosten zu reduzieren. Nachdem die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt die Beschwerde abgewiesen hatten, wurde der Fall an die 2. Kammer überwiesen. Gemäss §153 Abs.3 des Steuergesetzes von 1997 kann das Verwaltungsgericht Rechtsverletzungen prüfen, einschliesslich der Feststellung des Sachverhalts. Das Gericht darf jedoch nur rechtsverletzende Ermessensfehler überprüfen, nicht die Angemessenheit des Ermessens der Vorinstanzen. Das Novenverbot besagt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden dürfen, die nicht bereits im Rekursverfahren genannt wurden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2002.00081 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 18.12.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Umfang der Krankheitskosten (§32 lit. a StG) |
Schlagwörter: | Ermessen; Ermessens; Verwaltungsgericht; Recht; Rekurs; Steuerrekurskommission; Steuergesetz; Pflichtige; Steuergesetzes; Prüfung; Sachverhalt; Ermessensmissbrauch; Behörde; Beschwerdeverfahren; Pflichtigen; Einkommen; Krankheitskosten; Parteientschädigung; Zeugnisse; Steueramt; Abweisung; Einzelrichter; Kammer; Entscheidung; Steuerbeschwerde; Rechtsverletzungen; Überschreitung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich, §153 N.43, 1999 |
hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen am 8. Juli 2002 ab.
III. Mit Beschwerde vom 15. September 2002 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei das steuerbare Einkommen um die Krankheitskosten von Fr.6'313.23 auf Fr.76'486.77 herabzusetzen und sei ihm sodann eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ferner reichte er Zeugnisse von
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der zuständige Einzelrichter überwies die Sache der 2. Kammer zur Entscheidung.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut §153 Abs.3 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
a) Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Steuerrekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
b) Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt auch unter dem neuen Recht das bisher in §95 Abs.4 des alten Steuergesetzes vom 8.Juli 1951 ausdrücklich geregelte Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Steuerrekurskommission. Tatsachen Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn.149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, §153 N.43).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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